Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107050/13/Le/La

Linz, 17.11.2000

VwSen-107050/13/Le/La Linz, am 17. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, P H 33, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G D, H M 8-9/Stg. 1/9-10, W, gegen Spruchabschnitt 2. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.5.2000, AZ: S-3052/00-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.11.2000, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis im Spruchabschnitt 2. vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat hinsichtlich dieses Spruchabschnittes einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 400 S (entspricht 29,07 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.5.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber im Spruchabschnitt 2. wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe, wie am 14.1.2000 um 22.55 Uhr auf der A, RFB , Parkplatz F, festgestellt worden sei, als zur Vertretung nach außen berufener (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Zulassungsbesitzers der Firma T, den LKW mit dem Kennzeichen SW und den Anhänger mit dem Kennzeichen SW-, einer Person (Rudolf S) zum Lenken überlassen, obwohl dieser nicht die erforderliche Lenkberechtigung besaß.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12.10.2000, mit der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Auf Grund des Antrages des Berufungswerbers hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 16.11.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers teilnahm. Diese Verhandlung wurde gleichzeitig mit der gegen Spruchabschnitt 1. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses eingebrachten Berufung verknüpft. Auf Grund der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates war zur Entscheidung über die gegen Spruchabschnitt 1. eingebrachte Berufung ein anderes Mitglied zuständig, weshalb diese Entscheidung gesondert ergeht.

Bei dieser mündlichen Verhandlung wurde die Anzeige des Meldungslegers RI R H verlesen, wonach der LKW-Lenker Rf S bei der Fahrzeugkontrolle lediglich eine Kopie seines Führerscheines vorweisen konnte.

Der Beamte kopierte diese vorgelegte Ablichtung des Führerscheines und führte eine Überprüfung der Führerscheindaten durch, die bei der BH R ergab, dass R S bereits mehrere Führerscheinentzüge hatte und der Akt auf Grund der neuen Wohnadresse in Wien an die BPD Wien abgetreten worden sei. Eine Anfrage bei dieser Behörde ergab, dass R S einen Führerscheinentzug vom 4.9.1996 bis 4.9.1998 hatte. Auf Grund des zweijährigen Entzuges hätte Herr S den Führerschein wieder neu machen müssen, was er bis dato jedoch nicht gemacht hätte.

Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers gab an, dass R S ein langjähriger Kraftfahrer in der Firma T sei und der Berufungswerber von diesem Führerscheinentzug nicht informiert worden wäre.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 103 Abs.1 Z3 KFG ordnet an, dass der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen darf, die

a) die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen; ...

Aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Meldungslegers im Zuge der Amtshandlung am 14.1.2000 war dem Lenker des LKW-Zuges der Firma T, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, Herrn R S schon mehrmals die Lenkberechtigung entzogen worden. Der letzte Entzug dauerte von 4.9.1996 bis zum 4.9.1998, sodass im Sinne der Bestimmungen der §§ 73 und 74 Abs.1 KFG die Lenkberechtigung erloschen war. Rudolf Sattler hätte die Lenkberechtigung daher neu beantragen müssen, was er nach den polizeilichen Ermittlungen aber nicht getan hat.

Somit war R S seit 4.9.1996, somit bezogen auf die Tatzeit seit mehr als drei Jahren, ohne gültiger Lenkberechtigung mit LKW-Zügen unterwegs!

Wenngleich es einem Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer nicht zugemutet werden kann, dass er sich von seinen bei ihm beschäftigten Kraftfahrern vor Antritt jeder Fahrt den Führerschein zeigen lässt, so ist er dennoch verpflichtet, das Vorhandensein der Voraussetzungen zum Lenken der Kraftfahrzeuge und Anhänger wiederkehrend zu prüfen. Zu einer ordnungsgemäßen Überwachung der Einhaltung der die LKW-Lenker betreffenden gesetzlichen Bestimmungen im Sinne eines funktionierenden Kontrollsystems gehört zwangsläufig auch die Überprüfung, ob die Fahrzeuglenker auch noch einen Führerschein besitzen. Gerade bei Berufskraftfahrern, die tagtäglich auf den Straßen unterwegs sind, ist das Risiko eine Übertretung zu begehen, wofür der Führerschein zumindest vorläufig abgenommen wird, nicht unerheblich.

Es widerspricht einem ordnungsgemäßen Kontrollsystem, wenn sich der Zulassungsbesitzer und Arbeitgeber ausschließlich auf die Mitteilungen seiner Beschäftigten verlässt und diese nicht immer wieder überprüft.

Der Berufungswerber hat daher die ihm angelastete in objektiver Hinsicht zweifelsfrei feststehende Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, weil er seiner für den Zulassungsbesitzer auszuübenden Verpflichtung des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG nicht nachgekommen ist.

4.3. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin stellt das Lenken eines voll beladenen Kraftwagenzuges durch einen Lenker, der keine Berechtigung dazu besitzt, eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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