Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107062/18/SR/Ri

Linz, 29.11.2000

VwSen-107062/18/SR/Ri Linz, am 29. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied, Mag. Stierschneider über die Berufung des J K, vertreten durch RA Mag. M S, S, M, das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von B vom 17. Mai 2000, Zl. VerkR96-7560-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung der öffentlich mündlichen Verhandlungen am 12. September 2000 und am 13. November 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 1.800 Schilling (entspricht  130,81 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten am 23.12.1999, um 14.39 Uhr, den PKW, Kennzeichen B, Mercedes Benz, weiß, auf der C Gemeindestraße, nächst dem Haus St. F Nr., Gemeinde U, in Fahrtrichtung M, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs.3 FSG 1997.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: S 9.000,--.

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 9 Tagen.

Gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Ziff.1 FSG 1997.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 900,--. als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,00, das entspricht 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

S 9.900,-- (entspricht 719,46 Euro)."

2. Gegen dieses dem Bw am 7. Juni 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Juni 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bw bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung eindeutig erkannt worden sei und dieser bei der gegenständlichen Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen wäre. Die allgemein gehaltenen und nicht belegten Aussagen des Bw seien nicht geeignet gewesen, die präzisen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG hinreichend Bedacht genommen worden. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse habe man eine Schätzung vorgenommen. Straferschwerend seien zwei rechtskräftige Vormerkungen aus den Jahren 1995 und 1996 gewertet worden. Mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, dass er "nicht zur Anzeige gebracht worden sei, um 14.39 Uhr ein Fahrzeug gelenkt zu haben". Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht an besagter Stelle gewesen, sondern habe sich nachweislich in S aufgehalten. Dieser Aufenthalt könne im Falle einer konkreten Zeitangabe nachvollzogen werden. Abschließend beantragte der Bw die Beischaffung eventueller Aufzeichnungen über Fahrten des Streifenwagens und deren Einsichtnahme in diese.

3. Die Bezirkshauptmannschaft B als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Aufgrund der scheinbar widersprüchlichen Zeitangaben in der Anzeige des GP Mauerkirchen wurden ergänzende Erhebungen durch den unabhängigen Verwaltungssenat getätigt. Am 13. Juli 2000 teilte der Meldungsleger RI S mit, dass "14.39 Uhr" die korrekte Tatzeit darstellen würde.

3.2. Am 26. Juli. 2000 wurden die Verfahrensparteien und der Zeuge RI S zur öffentlich mündlichen Verhandlung am 12. September 2000 geladen. In der Ladung wurde der Bw ersucht, "allfällige weitere der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel (Zeugen-, Name, Adresse , Tel.Nr.) mitzubringen oder so zeitig bekannt zu geben, dass sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können". Mit Schriftsatz vom 6. September 2000 ließ der Bw mitteilen, dass er im Verfahren von Dr. J P vertreten werde und ersuchte zeitgleich um Vertagung der Verhandlung, da der Vertreter aus Termingründen (Urlaub) an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Am 11. September 2000 wurde der Vertreter des Bw verständigt, dass eine Verlegung nicht möglich ist und sich der Bw allenfalls eines anderen Vertreters bedienen könne. Bei der am 12. September 2000 durchgeführten Verhandlung haben die Behörde erster Instanz, Frau RA Mag S als nunmehrige Vertreterin des Bw und der Zeuge RI S teilgenommen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Vertreterin des Bw die Einvernahme eines weiteren Zeugen beantragt. Da der Name dieses Zeugen zu Verhandlungsbeginn nicht bekannt war, wurde ersucht, den Namen und die Anschrift binnen drei Tagen bekannt geben zu dürfen. Dieser Zeuge, ein tschechischer Staatsbürger, könne angeben, dass er selbst und nicht der Bw das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Nach der Befragung des Zeugen RI S wurde von der Vertreterin des Bw die beantragte Zeugeneinvernahme aufrechterhalten und ergänzend ausgeführt, dass der Bw samt Zeugen am 23.12.1999 gegen 13.00 Uhr von Moosbach nach S gefahren sei. Zwecks ergänzender Zeugeneinvernahme wurde die Verhandlung vertagt.

