Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107037/5/Fra/Ka VwSen107038/5/Fra/Ka

Linz, 29.06.2000

VwSen-107037/5/Fra/Ka VwSen-107038/5/Fra/Ka Linz, am 29. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des Herrn B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.5.2000, AZ.: S-11.546/00-4 und AZ.: S-12.205/00-3, wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 8.000,00 Schilling (entspricht  581,38 Euro) herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unverändert.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen, ds. je 800,00 Schilling (entspricht  58,14 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 8.5.2000, AZ.: S-12.205/00-3 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S (EFS 10 Tage) verhängt, weil er am 2.2.2000 um 16.10 Uhr auf der Linzer Autobahn, A 25, Gem. Pucking, Strkm.6.100 den PKW, Kz: , gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein.

Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 8.5.2000, AZ.: S-11.546/00-4 über den Bw wegen Übertretung des § 1 Abs.3 gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S (EFS 10 Tage) verhängt, weil er am 22.2.2000 um 23.12 Uhr in 4400 Steyr, H Kz.: , gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richten sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde gegen die Strafhöhe eingebrachten Berufungen. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegten Tatbestände hinsichtlich der Schuldfrage nicht. Er bringt vor, derzeit eine Haftstrafe zu verbüßen und daher einkommens- und vermögenslos zu sein. Nach Beendigung der Haftstrafe habe er bereits eine Arbeitsstelle. Er sei gewillt, die Strafe zu bezahlen. Er ersuche, die Höhe der Strafe herabzusetzen, da er verheiratet sei und auch für ein Kind zu sorgen habe. Auf entsprechendes Ersuchen teilte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass ihm im Ausland eine Saisonstelle als Koch in Aussicht gestellt ist und er voraussichtlich ein Einkommen von ca. 13.000 S netto monatlich beziehen werde. Weiters legte der Bw eine "Bestätigung der Schwangerschaft" vor. Darin bestätigt Frau H, dass Herr B der leibliche Vater ihres Kindes mit voraussichtlichem Geburtstermin 15.9.2000 ist. Aus einer weiteren dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Bestätigung des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Herrn Dr. S, geht hervor, dass Frau H, am 15.9.2000 einen voraussichtlichen Geburtstermin hat.

Die oa Umstände veranlassen den Oö. Verwaltungssenat zur spruchgemäßen Neubemessung der Geldstrafen. Da hiefür ausschließlich die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw ausschlaggebend war, erfolgte keine Neufestsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen. Einer weiteren Herabsetzung der Strafen stehen die zutreffend als erschwerend gewerteten einschlägigen Vormerkungen gegenüber. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass das FSG für Übertretungen der gegenständlichen Art Mindeststrafen von 5.000 S vorsieht. Eine Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG wurde bereits mit 6.000 S geahndet. Da diese Übertretung dem Bw nicht abhalten konnte, neuerlich gegen das FSG zu verstoßen, war aus spezialpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

Abschließend wird der Bw darauf hingewiesen, dass ein Ansuchen um Gewährung um Strafaufschub bzw um Ratenzahlung bei der BPD Linz einzubringen ist.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, hat der Bw im Grunde der §§ 64 und 65 VStG zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich entsprechend der Neubemessung der Strafen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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