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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107056/15/Ki/Ka

Linz, 26.09.2000

VwSen-107056/15/Ki/Ka Linz, am 26. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W., vom 31.5.2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 23.5.2000, VerkR96-1581-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.9.2000, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.200,00 Schilling (entspricht  87,21 Euro) , ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 23.5.2000, VerkR96-1581-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 27.2.2000 um 15.30 Uhr den PKW in Ried i.I. auf der Rennerstraße in Richtung Försterstraße gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B war.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 600 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Ried aus, dass die Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des GPK Ried/I. vom 15.3.2000 sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet hat, in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen werde. Umstände, welche das Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, seien vom Bw im Verfahren nicht vorgebracht worden.

Hinsichtlich Strafbemessung wird argumentiert, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne entsprechende Lenkberechtigung zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen gehöre, weshalb eine entsprechend hohe Strafe verhängt habe werden müssen. Der Strafrahmen für Übertretungen nach § 1 Abs.3 Führerscheingesetz betrage 5.000 S bis 30.000 S und die verhängte Geldstrafe bewege sich ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Geldstrafe entspreche auch den persönlichen Verhältnissen, wobei aufgrund der Weigerung, diese bekannt zu geben, die Behörde davon ausgehe, dass der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von 10.000 S bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten erziele. Mildernde Umstände würden nicht vorliegen. Als erschwerend seien zahlreiche Strafvormerkungen zu werten.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 31.5.2000 mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. Berufung. Darin führt er aus, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause in der Wohnung S gewesen und habe auf ein Kind aufgepasst. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt im Wohnhaus befunden habe, könnten namentlich genannte Zeugen bestätigen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.9.2000.

An dieser Berufungsverhandlung haben ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. sowie der Beschuldigte selbst teilgenommen. Als Zeugen wurden der Meldungsleger, Rev.Insp. K, sowie Hermann H S und G H einvernommen.

Der Beschuldigte verblieb im Zuge seiner Einvernahme bei der Rechtfertigung, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, er sei zu Hause gewesen und habe auf seinen einjährigen Sohn aufpassen müssen. Frau H sei mit der vierjährigen Tochter beim Kinderfasching gewesen. Er habe den Nachmittag nicht alleine verbringen wollen und deshalb auch H und in der Folge S besucht. Es stimme, dass er von Frau H die Schlüssel verlangt habe, aber nicht für das Fahrzeug, sondern er habe in die Holzhütte gewollt. Er wisse nicht, wo das Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit gewesen sein könnte, es sei möglich, dass der Sohn lästig gewesen sei und Frau H das Auto benützt habe.

Angesprochen auf eine niederschriftliche Einvernahme von Frau H vor dem GP Ried/I., wonach sie ausgesagt habe, sie hätte ihm den Fahrzeugschlüssel gegeben und er hätte gesagt, dass er kurz mit dem PKW wegfahren würde, erklärte der Beschuldigte, dass Frau H offensichtlich vom Gendarmeriebeamten "niedergefahren" worden sei.

Betreffend Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Bw aus, dass er einen Stundenlohn von 100 S bekomme, er sei für drei Kinder sorgepflichtig und habe Schulden.

Der Meldungsleger führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass er sich an den Vorfall noch erinnern könne. Der Bw sei äußerst langsam in einem Abstand von ca. 2 bis 3 m an ihm vorbeigefahren und er habe ihn erkannt. Er habe den Bw noch aus der Zeit gekannt, in der er in Braunau tätig war. Wenn er sich nur im Geringsten unsicher gewesen wäre, hätte er die Anzeige nicht geschrieben.

Was die Niederschrift mit Frau H anbelangt, so habe er diese zunächst beim Meldeamt getroffen. Er habe sie zu der Angelegenheit befragt, zumal sie am Vortag seinem Kollegen gegenüber ausgesagt habe, dass sie selbst gefahren wäre. Sie hätte ihm zur Antwort gegeben, was sie sagen solle. Er habe daraufhin erklärt, sie solle ihm die Wahrheit sagen. Daraufhin habe Frau H erklärt, dass sie Herrn W den Schlüssel für das Fahrzeug gegeben habe bzw er sich den Schlüssel selbst genommen hätte und daraufhin die Wohnung verlassen habe.

Befragt hinsichtlich der Frisur des Bw zur vorgeworfenen Tatzeit, führte der Zeuge aus, dass die Frisur einschließlich der Haarfarbe so wie heute sei (Anmerkung: der Bw hatte zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine Frisur in üblicher Haarlänge). Der Beschuldigte konterte darauf, dass er damals eine Glatze gehabt hätte.

Der Zeuge Karl S führte aus, dass er im selben Haus wie der Beschuldigte wohne. Er habe die Zeugenladung bekommen, kenne sich aber überhaupt nicht aus. Herr W sei damals zuerst bei Herrn H gewesen und anschließend zu ihm in die Wohnung gekommen. Sie hätten gemeinsam Bier getrunken, dann hätte ihm W erklärt, dass er sich nun niederlegen werde. Dieser Vorfall habe sich ca. um 15.30 Uhr oder um 16.30 Uhr zugetragen. Als Datum führte der Zeuge den 23. an. Herr W habe damals kurze Haare gehabt.