Zur Verhandlung am 13. November 2000 wurden die Verfahrensparteien (der Bw mit dem Hinweis, dass sein persönliches Erscheinen erforderlich ist), ein beeideter Dolmetscher und der Zeuge M C nachweislich geladen. Letzterer wurde persönlich geladen, vom Gegenstand der Befragung in einer ihm verständlichen Sprache in Kenntnis gesetzt und zusätzlich von der Vertreterin des Bw auf die Notwendigkeit des Erscheinens hingewiesen. Die Behörde erster Instanz hat sich telefonisch entschuldigt und an der Verhandlung nicht teilgenommen. Sowohl der Zeuge als auch der Bw sind unentschuldigt der Verhandlung fern geblieben. Die Vertreterin des Bw führte zu Beginn der Verhandlung aus, dass ihr der Bw am 11. November 2000 sein beabsichtigtes Fernbleiben aufgrund eines beruflichen Termins angekündigt hat. Der Zeuge habe die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zugesichert, seine Abwesenheit wäre nicht erklärbar.

Vorab führt die Vertreterin des Bw aus, dass der Bw die Tat als solche nicht bestreiten würde. Der Bw sei vom tschechischen Zeugen in M abgeholt worden und der Bw sei selbst nach S gefahren. Tatsächlicher Tatzeitpunkt sei "12.39 Uhr" und nicht wie in der Tatanlastung "14.39 Uhr" gewesen. Ergänzend wird auf die weitere mangelhafte Tatanlastung hingewiesen. Die Behörde erster Instanz habe § 37 Abs. 3 Ziffer 1 FSG als Strafnorm herangezogen. Da dem Bw jedoch die Lenkberechtigung mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 10.6.1996, VerkR21-496-1991 endgültig entzogen worden ist, hätte § 37 Abs. 4 Ziffer 1 FSG herangezogen werden müssen. Der Spruch hätte richtigerweise zu lauten gehabt, dass der Bw "das Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde". Der Entzug der Lenkberechtigung sei Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung und eine entsprechende Anlastung habe binnen der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattgefunden, daher wäre das Verwaltungsstrafverfahren schon aus diesem Grunde einzustellen (Hinweis auf VwGH vom 28.1.2000, 99/02/0264).

3.3. Auf Grund der durchgeführten Verhandlungen steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 23. Dezember 1999 um 14.39 Uhr den PKW BR-1DCK, Mercedes Benz Kombi ohne Lenkberechtigung für die Klasse B auf der C Gemeindestraße nächst dem Haus St. F Nr., Gemeinde U, aus M kommend in Richtung M gelenkt. Unmittelbar nach dem Haus St. F Nr. kam dem Bw das Dienst-Kfz mit dem Lenker Rev. Insp. S und dem Beifahrer und Zeugen Rev. Insp. S entgegen. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt schneeglatt und so schmal, dass ein Passieren nur deshalb möglich war, weil das Gendarmeriefahrzeug nach rechts in die Wiese ausgewichen ist.

