Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107059/2/Fra/Ka

Linz, 06.07.2000

VwSen-107059/2/Fra/Ka Linz, am 6. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.5.2000, VerkR96-6744-1999, betreffend Übertretung des § 19 Abs.4 iVm § 19 Abs.7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (EFS 2 Tage) verhängt, weil sie am 27.9.1999 um 07.15 Uhr als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen von der Zufahrtsstrasse der Stiftsgärtnerei Lambach kommend bei der Kreuzung mit der B 144 Gmundner Straße im Gemeindegebiet Lambach den Vorrang des auf der B 144 Gmundner Straße fahrenden PKW nicht ausreichend beachtet hat, wodurch es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam und die Lenkerin des PKW´s mit dem Kz.: leicht verletzt wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Die Bw bringt ua vor, dass nach herrschender höchstgerichtlicher Judikatur die als erwiesen angenommene Tat im Straferkenntnis mit all ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen sei, was bedeute, dass der Spruch auf den Einzelfall bezogen zu konkretisieren und zu individualisieren ist. Es seien daher alle relevanten Tathandlungen einzelfallbezogen anzuführen, wobei die Judikatur eine strenge Linie vertrete. Die ihr angelastete Verwaltungsübertretung setze voraus, dass der Nachrang bei einer Kreuzung durch die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "HALT" gekennzeichnet ist. Weder im Spruch noch in der Begründung des Straferkenntnisses oder in der Beschreibung der Unfallstelle in der Verkehrsunfallsanzeige finde sich ein Hinweis bzw Anhaltspunkt dafür, ob ein derartiges Verkehrszeichen für einen von der Badgasse kommenden Verkehrsteilnehmer zum Unfallszeitpunkt angebracht war. Aus dem Straferkenntnis sei daher der Tatbestand in Bezug auf § 19 Abs.4 StVO 1960 im Spruch nicht konkretisiert, was aber zur Folge habe, dass auch eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs.3 oder Abs.6 StVO 1960 in Frage komme. Eine Änderung des Tatbestandes sei jedoch im Hinblick auf die eingetretene Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig.

3.2. Im Ergebnis ist die Bw mit dem Einwand der Verfolgungsverjährung im Recht. Bei der Übertretung des § 19 Abs.7 StVO 1960 ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG anzuführen, durch welche der in den vorhergehenden Absätzen angeführten Verhaltensweisen der Tatbestand des § 19 Abs.7 leg.cit. erfüllt wurde. Es muss sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 19 Abs.7 StVO 1960 darstellt. Dies hat die belangte Behörde unterlassen. Im angefochtenen Straferkenntnis ist lediglich davon die Rede, dass die Beschuldigte den Vorrang eines anderen Fahrzeuges nicht ausreichend beachtet hat, wodurch es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam und die Lenkerin des anderen Fahrzeuges leicht verletzt wurde. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass das Zustandekommen eines Zusammenstoßes und die Verletzung eines PKW-Lenkers kein Merkmal des inkriminierten Tatbestandes ist. Die Tatsache, dass es zu einem Verkehrsunfall kam, schließt nicht zwingend mit ein, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt und sohin der Vorrang verletzt wurde. Die Tatumschreibung entspricht nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG (vgl. VwGH vom 20.9.1989, 89/03/0150 und vom 18.1.1991, 90/18/0236). Das heißt, in der Tatumschreibung muss bei einer Übertretung des § 19 Abs.7 StVO 1960 im Spruch des Bescheides zum Ausdruck kommen, dass der Lenker des Fahrzeuges mit Vorrang zum unvermittelten Bremsen usw. genötigt gewesen sein muss.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichend taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne dass noch auf die von der Bw relevierte Frage der unzulässigen Doppelverfolgung einzugehen war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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