Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107049/10/Sch/Rd

Linz, 29.11.2000

VwSen-107049/10/Sch/Rd Linz, am 29. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F vom 30. Mai 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Mai 2000, S-3052/00-3, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. November 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge hinsichtlich Faktum 1.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2000, S-3052/00-3, über Herrn F, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 7 Abs.2 Z4 GGBG iZm Rn 10414 Abs.1 ADR eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er, wie am 14. Jänner 2000 um 22.55 Uhr in Linz auf der A7, Richtungsfahrbahn Süd, Parkplatz Franzosenhausweg festgestellt worden sei, als zur Vertretung nach außen Berufener (handelsrechtlicher Geschäftsführer), des Beförderers, Fa. T, mit der Beförderungseinheit bestehend aus Lkw mit dem Kennzeichen und Anhänger mit dem Kennzeichen, Gefahrgut der Klasse 3 Z3b UN 1987, Alkohole, entzündbar, n.a.g. (Ethanol/Isoprop.) und UN 3295, Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g.-Gemisch, Klasse 3 Z31c, UN 1987, Alkohole, entzündbar, n.a.g. (Ethanol/Isoprop.) und UN 1263, Farbzubehörstoffe und Klasse 2 Z5 F, UN 1950, Alkohol, Gesamtgewicht von 1825,69 kg in begrenzter Menge befördert habe, obwohl die Bestimmungen der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften über die Verstauung nicht erfüllt waren, da im Container am Lkw ein Teil des Gefahrgutes auf Paletten am Boden und übereinander ohne jegliche Sicherung abgestellt und eine Palette bereits verrutscht gewesen sei, sodass sie im Winkel von ca. 45 Grad zu der am Boden befindlichen Palette gestanden sei (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde - erstmals in der Berufungsschrift - behauptet, der gegenständliche Transport sei auf Basis eines Lohnfuhrvertrages, abgeschlossen zwischen der T Transport GmbH und dem Unternehmen G, erfolgt, wobei von der letztgenannten Firma ein Lkw mit Fahrer der Fa. T gemietet worden sei.

Im Rahmen der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde dieses Vorbringen noch durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der "G Transport und Logistik" bescheinigt, sodass die Berufungsbehörde mangels gegenteiliger begründbarer Anhaltspunkte von diesem Sachverhalt auszugehen hatte.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Hinblick auf die Definition des Begriffes des Beförderers im Sinne des § 3 Abs.1 Z10 des seinerzeitigen GGSt - auch der unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat diese Rechtsansicht vertreten, vgl. Senat-SW-97-009 vom 13. Mai 1998 - erkannt, dass nicht als Beförderer im Sinne dieser Definition anzusehen war, wer im Rahmen eines Lohnfuhrvertrages Fahrer und Fahrzeug zur Verfügung stellt.

Mit Erlassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 hat die Definition des Beförderers eine Änderung erfahren. Sie lautet nunmehr (§ 3 Z7 GGBG):

Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs.1 durchführt.

Sohin kommt es - im Unterschied zum GGSt - nicht mehr auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person an. Unbeschadet dessen kann derjenige, der Fahrer und Fahrzeug in Erfüllung des Lohnfuhrvertrages einbringt, weiterhin nicht als Beförderer angesehen werden, stellt er doch lediglich die Mittel zur Beförderung zur Verfügung. Die Disposition hierüber steht dann gänzlich seinem Vertragspartner zu. Genauso wenig wie - unbestrittenerweise - der Lenker dadurch, dass er eine Beförderungseinheit lenkt, zum Beförderer wird, kann dies bei einem Lohnfuhrvertrag für denjenigen angenommen werden, der Lenker und Fahrzeug zur Verfügung stellt. Die eingangs erwähnte Definition des Beförderers muss nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates so verstanden werden, dass damit jene Person gemeint ist, die über den Beförderungsvorgang zu disponieren befugt ist, welche Eigenschaft im rechtlichen Sinne weder dem Lenker noch dem Unternehmer zukommt, der ein Fahrzeug samt Lenker aufgrund eines Lohnfuhrvertrages jemand anderem überlässt. Damit bleiben aber naturgemäß die Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer iSd § 13 Abs.5 GGBG unberührt, in welcher möglicher Verantwortlichkeit (gemäß § 9 VStG) der Berufungswerber allerdings nicht belangt wurde.

Hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ist bereits eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

 

 

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