Die gegenständliche Straße hat eine Fahrbahnbreite von Asphaltrand zu Asphaltrand von 3,50 m. Die Fahrbahn ist im Winter als noch enger anzusehen. In Fahrtrichtung des Gendarmeriefahrzeuges stieg die Straße an und der Gegenverkehr konnte schon in einer Entfernung von ca. 100 m bis 150 m wahrgenommen werden. Auf Grund der Straßenverhältnisse und der Fahrbahnbreite haben beide Fahrzeuge beim Annähern die Geschwindigkeit verringert. Der Zeuge hat beim Herannahen des Fahrzeuges bemerkt, dass es sich dabei um das Fahrzeug des Bws J K handelt. Nach einem Kontrollblick auf das Kennzeichen, das die vorige Annahme bestätigt hat, wurde der Bw vom Zeugen im Fahrzeug erkannt. Der Zeuge hat den Bw sowohl beim Herannahen als auch der langsamen Vorbeifahrt wahrgenommen. Der Bw hat sich allein im Fahrzeug befunden. Dieser ist dem Zeugen seit mindestens 15 Jahren persönlich bekannt. Darüberhinaus hatte der Zeuge schon mehrere dienstliche Kontakte mit dem Bw und eine Verwechslung des Bw wird seitens des Zeugens ausgeschlossen. Betreffend der einmaligen Anführung der Tatzeit mit 12.39 Uhr wird auf einen Tippfehler geschlossen, auf die schriftlichen Aufzeichnungen, die im Dienst-KFZ vorgenommen worden sind, verwiesen und eine entsprechende Kopie vorgelegt.

Unbestritten steht fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt über keine gültige Lenkberechtigung der Klasse B verfügt hat. Dem Bw wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von B am 10.6.1996, VerkR21-496-1995, die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Jahren entzogen.

3.4. Die Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung und der verlesenen Aktenteile des bezughabenden Vorlageaktes.

Der Zeuge Rev.Insp. S hat in nachvollziehbarer Weise klar und logisch das verwaltungsstrafrechtlich relevante Verhalten des Bw geschildert. Bei der Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung traten keine Widersprüche zu der von ihm gelegten Anzeige auf. Der Bw ist dem Zeugen seit ca. 15 Jahren persönlich bekannt und zusätzlich bestanden dienstliche Kontakte. Im Ermittlungsverfahren sind keine Gründe hervorgekommen, die auf ein Verhältnis zwischen dem Bw und dem Zeugen hinweisen würden, das die Glaubwürdigkeit des Zeugen beeinträchtigen könnte. Die Personenkenntnis, die Lichtverhältnisse, die uneingeschränkte Sicht auf das herannahende Fahrzeug des Bws, die geringe Geschwindigkeit beim Passieren der Fahrzeuge und der äußerst nahe Abstand zwischen beiden Fahrzeugen lassen die Wahrnehmungen des Zeugen Rev.Insp. S glaubwürdig und nachvollziehbar erscheinen. Darüber hinaus ist einem besonders geschulten und ausgebildeten Organ der Straßenaufsicht im Gegensatz zu sonstigen Straßenbenützern zuzumuten, Personen in herannahenden und passierenden Fahrzeugen zu erkennen und richtig zuzuordnen. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die Person nur kurzfristig wahrgenommen wird, da es diese Organe aufgrund langjähriger Erfahrung gewöhnt sind, auf wesentliche Merkmale zu achten.

