Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107060/11/Ki/Ka

Linz, 10.11.2000

VwSen-107060/11/Ki/Ka Linz, am 10. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 19.6.2000, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.5.2000, VerkR96-5790-1999-OJ/KB, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-5790-1999 vom 17.2.2000) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen am 23.2.2000 beim Postamt 4201 Gramastetten hinterlegt bzw zur Abholung bereitgestellt.

2. Nachdem der diesbezügliche RSa-Brief vom Bw zunächst nicht behoben wurde, wurde dieser durch den Gendarmerieposten Gramastetten am 21.4.2000 zugestellt und vom Bw eigenhändig übernommen. In einem Begleitschreiben teilte der Gendarmerieposten Gramastetten mit, dass sich der Beschuldigte nach seinen Angaben während der Dauer der Abholfrist vorwiegend an seiner Wohnadresse aufgehalten habe.

3. Mit Schreiben, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 4.5.2000, erhob Herr W Einspruch gegen die Strafverfügung. Im Rahmen des Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung daraufhin dem Einschreiter einen Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht. Letzterer begründete diese Verspätung damit, dass er niemals eine Verständigung erhalten habe, dass die Strafverfügung hinterlegt worden sei. Er habe lediglich einmal eine Verständigung über einen erfolglosen Zustellversuch erhalten, eine weitere Verständigung habe er nicht erhalten.

4. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den nunmehr angefochtenen Bescheid. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

5. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, zumals sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Überdies wurde jenes Zustellorgan des Postamtes 4201 Gramastetten, welches die Zustellung der Strafverfügung vorgenommen hat, zeugenschaftlich einvernommen.

Bei dieser Einvernahme durch die erkennende Berufungsbehörde am 17.10.2000 führte das Zustellorgan aus, dass er sich natürlich nicht mehr konkret an den gegenständlichen Zustellvorgang erinnern könne. Generell gehe die Zustellung von RSa-Briefen in der Art vor sich, dass, falls der Empfänger nicht angetroffen werde ein zweiter Zustellversuch für den nächstfolgenden Zustelltag angekündigt werde. Dazu werde eine entsprechende Verständigung (gelbes Formblatt) in den Postkasten gegeben und der erste Zustellversuch datumsmäßig am RSa-Abschnitt bestätigt. Am nächsten (angekündigten) Zustelltag werde nochmals eine persönliche Zustellung (etwa durch Anläuten oder dgl.) versucht, falls der Adressat nicht zu Hause ist, werde das Poststück dann hinterlegt. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige, in welcher auch auf den Beginn der Abholfrist beim Postamt hingewiesen werde, werde in den Briefkasten eingelegt. Der zweite Zustellversuch sowie die Hinterlegung bzw der Beginn der Abholfrist würden von ihm auf dem RSa-Abschnitt durch Unterschrift bestätigt werden. Die auf dem RSa-Abschnitt (ON 11 des Verfahrensaktes) vermerkten Angaben hinsichtlich Zustellversuche bzw Hinterlegung bzw Beginn der Abholfrist würden von ihm stammen. Wenn ihm die Rechtfertigung des Herrn W vorgehalten werde, er habe keine weitere Verständigung erhalten, so erkläre er ausdrücklich, dass er generell bei der Zustellung von behördlichen Postsendungen die entsprechenden Zustellvorschriften einhalte. Auch versehentlich habe ihm im konkreten Falle kein Fehler passieren können, weil er ja das Formular ausfüllen müsse, welches er dann in den Briefkasten eingelegt habe. Hätte er ein solches Formular nicht ausgefüllt, so hätte er die Hinterlegung gar nicht vornehmen dürfen. Außerdem sei ihm bewusst, dass seine schriftlichen Eintragungen auf dem RSa-Abschnitt Urkundencharakter haben.

Eine Niederschrift über die Zeugeneinvernahme wurde dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dieser blieb bei seiner Darstellung, dass er keine Verständigung erhalten habe.

7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Aufgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs.2 leg.cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Wie aus dem im Verfahrensakt aufliegenden RSa-Abschnitt hervorgeht, wurde die verfahrensgegenständliche Strafverfügung am 23.2.2000 beim Postamt 4201 Gramastetten hinterlegt bzw zur Abholung bereitgehalten. Auf dem Abschnitt finden sich ferner Vermerke des Zustellorganes, wonach am 22.2.2000 ein erster Zustellversuch vorgenommen wurde und die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in den Briefkasten eingelegt wurde bzw dass am 23.2.2000 ein zweiter Zustellversuch vorgenommen und die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde. Diese Fakten wurden vom Zustellorgan mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt. Darüber hinaus hat das Zustellorgan bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, zwar nicht bezogen auf den konkreten Zustellvorgang, doch allgemein ausgeführt, dass er generell bei der Zustellung von behördlichen Postsendungen die entsprechenden Zustellvorschriften einhalte, es habe ihm auch versehentlich im konkreten Falle kein Fehler passieren können, weil er ja das Formular ausfüllen müsse, welches er dann in den Postkasten eingelegt habe. Er sei sich bewusst, dass seine schriftlichen Eintragungen auf dem RSa-Abschnitt Urkundencharakter hätten. Diese Aussage erscheint schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens stehend. Auch ist zu bedenken, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und im Falle einer Falschaussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Es bestehen sohin keine Bedenken, auch die Zeugenaussage der Entscheidung zugrunde zu legen.

Beim RSa-Abschnitt handelt es sich um eine öffentliche Urkunde und es begründet diese den vollen Beweis dessen, was darin verfügt bzw erklärt oder bezeugt wurde. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Postrückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. VwGH 88/17/0107 vom 30.7.1992 ua). Wohl ist diese Vermutung widerlegbar, die bloße Behauptung, ein Schriftstück nicht erhalten zu haben, genügt jedoch nach der zitierten Judikatur als Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung nicht.

Der Bw bestreitet zwar, die Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, legt aber seinerseits keinerlei Beweise vor, welche die Vermutung der Richtigkeit der Angaben im RSa-Abschnitt widerlegen könnten. Entsprechend den obigen Darlegungen geht daher die erkennende Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw von der Hinterlegung der Strafverfügung entsprechend dem Zustellgesetz verständigt worden ist bzw die Verständigung in seine Sphäre gelangt ist und daher - eine Ortsabwesenheit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet - die Zustellung durch die Hinterlegung beim Postamt 4201 Gramastetten wirksam wurde.

Demnach wurde, wie die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in der Begründung ihres Bescheides zu Recht ausgeführt hat, die angefochtene Strafverfügung am 23.2.2000 rechtswirksam zugestellt. Die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist endete sohin am 8.3.2000. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch nach Ablauf der Einspruchsfrist erst am 30.5.2000 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht, es wurde daher dieser Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen und ist die verfahrensgegenständliche Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

Demnach wurde der Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

RSa-Abschnitt ist eine öffentliche Urkunde.

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