Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107046/2/Le/Km

Linz, 04.10.2000

VwSen-107046/2/Le/Km Linz, am 4. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der D L, M 48, B a I, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S 6, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.5.2000, VerkR96-9329-2000-Ro, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.5.2000 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 82 Abs.8 dritter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe den Pkw mit dem ausländischen Kennzeichen P (D) am 10.2.1998 in das Bundesgebiet, in welchem sie ihren Hauptwohnsitz habe ( B a I, M 48), eingebracht und nicht binnen drei Tagen nach seiner Einbringung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abgeliefert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.6.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte die Berufungswerberin aus, der gegenständliche Pkw sei auf die Firma D E Großhandel mit Textilien, I 40a, D- S a I, zugelassen. Die Beschuldigte betreibe an der genannten Adresse ein Einzelunternehmen, nämlich den Großhandel mit Textilien. An dieser Adresse befinde sich zwar keine Wohnung, allerdings eine Schlafmöglichkeit. Am Firmensitz bearbeite sie die Aufträge und mache sie die Kundenbetreuung, wofür sie den Pkw täglich benötige. Die Ware werde direkt über die Zentrale in der BRD an die Abnehmer zugestellt. Sie arbeite für einen Generalunternehmer in R als Subhändlerin. Damit habe ihre Boutique "I-S" in der S Vorstadt in B nichts zu tun. In diesem Geschäft werde eine Angestellte beschäftigt mit knapp 40 Stunden Beschäftigungsausmaß, weswegen es nicht notwendig sei, dass sie oft im Geschäft anwesend sei. Deshalb könne sie auch ständig Fahrten zu ihrem Generalunternehmer in R unternehmen.

Da sie mit dem gegenständlichen Pkw ständig Arbeiten in Deutschland durchführe, wäre der Pkw nie länger als drei Tage ununterbrochen in Österreich gewesen.

Am Tag der Zulassung, dem 10.2.1998, wäre das Fahrzeug nicht nach Österreich eingebracht worden.

Im vorliegenden Fall sei kein Zustandsdelikt anzunehmen, weil es sich bei ihrem Verhalten um kein strafbares Verhalten gehandelt hätte. Sie habe nie die Dreitagesfrist überschritten. Deshalb sei die Frist auch nicht abgelaufen und wäre überdies im Falle der Annahme dieses Tatbildes Verfolgungsverjährung eingetreten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde und ergänzende Ermittlungen offensichtlich zu keinem Erfolg führen, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren die Berufungswerberin mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 82 Abs.8 KFG bestimmt Folgendes:

"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Die Behörde hat im vorliegenden Fall angenommen, dass die überwiegende Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges in Österreich erfolge, da der Mittelpunkt der Lebensinteressen der nunmehrigen Berufungswerberin aufgrund ihres Wohnortes in B a I, M 48, und ihres Geschäftes in der S Vorstadt im Bundesgebiet der Republik Österreich liegen. Daher wäre das Fahrzeug in Österreich anzumelden, da der dauernde Standort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt wird, auch im Bundesgebiet der Republik Österreich liege.

Dem hat die Berufungsweberin entgegengehalten, dass das Fahrzeug auf die ihr gehörige Firma "D E Großhandel mit Textilien" mit Sitz in S, I 40a, zugelassen sei und das Fahrzeug täglich für die Kundenbetreuung in der BRD verwendet werde.

Darüber hinaus brachte die Berufungswerberin vor, dass sie den Pkw am Tage der Zulassung, dem 10.2.1998, nicht nach Österreich eingebracht habe, und dass der Pkw auch nie länger als drei Tage ununterbrochen in Österreich gewesen wäre.

Aus der gesetzlichen Formulierung "... während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig." geht hervor, dass jede Außer-Landes-Bringung des Fahrzeuges die gesetzliche Dreitagesfrist unterbricht.

Im Hinblick auf die Verantwortung der Berufungswerberin, der Pkw wäre nie länger als drei Tage ununterbrochen in Österreich gewesen, ist somit der angelastete Tatbestand nicht erfüllt. Diese Verantwortung wurde von der Erstbehörde nicht widerlegt; es fehlen diesbezüglich auch Ermittlungen durch die Erstbehörde.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 40 Abs.1 KFG, wonach bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort als dauernder Standort gilt, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird, also in der Regel der Firmensitz oder der Sitz einer Zweigniederlassung, war zu prüfen, ob dieser Ort in Österreich liegt oder nicht. Aus der Verantwortung der Berufungswerberin geht hervor, dass dieser Ort in S an der Adresse I 40a, liegt und sie auch täglich Fahrten in der BRD unternehme. Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist durch Ermittlungen der Erstbehörde nicht widerlegt.

Die Erstbehörde hat auch nicht dargelegt, dass die Firma der Berufungswerberin in der BRD nicht (mehr) bestehen würde.

Somit ist für den angelasteten Tatzeitraum das strafbare Verhalten nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erwiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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