Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107045/8/Br/Bk

Linz, 04.07.2000

VwSen-107045/8/Br/Bk Linz, am 4. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Mai 2000, VerkR96-2260/1999/Win, wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach der am 4. Juli 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 120 S (20% der verhängten Geldstrafe - entspricht 8,72 €) auferlegt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 600 S und im Nichteinbringungsfall achtzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 20.7.1999 um 10.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen vor dem Haus H im Bereich des dort kundgemachten Halte- u. Parkverbotes abgestellt gehabt habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz folgte der Verantwortung des Berufungswerbers nicht, wonach seine Ehegattin das Fahrzeug an dieser Stelle abgestellt gehabt hätte und mit dem Zweitfahrzeug nach Hause gefahren wäre, weil sie dort schon etwa eine halbe Stunde nach dem Vorfall von einem Gendarmeriebeamten fernmündlich erreicht wurde. Straferschwerend wertete die Behörde erster Instanz einschlägige Vormerkungen und mildernd keine Umstände.

2. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht übermittelten Berufung abermals aus, dass das Fahrzeug nicht von ihm, sondern von Frau A an der besagten Örtlichkeit abgestellt worden sei. Der Berufungswerber bringt ferner zum Ausdruck, dass der bei seiner Ehefrau anrufende Gendarmeriebeamte nicht gefragt habe, ob sie sich schon den ganzen Vormittag zu Hause aufgehalten habe oder ob sie eben erst nach Hause gekommen sei. Im Übrigen wiederholte er seine Verantwortung wie schon im Verfahren vor der Behörde erster Instanz.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien ob der Bestreitung von Tatsachen in Wahrung der nach Art. 6 EMRK garantierten Rechte indiziert.

3. Beweis wurde erhoben durch Befragung des Berufungswerbers als Beschuldigten und der Vernehmung des RevInsp. K als Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung. Verlesen wurde die Aussage des RevInsp. R vom 23.11.1999. Auf den Antrag, die Ehegattin als Zeugin zu führen, verzichtete der Berufungswerber letztlich nach ausführlicher Darlegung der Pflichten und Rechte eines im Verwandtschaftsverhältnis zum Berufungswerber stehenden Zeugen.

3.1. Unbestritten ist, dass am 20.7.1999 um 10.45 Uhr das o.a. Fahrzeug im Halteverbotsbereich vor dem Haus H in R abgestellt war. Zu dieser Zeit befand sich der Berufungswerber auf der Bezirkshauptmannschaft R, um dort einen kraftfahrrechtlichen Antrag zu stellen. Im Anschluss daran fuhr er mit dem vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeug weg und machte sich auf die Suche jener Gendarmeriebeamten, die vermutlich das Organmandat am Fahrzeug anbrachten.

Im Zuge der Begegnung mit den Beamten erklärte der Berufungswerber, dass er seine gehbehinderte Frau, die mit dem Rollstuhl im Raume R unterwegs wäre, bei der Bezirkshauptmannschaft habe aussteigen lassen. Ob dieser Mitteilung wurde offenbar von RevInsp. L vom GP Rohrbach der am GP Neufelden Dienst versehende RevInsp. K ersucht, im Hause P anzurufen, um im Ergebnis die Richtigkeit der Darstellung des Berufungswerbers zu überprüfen.

Dabei konnte um ca. 11.00 Uhr Frau P fernmündlich erreicht werden, welche sinngemäß mitteilte, dass ihr Mann in R unterwegs sei, während sie sich vormittags zu Hause aufgehalten habe.

Aus diesen Umständen ist die Verantwortung des Berufungswerbers widerlegt.

Der Zeuge RevInsp. K bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung in nachvollziehbarer Weise seinen damaligen Anruf im Hause P. Diesen Anruf habe er im Auftrag von RevInsp. L vom GP Rohrbach gemacht und habe er anlässlich dieses Anrufes mit Frau P gesprochen, welche auf seine diesbezügliche Frage mitteilte, dass sie bereits den ganzen Vormittag über zu Hause gewesen sei. Der Gegenstand dieses Telefonates sei laut Zeugen im Tagesbericht am Gendarmerieposten eingetragen worden. Über fernmündliche Rückfrage noch während der Berufungsverhandlung am Gendarmerieposten Altenfelden wurde diese Eintragung um 11.10 Uhr des 20.7.1999 inhaltsgleich mit der Zeugenaussage von RevInsp. K bestätigt. Auch die Zeugenaussage des RevInsp. L vom 1.12.1999 gegenüber der Behörde erster Instanz belegt ebenfalls die Inhaltsgleichheit dieser Mitteilung, welche diesem Gendarmeriebeamten vom Zeugen RevInsp. K über das betreffende Telefonat mit Frau P gemacht wurde.

Damit ist in überzeugender Weise die Verantwortung des Berufungswerbers widerlegt, wonach das Fahrzeug nicht von ihm an der besagten Stelle abgestellt wurde. Die mangelhafte Glaubwürdigkeit dieser Darstellung lässt sich darüber hinaus auch noch dadurch ableiten, weil der Berufungswerber nach der Vorsprache bei den Gendarmeriebeamten unmittelbar nach dem Anbringen des Organmandates an seinem Fahrzeug noch nicht seine Frau als Abstellerin dieses Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot benannte. Es wäre wohl naheliegend gewesen dies sofort zu tun und nicht erst zu sagen, 'er habe seine gehbehinderte Frau bei der Bezirkshauptmannschaft aussteigen lassen und sie sei mit dem Rollstuhl im Raume R unterwegs.'

Der Darstellung des Berufungswerbers ist daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zuzuordnen gewesen.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes erwogen:

4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung kann auf die zutreffenden Ausführungen und die Subsumtion des Tatverhaltens unter § 24 Abs.1 lit. a StVO 1960 durch die Behörde erster Instanz verwiesen werden.

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist bei der Strafzumessung Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

4.2.1. Die Anwendung des § 21 VStG, ein Absehen von der Bestrafung oder die Erteilung einer bloßen Ermahnung kommt nicht in Betracht, weil mit einem Abstellen im Halteverbot grundsätzlich nicht bloß unbedeutende nachteilige Folgen für andere Verkehrsteilnehmer einhergehen. Als straferschwerende Umstände sind noch zwei einschlägige Vormerkungen zu werten, sodass mit der hier verhängten Geldstrafe ein Ermessensfehler nicht erkannt werden kann. Die Geldstrafe scheint hier vielmehr auch aus spezialpräventiven Überlegungen geboten.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r