Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107064/12/Sch/Rd

Linz, 01.12.2000

VwSen-107064/12/Sch/Rd Linz, am 1. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 14. Juni 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Juni 2000, VerkR96-1922-1999-GG, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29. November 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 500 S (entspricht 36,34 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 5. Juni 2000, VerkR96-1922-1999-GG, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a und § 104 Abs.9 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 5. Mai 1999 um 7.05 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg bis auf Höhe Straßenkilometer 177,000 den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger, Kennzeichen, gelenkt und vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzte Höchstgrenze von 40.000 kg um 4.200 kg überschritten worden sei, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorgelegen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde seitens des Oö. Verwaltungssenates sowohl der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen als auch die fachliche Stellungnahme eines kfz-technischen Amtssachverständigen eingeholt. Beim Meldungsleger handelt es sich um einen langjährig mit Verwiegungen mittels sogenannter Radlastmessern vertrauten Gendarmeriebeamten. Für die Berufungsbehörde bestehen sohin keine Zweifel, dass dieser in der Lage ist, entsprechende Wiegevorgänge zuverlässig durchzuführen. Er hat zeugenschaftlich detaillierte Angaben zu diesen Vorgängen und der entsprechenden Handhabung der Wiegeplatten gemacht. Seine Aussage wurde vom erwähnten kfz-technischen Amtssachverständigen fachlich gestützt, sodass für die Berufungsbehörde nicht die geringsten Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb die vorgenommene Verwiegung ein unrichtiges Ergebnis hätte erbringen können.

Der Verwiegeplatz, ein sogenannter "Pannenplatz" im Zuge der A1 Westautobahn, weist kein sichtbares Längs- bzw Quergefälle auf. Auch die Überprüfung des Niveaus durch den Amtssachverständigen unter Zuhilfenahme einer Wasserwaage an mehreren Stellen brachte keinerlei Niveaudifferenz, die auch nur annähernd die im Sinne der Eichvorschriften als Grenze angegebenen 4 % erreichen würde.

Der Meldungsleger hat auch überzeugend angegeben, dass sich die Abwiegeörtlichkeit zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in keinem anderen Zustand dargestellt hat als bei der Abwiegung, insbesondere waren kein Rollsplitt bzw allfällige Fahrbahnbelagsteile vorhanden, die einer korrekten Verwiegung entgegengestanden wären. Es wird keine Veranlassung gesehen, an diesen Angaben zu zweifeln, sodass sich für den Oö. Verwaltungssenat weitere Beweisaufnahmen, etwa ob am erwähnten "Pannenplatz" allenfalls - stellenweise - zwischenzeitig ein neuer Fahrbahnbelag aufgebracht worden ist oder nicht.

Die Einwände des Berufungswerbers im Hinblick auf die verwendeten Wiegeplatten bzw eine mögliche fehlende Eichung für eine Platte sind schon von der Erstbehörde überzeugend widerlegt worden, sodass sich ein diesbezügliches neuerliches Eingehen hierauf erübrigt.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers dahingehend, dass eine Mangelhaftigkeit der Bestrafung darin zu erblicken sei, dass in der Anzeige nicht getrennt die Überladung des Lkw sowie des Anhängers angegeben sei, ist zu bemerken, dass dies deshalb irrelevant ist, da zum einen das Wiegeprotokoll im Verfahren beigeschafft wurde und dieses die entsprechenden Angaben enthält, und zum anderen gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte entscheidend ist.

Entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungswerbers wird die Verantwortlichkeit des Lenkers (und des Zulassungsbesitzers) eines Kfz durch die zusätzliche Haftung des Beladers nicht berührt (VwGH 16.1.1985, 83/03/0322 ua). Abgesehen davon können gesetzliche Verpflichtungen - ohne gesetzliche Grundlage - nicht delegiert werden (vgl. etwa VwGH 4.6.1980, 3217/78), eine solche Grundlage besteht hier aber nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf Holztransporte die Rechtsansicht, dass ein mit solchen Transporten betrauter Kraftfahrer verpflichtet ist, sich hiefür die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, und falls keine Möglichkeit einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, dass auch unter Annahme der ungünstigsten Verhältnisse das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (VwGH 28.11.1984, 84/03/0259 ua).

Der Berufungswerber war nach seinen eigenen Angaben vor dem gegenständlichen Vorfall schon längere Zeit mit Holztransporten betraut. Aufgrund dessen kann angenommen werden, dass er sich zwischenzeitig ein entsprechendes einschlägiges Wissen angeeignet hat und auch in Kenntnis davon ist bzw sein müsste, dass Holz ein bestimmtes spezifisches Gewicht aufweist, das sich bei ungünstigen Verhältnissen, etwa Nässeeinwirkung, nach oben hin verändert. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates hätte ihm eine Überladung um immerhin 4.200 kg bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls auffallen müssen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass überladene Lastkraftfahrzeuge eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Neben dem Umstand, dass sich der Bremsweg bisweilen erheblich verlängern kann, ist durch die hervorgerufenen Fahrbahnschäden, wie etwa Spurrillen, jedenfalls auch eine indirekte Auswirkung auf die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten.

Angesichts dieser Erwägungen kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S nicht als unangemessen angesehen werden.

Auch die im Sinne des § 19 Abs.2 VStG vorgesehenen persönlichen Strafbemessungskriterien wurden von der Erstbehörde hinreichend berücksichtigt, sodass der Berufung auch bezüglich der Strafbemessung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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