Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107043/7/Br/Bk

Linz, 05.07.2000

VwSen - 107043/7/Br/Bk Linz, am 5. Juli 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, vom 10. Mai 2000, Zl.: III-S-1.932/00/A, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 5. Juli 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 160 S (20% der verhängten Strafe; entspricht 11,63 Euro) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem Straferkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl.: III-S-1.932/00/A, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 6.2.2000 um 15.58 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A9, Pyhrnautobahn, Höhe Strkm 13,007, Fahrtrichtung Linz, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 25 km/h überschritten.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf das von einem Organ der Straßenaufsicht aus einer Entfernung von 457 m mittels Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes festgestellte Fahrgeschwindigkeit.

Für die Strafzumessung wurde ferner ein Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 20.000 S grundgelegt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und straferschwerend kein Umstand gewertet. Die Sorgepflicht für drei Kinder wurde der Entscheidung grundgelegt.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung.

Wie bereits im Einspruch und im Rahmen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens vermeinte der Berufungswerber im Ergebnis, er habe diese Fahrgeschwindigkeit an diesem ansteigenden Autobahnteilstück mit seinem acht Jahre alten und beladenen Fahrzeug gar nicht erreichen können. Ebenfalls bezweifelte der Berufungswerber die Messdistanz von 447 (richtig wohl 457 m), da die Autobahn vom Parkplatz aus höchstens auf diese Distanz einsehbar sei und er daher bei der sich erstbietenden Möglichkeit gemessen worden sein müsste, was jedoch unwahrscheinlich erscheine. Ebenfalls bezweifelte der Berufungswerber die Abstellposition des Dienstfahrzeuges am Ende der Parkplatzausfahrt, weil dadurch entweder das Fahrzeug die Ausfahrspur des Parkplatzes verstellt oder in die Fahrbahn der A9 hineingeragt hätte.

Mit dem Hinweis auf den Amtseid des Gendarmeriebeamten sei die Beweiswürdigung wertend und somit nicht frei vorgenommen worden. Das von ihm unmittelbar nach dieser Amtshandlung angefertigte Gedankenprotokoll sei zu Unrecht als Schutzbehauptung hingestellt worden. Schließlich habe es sich bei der Örtlichkeit von dem aus diese Messung vorgenommen wurde, um keine geeignete Stelle im Sinne des Ergebnisses der Verkehrsreferententagung vom 15.11.1994, VerkR-040.008/13-1994/Hm, gehandelt, weil es sich bei dieser Örtlichkeit um keine Unfallhäufungsstelle handelt. Auch seinem Antrag auf Durchführung einer Vergleichsfahrt mit seinem Fahrzeug bei gleicher Beladung sei nicht nachgekommen worden.

Der Berufungswerber erachtete das Strafausmaß nicht mit dem Präventionscharakter im Einklang. Abschließend rügt der Berufungswerber im Ergebnis die Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch nicht erschöpfende Erledigung seiner Beweisanträge.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts des dem Grunde nach bestrittenen Tatvorwurfes im Sinne des gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechtes trotz der hier unter 3.000 S verhängten Geldstrafe geboten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung von Aktenteilen (der Anzeige, des Eichscheines und der vom Meldungsleger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beim Gemeindeamt Klaus a.d. Pyhrnbahn am 14.4.2000 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme) aus dem Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Wels, Zl.: III-S-1.932/00/A, sowie durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten RevInsp. P und der Anhörung des Berufungswerbers anlässlich der vor Ort durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Ergänzend wurde im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung Beweis erhoben durch Anfrage bei der Abteilung für Elektrotechnik und Maschinenbau hinsichtlich der technischen Höchstgeschwindigkeit (Bauartgeschwindigkeit) des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges. Mittels Analyzer Pro 4 wurde der präsumtive Anhalteweg aus der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit unter verschiedenen Bremsverzögerungswerten errechnet. Das vertikale Fahrbahnprofil zwischen Autobahnkilometer 14.0 bis 13.0 wurde in Fahrtrichtung des Berufungswerbers mittels GPS, Garmin 295, von 397 auf 402 m ansteigend (= 0,5 %) festgestellt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden vom Meldungsleger aus der identen Abstell- und Messposition Messungen demonstriert.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug auf dem im Straferkenntnis angeführten Autobahnbereich. Auf diesem Autobahnabschnitt in Fahrtrichtung Sattledt verläuft die Fahrbahn ab Strkm 14.000 in einem flachen Linksbogen und bis zum Messpunkt bei Strkm 13.007 etwa fünf Meter ansteigend (= 0,5%). Die Sichtweite vom Messort in Richtung des anflutenden Verkehrs ist auf Grund des flachen Kurvenverlaufes mit etwa 500 m anzunehmen. Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze von 5 km/h mit einer Fahrgeschwindigkeit von 155 km/h mittels Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 007422, aus einer Entfernung von 457 m im anflutenden Verkehr gemessen. Das Gendarmeriefahrzeug war etwa senkrecht zur Fahrbahn zwischen dem Fahrstreifen der nördlichen Parkplatzausfahrt und der rechten Fahrspur der A9 abgestellt. Das Messgerät wurde am Dach des Fahrzeuges aufgelegt. In dieser Phase befand sich der Pkw des Berufungswerbers überholend auf der linken Fahrspur.

