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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107042/2/Ga/La

Linz, 28.02.2001

VwSen-107042/2/Ga/La Linz, am 28. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau R M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom 17. Mai 2000, Zl.

III-S-1.258/00/G, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 17. Mai 2000 wurde die Berufungswerberin als Lenkerin eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw einer in W am 19. Jänner 2000 auf der ..-Straße begangenen, näher beschriebenen Übertretung des § 4 Abs.5 (Verstoß gegen die Meldepflicht) für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe von 1.500 öS (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Verfahrensakt der Strafbehörde erwogen:

Die belangte Behörde kommt nach umfänglicher Wiedergabe des Ermittlungsverfahrens und nach der dem § 60 AVG genügenden, einlässlichen Darstellung der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass die spruchgemäß zur Last gelegte Übertretung auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen sei.

Die Berufungswerberin bestreitet dies im wesentlichen mit jenen Einwänden, die sie schon im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren vorgebracht hat und auf die die belangte Behörde auch eingegangen ist. Neu ist nur das Vorbringen, es sei im Auto der Berufungswerberin wegen des schönen Wetters das Schiebedach geöffnet gewesen und sie und ihr Ehemann (als Beifahrer) hätten eben deswegen den "Knall" gehört; dabei habe es sich aber nicht um ein "Anstoßgeräusch" gehandelt, sondern eben um einen Knall und dieser sei höchstwahrscheinlich von dem der Tatörtlichkeit gegenüberliegenden Bahnhof gekommen.

Mit diesem neuen Vorbringen allein könnte die Berufungswerberin noch nichts für sich erreichen. Der Oö. Verwaltungssenat misst diesem, in objektiver Hinsicht nicht mehr überprüfbaren Vorbringen schon deswegen, weil es im gesamten Feststellungsverfahren vor der belangten Behörde nicht - und nicht schon bei erster sich bietender Gelegenheit - vorgetragen worden ist, keinen Entlastungseffekt zu.

Auf der anderen Seite aber ist als Widersprüchlichkeit in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses Folgendes aufzuzeigen:

Die belangte Behörde verwies, wie oben dargelegt, auf die "vorliegenden Beweise" und führt diesbezüglich aus, dass "sämtliche Zeugen auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen" worden seien. Dem vorgelegten Strafverfahrensakt liegen jedoch keine förmlichen Zeugenbeweise iS der §§ 48ff AVG ein. Zwar ist in der von der hiezu ersuchten Gemeinde am 24. März 2000 aufgenommenen Niederschrift der zu dem in Rede stehenden Verkehrsunfall mit Sachschaden einvernommene J A als 'Zeuge' genannt. Dass diese vernommene Person in ausdrücklicher Weise der Wahrheitserinnerung gemäß § 50 AVG unterzogen worden wäre, wird jedoch in dieser Niederschrift nicht beurkundet. Mit dem Unfallsgegner R B hat die belangte Behörde, wie aus der Niederschrift vom 18. April 2000 unzweifelhaft ersichtlich, keinen förmlichen Zeugenbeweis, sondern lediglich eine formlose Beteiligtenvernehmung durchgeführt. Gleiches gilt für den Meldungsleger Insp. P G, der nur zu einer mit 27. April 2000 datierten, formlosen Stellungnahme verhalten wurde.

In ihrer Beweiswürdigung ist die belangte Behörde nicht darauf eingegangen, dass der Meldungsleger in der bezogenen Stellungnahme vom 27. April 2000 zwar angibt, er habe am rechten Außenspiegel des Pkw der Berufungswerberin "mehrere Kratzspuren" festgestellt und diese auch fotografiert. Ob aber diese Kratzspuren augenfällig als neue oder nicht neue Beschädigungen wahrgenommen worden sind, geht weder aus dieser Stellungnahme des Meldungslegers noch sonst aus dem vorgelegten Akt hervor; auch die der Anzeige beigeschlossenen Lichtbilder lassen diesbezüglich eine Beurteilung nicht zu.

Soweit schließlich feststeht, dass die Berufungswerberin mit ihrem Pkw nur im Schritttempo den Pkw des Herrn B passierte und dessen linker Außenspiegel gänzlich aus der Befestigung gerissen wurde, hingegen am rechten Außenspiegel des Beschuldigten-Pkw keine andere Beschädigung als - vom Alter her unbestimmt gebliebene und auch sonst nicht näher beschriebene - Kratzspuren festgestellt wurden, so liegt auch darin ein Umstand, der nach der Lebenserfahrung der Annahme der eindeutigen Beweislage durch die belangte Behörde nicht förderlich ist.

Aus allen diesen Gründen war festzustellen, dass ein - für die Bestätigung des Schuldspruchs jedoch erforderlicher - sicherer Nachweis der faktischen Grundlagen für die vorliegend angelastete Meldepflichtverletzung nicht gewonnen werden konnte. Blieben aber (Rest-)Zweifel am Nachweis von Tathergang und Täterschaft bestehen, so war in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden.

Dieses Verfahrensergebnis befreit die Berufungswerberin aus der Kostenbeitragspflicht vor der Strafbehörde und dem Oö. Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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