Dass der Zeuge Rev.Insp. S den Bw nicht nur oberflächlich kannte ergibt sich auch aus den Beschreibungen in der mündlichen Verhandlung. Die Vertreterin des Bw ersuchte den Zeugen um eine entsprechende Personenbeschreibung. Nachdem der Zeuge eine derartig genaue Beschreibung begonnen hatte, wurde während der Beschreibung seitens der Rechtsanwältin auf weitere Ausführungen verzichtet. Aus dem gesamten Verhalten des Zeugen ist erkennbar, dass er nicht leichtfertig eine Person einer so schwerwiegenden verwaltungsstrafrechtlichen Übertretung bezichtigt hat, sondern neben der Person des Bw auch das ihm bekannte Fahrzeug und das ihm bekannte Kennzeichen in die gezielte Beobachtung einbezogen hat. Auf Grund dieser überlegten Vorgangsweise und genauen Beobachtung der sich darstellenden Situation am Tatort ist dem Zeugen auch glaubhaft zu folgen, dass sich der Bw allein im Fahrzeug befunden hat. Bestätigung finden die Angaben des Bw auch in den einleitenden Ausführungen der Rechtsvertreterin des Bw zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2000. Das nunmehrige und geänderte Vorbringen, dass der Bw das bezeichnete Fahrzeug am Tatort gelenkt habe, deckt sich mit den Aussagen des Zeugen. Dem Bw kann jedoch dahingehend nicht gefolgt werden, dass die Tatzeitanlastung nicht den Tatsachen entsprochen habe. Dieses Vorbringen wird als Schutzbehauptung gewertet. Ursprünglich hat der Bw ausgeführt, dass nicht er sondern der von ihm namhaft gemachte Zeuge am Tatort das Fahrzeug gelenkt habe. Trotz der überlangen Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung hat es der Bw nicht der Mühe Wert gefunden, dem unabhängigen Verwaltungssenat den Namen des Zeugen zu benennen, damit dieser rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung geladen werden könnte. Während der ersten mündlichen Verhandlung war auch die wohlinformierte Vertreterin des Bw nicht in der Lage den Namen zu nennen sondern musste um Einräumung einer 3-Tagesfrist ersuchen. Trotz ordnungsgemäßer Ladung und Intervention seitens des Bw ist der Zeuge zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2000 nicht erschienen und von der Vertreterin des Bw wurde nunmehr eingestanden, dass das Fahrzeug vom Bw am Tatort gelenkt worden sei. Die Fahrt hätte jedoch nicht um 14.39 Uhr sondern um 12.39 Uhr an der genannten Örtlichkeit stattgefunden. Dieser widersprüchlichen Verantwortung des Bw ist die widerspruchsfreie Aussage des Zeugen S entgegenzuhalten. Die Erklärung des Zeugen, dass es sich bei 12.39 Uhr um einen Tippfehler gehandelt hat ist glaubwürdig und wird auch durch die Vorlage der schriftlichen Aufzeichnungen, die während der Wahrnehmung der Verwaltungsübertretung angefertigt wurden, belegt. Die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zeigte keine Manipulationen betreffend der dort festgehaltenen Zeit. Auch die Vertreterin des Bw hat eine derartige Veränderung nicht wahrgenommen und die Aufzeichnung als solche nicht in Frage gestellt.

Abgesehen vom Tatzeitpunkt ist unbestritten, dass der Bw den Pkw am Tatort ohne Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 9.000 Schilling bestraft wurde, war zur Durchführung das nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zuständig.

4.2. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

§ 37 Abs 1 FSG:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 37 Abs.3 Z1 FSG:

Eine Mindeststrafe von 5.000 S ist zu verhängen für das Lenken

  1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3,

§ 37 Abs.4 Z1 FSG:

Eine Mindesstrafe von 10.000 S ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

  1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
  2. gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

4.3.1. Die Ansicht des Bw ist zutreffend, dass die Ausführung in § 37 Abs. 4 Ziffer 1 - die Lenkberechtigung entzogen wurde - ein Tatbestandselement darstellt und dies bei Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung im Spruch anzuführen ist.

Der Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zieht nicht die gewünschte Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach sich. In der dargestellten Rechtssache wurde nur Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben und es war daher dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, sich mit der Tatbestandsmäßigkeit des Spruches auseinanderzusetzen. Ableitbar ist jedenfalls, dass der Inhalt des § 37 Abs. 4 Ziffer 1 FSG ein Tatbestandselement darstellt und entsprechend § 44a VStG im Spruch zu zitieren ist. Wäre dem nicht so, dann hätte der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Beschwerde gegen die Strafhöhe die zu Unrecht herangezogene Strafnorm als Aufhebungsgrund heranziehen können.

4.3.2. Die Strafbestimmung des § 37 Abs.3 Ziffer 1 FSG sieht eine Mindeststrafe von 5000 Schilling für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs.3 FSG vor. D.h., dass grundsätzlich jeder, der nicht über die erforderliche, von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung verfügt, gegen diese "generelle" Strafbestimmung verstößt.

Abgesehen vom Aufbau und der Stellung des Abs.3 Ziffer 1 FSG innerhalb des § 37 FSG stellt der Abs.4 Ziffer 1 FSG die speziellere Norm dar. Wie bereits dargelegt, umfasst dieser Absatz ein weiteres Tatbestandselement und fordert bei Vorliegen dieses die Anwendung einer höheren Mindeststrafe.

Die Vertreterin des Bw dürfte letztgenannte Strafbestimmung dahin gehend ausgelegt haben, dass für die Heranziehung dieser Norm bereits ein länger zurückliegender, über 18 Monate hinausreichender Entzug ausreichen würde. Dieser Ansicht kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.

Auch wenn der Gesetzestext durch die Zeitwahl - ....Lenkberechtigung entzogen wurde ... - mehrere Deutungen zuzulassen scheint, kann der Bestimmung kein systemwidriger Sinn unterstellt werden. § 27 Abs.1 Ziffer 1 FSG regelt das Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten. Trotz des Erlöschens der Lenkberechtigung sieht das FSG (§§ 24, 25 und 26) eine über 18 Monate hinausreichende Entziehung vor (argum. in § 28 Abs.1 : ...Führerschein ist .. auszufolgen .... wenn .... die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war). Aus dieser Darstellung ist erkennbar, dass der Gesetzgeber unter bestimmten, genau determinierten Voraussetzungen den Entzug der Lenkberechtigung über den Erlöschungszeitpunkt der Lenkberechtigung hinaus vorgesehen hat. Würde man darauf abstellen, dass nach Ablauf der 18 Monate Entzugsdauer die Lenkberechtigung erloschen ist und eine nicht mehr existente Berechtigung nicht entzogen sein kann, dann käme der Strafbestimmung des § 37 Abs.4 Ziffer 1 FSG nur ein eingeschränkter Anwendungsbereich zu. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers ist jedoch nicht zu erkennen. Vielmehr kann man neben der systematischen Darstellung der Strafbestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 37 FSG auf eine höhere Mindeststrafe und deren zulässige Regelung in Absatz 4 nur deshalb schließen, weil neben dem Verstoß gegen eine gesetzliche Verbotsnorm auch eine verwaltungsbehördliche Anordnung verletzt wird.

Im Gegensatz zur Ansicht der Vertreterin des Bw ist die Heranziehung der Strafbestimmung des § 37 Abs.4 Ziffer 1 FSG nur während der Dauer der Entziehung zulässig (siehe auch Grundtner, Manz Große Ausgabe der Österreichischen Gesetze, Band Führerscheingesetz, Wien 1998, Seite 152 Randnummer 2). Die Anwendbarkeit des § 37 Abs.4 Ziffer 1 FSG auf einen Sachverhalt, der nach Ablauf des Entzuges gesetzt worden ist würde unvertretbarerweise bedeuten, dass gleiche Sachverhalte ungleich beurteilt werden. Ohne weiterer Darlegung wird bei der gewünschten Auslegung auf die so entstehende Widersprüchlichkeit zum Tilgungsgesetz und auf eine allfällige Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Aufzeichnungen bzw. Informationen des zentralen Führerscheinregisters (§ 17 Abs.4 Ziffer 2 FSG) hingewiesen.

Die Behörde erster Instanz hat zu Recht § 37 Abs. 3 Ziffer 1 FSG angewendet.

4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Abgesehen von der Tatzeit hat der Bw die Verwaltungsübertretung als solche nicht bestritten. Da der Bw nach dem Eingeständnis der Tat keine Angaben zu seinem Verschulden getätigt hat, ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu schließen.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Bei der Strafbemessung konnte kein Milderungsgrund herangezogen werden. Erschwerend waren 2 einschlägige Vorstrafen zu werten. Trotz bereits verhängter Geldstrafen in der Höhe von 5.000 und 6.000 Schilling hat sich der Bw nicht normgerecht verhalten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Nur sie wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.

Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine Reduzierung der Geldstrafe nicht vertretbar.

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 1.800 Schilling (entspricht  130,81 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum