Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107041/5/SR/Ri

Linz, 11.07.2000

VwSen-107041/5/SR/Ri Linz, am 11. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des W K, Kstraße, S, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von S vom 10.4.2000, S 719/ST/00, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 18.12.1999 um 10.29 Uhr in S, Kgasse Richtung M als Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen S die durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Ziff.9a STVO 1960 gekennzeichnete Fußgängerzone, ausgenommen Ladetätigkeit von 06.30 Uhr bis 10.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.30 bis 19.00 Uhr, sowie Anrufsammeltaxi und Radfahrer, befahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 76 a Abs.1 STVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (=58,14 Euro), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSTG 1991) S 80,-- (=5,81 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher:

S 880,-- (=63,95 Euro)."

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Laut Rückschein wurde am 14. April 2000 an der Zustelladresse des Bw der erste Zustellversuch des angefochtenen Straferkenntnisses unternommen und in der Folge die Ankündigung des zweiten Zustellversuches in den Briefkasten eingelegt. Am 17. April 2000 wurde der zweite Zustellversuch vorgenommen und da dieser erfolglos verlief, wurde auch die Verständigung über die Hinterlegung des bezeichneten Schriftstückes in den Briefkasten eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 18. April 2000 angeführt.

2. Gegen dieses am 18. Mai 2000 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 3. Mai 2000 - und damit verspätet - mittels Telefax bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

3. Die Bundespolizeidirektion S hat mit Schreiben vom 10. Mai 2000 diese Berufung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

3.1. Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum der FAX-Kennung der Berufung und dem Behörden-Eingangsstempel ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mit Schreiben vom 9. Juni 2000 mitgeteilt.

3.2. Am 3. Juli 2000, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 6. Juli 2000, teilte der Bw mit, dass er die ausführlich dargestellte Fristenerklärung respektiert und zur Kenntnis nimmt, "dass die Berufung vom 3. Mai 2000 als verspätet eingebracht zurückgewiesen würde". Darüber hinaus führt der Bw neben inhaltlichen Angaben aus, dass er abgesehen von Fristen, Berufungen und Daten noch einmal darauf hinweisen und zu bedenken geben möchte, dass ein Zustellversuch bzw eine Hinterlegungsanzeige (14. bzw. 17. April) nie eingeworfen worden wäre und es trotz überschrittener Fristen schön wäre, als unbescholtener Steuerzahler zu seinem Recht zu kommen.

3.3. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass die Zustellung am 18. April 2000 durch Hinterlegung bewirkt worden ist und die Berufungsfrist am 2. Mai 2000 geendet hat.

Die Einbringung der Berufung erfolgte (laut Fax-Kennung) am 3. Mai 2000.

In der, wenn auch verspätet, eingebrachten Stellungnahme bestätigte der Bw den festgestellten Sachverhalt und brachte keine Zustellmängel vor. Dem Hinweis, "ein Zustellversuch bzw eine Hinterlegungsanzeige sei nie eingeworfen worden" kann nicht gefolgt werden. Möglicherweise wollte der Bw damit ausdrücken, dass er derartige "Verständigungen" nicht vorgefunden hat. Dieser Formulierung ist nicht zu entnehmen, dass die Zustellung als solche - Zustellversuch, Ankündigung über den zweiten Zustellversuch und Hinterlegung - nicht erfolgt wäre sondern es wird lediglich ausgeführt, dass es zu keinem Einwurf (in den Briefkasten) gekommen ist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Berufung ist unstrittig zu erkennen, dass der Bw die hinterlegte Sendung noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist übernommen hat und da der Bw nicht dargelegt hat, wie er ohne die "Verständigungen" (Zustellversuche und Hinweis auf Hinterlegung) von der Hinterlegung Kenntnis erlangen konnte, ist diesem Teil des Vorbringens die Glaubwürdigkeit zu versagen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis zurückzuweisen war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.

4.2. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Da die mangelfreie Zustellung des Straferkenntnisses (laut Rückschein) am 18. April 2000 erfolgte, die Berufungsfrist mit Ablauf des 2. Mai 2000 geendet hat, ist die am 3. Mai 2000 eingebrachte Berufung außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Diese Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 3. Mai 2000 rechtskräftig geworden ist. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

Die Zustellung einer Hinterlegungsanzeige hängt zwar von der Ordnungsgemäßheit des Zustellvorganges ab, nicht aber davon, dass sie dem Empfänger zur Kenntnis gelangt (VwSlg 12.240A)1986). Gemäß § 17 Abs.4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs.2 oder die im § 21 Abs.2 ZustellG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider