Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107054/2/Sch/Rd

Linz, 21.08.2000

VwSen-107054/2/Sch/Rd Linz, am 21. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H, vom 31. Mai 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Mai 2000, VerkR96-1371-2000-Gr, über den Verfall einer wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 16. Mai 2000, VerkR96-1371-2000-Gr, die von Herrn H, wegen zur Last gelegter Übertretung der §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.7a, 104 Abs.9 und 134 Abs.1 KFG 1967 durch ein von der Behörde ermächtigtes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingehobene vorläufige Sicherheit von 2.000 S gemäß §§ 37a und 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

Gemäß § 37 Abs.5 leg.cit. kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Dies bedeutet, dass die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 948 Anm.8).

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.

Aus dem vorgelegten Akt ist eine Verfolgungshandlung der belangten Behörde nicht ersichtlich. Es liegt daher noch keine Strafverfolgung gegen einen (bestimmten) Beschuldigten vor Erlassung des Verfallsbescheides vor.

Im Gegensatz zur Bestimmung des § 37a Abs.2 Z2 VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird" - danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt -, verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw des Strafvollzuges ("als unmöglich erweist" in § 37 Abs.5 VStG). Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus (vgl. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4.9.1997, VwSen-110078/2/Kl/Rd, vom 28.1.1999, VwSen-230700/2/Gf/Km sowie vom 16. Juli 1999, VwSen-106216/4/Sch/Rd).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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