Vor dieser Messung wurde das Messgerät vorschriftsmäßig kalibriert. Laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen ist das Gerät bis zum 31. Dezember 2001 geeicht.

Der Meldungsleger visierte das sich ihm annähernde Fahrzeug im Frontbereich an und erlangte ein gültiges Messergebnis mit einer Displayanzeige von 160 km/h. Im Zuge der weiteren Annäherung wurde der Berufungswerber angehalten. Ihm wurde die Displayanzeige mit 160 km/h vorgewiesen, wobei der Berufungswerber vermeinte, nicht so schnell gefahren zu sein und deswegen die Bezahlung einer OM-Strafe ablehnte.

Im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens wurden von ihm im Hinblick auf die Messung zahlreiche Bedenken erhoben und letztlich auch ausgeführt, dass diese Fahrgeschwindigkeit auf Grund der Beschaffenheit und Beladung des Fahrzeuges, sowie des ansteigenden Geländes gar nicht erreicht werden hätte können.

5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde durch den Zeugen RevInsp. P der Verlauf der Messung und die nachfolgende Anhaltung schlüssig und in einer den Denkgesetzen nachvollziehbaren Weise dargestellt. Insbesondere die demonstrative Durchführung mehrerer Messungen belegten überzeugend, dass die Messdistanz von 457 m durchaus realistisch ist. Vom Meldungsleger vermochten in kurzer Zeitabfolge mehrere Messungen in diesem Distanzbereich demonstriert werden.

Wenn der Berufungswerber selbst ausführte, dass er das Gendarmeriefahrzeug bereits aus der Kurve und gleichzeitig leichten Höhenkuppe (etwa bei Strkm 13.000 wahrgenommen und folglich auch auf das Anhaltezeichen reagiert hatte, so ist unter der realistischen Annahme des Bremsentschlusses 300 m vor dem Standort des Meldungslegers, bei einer Bremsverzögerung von nur 3,67 m/sek2 das Fahrzeug beim Standort des Meldungslegers leicht zum Stillstand zu bringen gewesen. Da die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers 179 km/h beträgt, vermochte auch unter Bedachtnahme auf den leichten Anstieg des Fahrbahnterrains die hier festgestellte Fahrgeschwindigkeit vom Berufungswerber technisch nicht widerlegt werden. Im Zuge des Berufungsverfahrens ergab sich auch sonst kein wie immer gearteter Hinweis auf eine Fehlmessung. Der Meldungsleger schloss eine Verwechslung (Fehlvisierung) mit einem anderen Fahrzeug aus, wobei dies schon dadurch logisch angenommen werden kann, weil das Fahrzeug des Berufungswerbers unbestritten ja auf der Überholspur unterwegs war und kaum anzunehmen wäre, dass etwa ein auf der rechten Fahrspur fahrendes Fahrzeug schneller gewesen wäre und letztlich den Berufungswerber überholt hätte, was selbst vom Berufungswerber jedoch nie behauptet wurde.

Der Gendarmeriebeamte legte ferner die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen glaubhaft dar.

Der Berufungswerber vermochte diesen Fakten substanziell nichts entgegenhalten, sodass letztlich seiner Verantwortung nicht zu folgen war. Zu den pauschal geäußerten messtechnischen Bedenken wird auszugsweise die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 zitiert:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 457 Metern und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter den oben dargelegten Umständen keine Veranlassung, an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Behörde erster Instanz in zutreffender Weise subsumiert, sodass diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.

Ergänzend sei bemerkt, dass etwa auch das Bayerische Oberste Landesgericht bei Einhaltung der entsprechenden Bedienungsvorschriften von der Tauglichkeit einer mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät erzielten Messung ausgeht (Beschluss v. 29.8.1996, 2ObOWi 645/96).

6.1.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.2. Inhaltlich ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass objektiv besehen auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 25 km/h eine nachteilige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zur Folge haben kann.

Die negativen Tatfolgen liegen - wie in zahlreichen h. Vorerkenntnissen bereits dargelegt - insbesondere darin, dass vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung in Form eines erhöhten abstrakten Unfallrisikos ausgeht. Dies ist in den Ergebnissen der Unfallforschung bzw. der Unfallstatistiken belegt.

Rechnerisch kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um knapp 130 m verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 140,02 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter jeweils identen Bedingungen bereits bei knappen 190 Meter. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 91,74 km/h durchfahren. Es ergibt sich somit ein um 50 m verlängerter Anhalteweg (Berechnung mit Analyzer Pro 4,0).

Die hier verhängte Strafe mit 800 S ist daher selbst unter besonderer Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der bisher gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit durchaus der Tatschuld angemessen.

6.2. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet hier bereits wegen des Fehlens des Tatbestandselementes des bloß geringen Verschuldens und - wie oben dargelegt - unbedeutender Tatfolgen aus.

Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S wird in diesem Zusammenhang noch hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r