Frau H führte bei ihrer Einvernahme aus, dass sie Herrn W den Autoschlüssel gegeben habe und zwar den Schlüsselbund. Sie könne nicht sagen, ob er auch tatsächlich gefahren ist, diesbezüglich habe er zu ihr nichts gesagt. Wenn sie vor dem Gendarmerieposten ausgesagt habe, W hätte zu ihr gesagt, dass er kurz mit dem PKW wegfahren würde, so könnte es sein, dass sie sich vielleicht falsch ausgedrückt habe. Sie sei selbst mit dem Kraftfahrzeug noch weggefahren und zwar nach dem Kinderfasching, etwa ca. 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr. Sie fahre jeden Sonntag mit ihrem Sohn eine Runde. Wo sie genau gefahren sei, könne sie nicht sagen. Herr W habe damals kurze Haare gehabt.

Auf eine weitere Befragung hin erklärte die Zeugin dann, dass sie es vielleicht doch nicht so genau sagen könne, ob die Haare zum Vorfallszeitpunkt kurz waren oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt der Fall war.

Die am 1.3.2000 erstellte Niederschrift bzw die diesbezügliche Amtshandlung seitens des Gendarmeriebeamten sei sehr sachlich geführt worden. Sie sei sich in keiner Weise zu einer Aussage bzw Unterschriftsleistung genötigt vorgekommen.

Herr H gab bei seiner Befragung an, dass ihm nicht genau bekannt sei, um was es bei diesem Verfahren gehe. Er habe von Herrn S vom Hörensagen erfahren, dass es sich offenbar um das Lenken eines PKW´s ohne Führerschein handeln solle. Von der ganzen Sache könne er gar nichts sagen. Herr W sei ab und zu zu ihm gekommen, konkret könne er jedoch nichts aussagen. Am Fasching sei er jedenfalls bei ihm gewesen, dies wisse er deshalb so genau, weil Frau H und seine Frau beim Kinderfasching waren. Um welchen Tag es sich genau gehandelt habe, könne er jedoch nicht sagen.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Im vorliegenden Falle bestehen keine Bedenken, die Angaben bzw Aussagen des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Gendarmeriebeamte wirkte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung sachlich und kompetent. Seine Aussagen waren widerspruchsfrei und stimmten mit dem Akteninhalt überein. Er hat ausgeführt, dass ihm der Bw bekannt war und zwar aus seiner früheren Dienstverwendung in Braunau/Inn.

Zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge seine Aussage unter Wahrheitspflicht machte und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, der Gendarmeriebeamte wolle den Bw willkürlich belasten.

Der Beschuldigte selbst konnte sich in jede Richtung hin verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, seine Rechtfertigung stellt jedoch nach Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde eine bloße Schutzbehauptung dar. Wohl hat er Zeugen namhaft gemacht, welche seine Anwesenheit zur vorgeworfenen Tatzeit bestätigen hätten sollen, deren Aussagen sind aber nicht geeignet, der Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Es mag durchaus zutreffen, dass sich der Beschuldigte im Laufe des Tages bei den Zeugen aufgehalten hat. Ein Beweis dafür, dass er den verfahrensgegenständlichen PKW zur vorgeworfenen Tatzeit nicht gelenkt hat, ist jedoch aus den Aussagen nicht abzuleiten. Dazu kommt, dass ein Zeuge diesbezüglich überhaupt keine konkrete Aussage machen konnte, er erklärte ausdrücklich, dass er von der ganzen Sache gar nichts sagen könne. Der zweite Zeuge (S) war bei seiner Aussage offensichtlich in einem derartigen Zustand, dass seine Aussagen überhaupt keine Beweiskraft haben können.

Die Zeugin H selbst verwies darauf, dass die mit ihr aufgenommene Niederschrift vom 1.3.2000 in keiner Weise durch eine Nötigung durch den Gendarmeriebeamten zustande gekommen sei. Wenn ihre Aussage in Details etwas abweichen, so kommt doch mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sie dem Beschuldigten den Fahrzeugschlüssel gegeben hat.

Was die Frisur des Bw zur Tatzeit anbelangt, so sind die Angaben des Bw bzw der vernommenen Zeugen widersprüchlich. Es mag durchaus zutreffen, dass der Bw zu einem früheren Zeitpunkt kurze Haare hatte, dass er auch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt kurze Haare gehabt hätte, lässt sich aus den Aussagen der von ihm namhaft gemachten Zeugen bzw von Frau H jedoch in keiner Weise ableiten.

I.6. In rechtlicher Hinsicht wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen.

Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5 nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Es bleibt unbestritten, dass der Beschuldigte zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt keine Lenkberechtigung für die Klasse B hatte.

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren, insbesondere die freie Würdigung der im Berufungsverfahren aufgenommenen Beweise, hat ergeben, dass der Beschuldigte, wie vom Meldungsleger festgestellt wurde, zur vorgeworfenen Tatzeit einen PKW gelenkt hat und daher der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen wird.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Beschuldigte keine Gründe hervorgebracht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Schuldspruch zu Recht erfolgte.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass nach Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses völlig zu Recht zum Ausdruck kommt, gehört das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne entsprechende Lenkberechtigung zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen, weshalb der Gesetzgeber einen entsprechend hohen Strafrahmen festgelegt hat. In Anbetracht der als Erschwerungsgrund zu wertenden einschlägigen Vormerkungen bzw des Umstandes, dass keine Strafmilderungsgründe festgestellt werden können, erscheinen sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus noch als milde bemessen, weshalb trotz der sozialen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers ein geringeres Strafausmaß nicht mehr vertretbar wäre.

Überdies sind bei der Strafbemessung sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen. Gerade im Hinblick auf die dargelegte Schwere der verkehrsrechtlichen Übertretung ist generell eine strenge Bestrafung von Nöten, um der Allgemeinheit diesen Umstand besonders deutlich ins Bewusstsein zu führen. Darüber hinaus ist die Bestrafung auch erforderlich, um den Beschuldigten vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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