Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107065/7/Fra/Ka

Linz, 20.09.2000

VwSen-107065/7/Fra/Ka Linz, am 20. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5.4.2000, Zl. S 8819/ST/98, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.9.2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 16 Stunden) verhängt, weil er am 6.9.1998 um 14.31 Uhr in Steyr, Seitenstettner Straße bei Strkm.29.0, Richtung stadtauswärts, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen (D) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten hat, wobei die Überschreitung mit einem Radar-Messgerät festgestellt wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass das erstinstanzliche Verfahren deshalb mangelhaft gewesen sei, da sämtlichen von ihm bzw seinem ausgewiesenen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen wurde. Er bestreite ausdrücklich, dass der vorgelegte Eichschein vom 5.8.1996 das seinerzeit konkret in Verwendung gestandene Radarmessgerät betroffen habe.

Zur zeugenschaftlichen Einvernahme des Gr.lnsp. A vom 9.12.1999 führt der Bw aus, dass dieser nicht auf seine konkreten Einwendungen in seinem Stellungnahmeschriftsatz vom 8.4.1999 Bezug genommen und lediglich allgemein ausgesagt habe, die Messung gemäß den Betriebsvorschriften durchgeführt zu haben. In der Strafverfügung vom 3.2.1999 wird hinsichtlich der Tatörtlichkeit angelastet, die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Seitenstettner Straße bei Strkm.29,0 Richtung stadtauswärts begangen zu haben. Die Tatsache betreffend der Fahrtrichtung "stadtauswärts" sei durch die Anzeigeerstattung und auch durch die Aussage des Meldungslegers nicht gedeckt und werde insofern die ergänzende Einvernahme des Zeugen unerlässlich sein, um die entsprechende Konkretisierung des Tatortes im Sinne des § 44a VStG vornehmen zu können. Der Bw vermutet, dass im konkreten Fall offensichtlich eine Radaraufnahme von einem mobilen Radargerät vorliegt. Da sein Fahrzeug am äußerst rechten Rand des Radarlichtbildes abgezeichnet ist, wird ausdrücklich der Einwand des Vorliegens eines Aufstellungsfehlwinkels geltend gemacht. Zum Beweise dafür stellt der Bw den Antrag auf Auswertung eines allenfalls vorhandenen Kontrollfotos. Abschließend stellt der Bw den Antrag auf Einstellung des gegen ihn anhängenden Verwaltungsstrafverfahrens und weitere Eventualanträge. Der Bw beantragt auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, als weiteren Eventualantrag den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG bzw die Herabsetzung der Strafe auf ein "gesetzeskonformes" mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.9.2000 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Einem mit einer Radarmessung betrauten Polizei- und Gendarmeriebeamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten.

Dem Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund des von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon überzeugt, dass es im gegenständlichen Fall zu keiner Fehlmessung gekommen ist. Es wird auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Messbeamten und Meldungslegers Gr.Insp. A von der BPD Steyr verwiesen.

Dieser gab bei der Berufungsverhandlung an, die Messung mit einem mobilen Radargerät durchgeführt zu haben. Das Gerät war auf der Grünfläche neben einem Gehsteig ca. 30 m vor dem Straßenkilometrierungspunkt 29,0 in Richtung stadteinwärts aufgestellt. Vor der Messung habe er eine Probemessung durchgeführt. Er sei dann auf Stativ gegangen. Die Messung sei in beide Richtungen erfolgt. Das gegenständliche Fahrzeug sei im abfließenden Verkehr gemessen worden. Wenn es zu einer Fehlmessung kommt, werde diese Messung sofort annulliert, was er am Display merke. Zum Vorhalt in der Berufung, wonach ausdrücklich bestritten wird, dass der vorgelegte Eichschein vom 5.8.1996 das seinerzeit konkret in Verwendung gestandene Radarmessgerät betroffen habe, gab der Meldungsleger an, dass es sich bei dem vorgelegten Eichschein um den Eichschein für das verwendete Messgerät handelt. Über Befragen, was die Ziffer 2 unter der Rubrik "Radar-Geräteart" in der Anzeige bedeutet, gab der Meldungsleger an, dass diese Ziffer Radargeräte bezeichne. Werden bei der Messung Lasergeräte eingesetzt, so wird unter dieser Rubrik die Ziffer 1 eingetragen. Dies sei für den Eichschein ohne Belang und nur für polizeiinterne Zwecke von Bedeutung. Zum weiteren Vorbringen in der Berufung, dass die Anlastung "stadtauswärts" durch die Anzeigeerstattung und durch die Aussage des Meldungslegers nicht gedeckt ist, gab dieser bei der Berufungsverhandlung an, dass in der Anzeige unter der Rubrik "Richtung" der Buchstabe "a" eingetragen ist. Dies bedeutet stadtauswärts. Zum Berufungseinwand des Aufstellungsfehlwinkels gab der Meldungsleger an, dass dies nicht richtig sei. Er habe das Gerät laut den Betriebsvorschriften aufgestellt. Würde dieses mit einem Fehlwinkel aufgestellt worden sein, hätte das Fehlmessungen zur Folge gehabt. Es würde dadurch kein Messergebnis zustande kommen. Würde er ein Kontrollfoto, das er mit einem Fotoapparat machen müsste, anfertigen, würde daraus nicht hervorgehen, mit welchen Winkel er seinerzeit das Radargerät positioniert hatte. Zum Antrag des Bw auf Vorlage der Betriebsanleitung des Messgerätes samt Radarlichtbild an einen technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht sein KFZ betraf bzw von anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde, gab der Meldungsleger an, dass eine Verfälschung durch andere Kraftfahrzeuge nicht möglich gewesen sei, weil auf dem Radarlichtbild nur das eine Kraftfahrzeug ersichtlich ist. Würde ein zweites Fahrzeug im Messbereich gefahren sein, könnte man mit einer Schablone auswerten, welches Fahrzeug die Geschwindigkeit überschritten hat. Im gegenständlichen Fall sei jedoch nur das eine Fahrzeug gemessen worden, was sich aus dem Lichtbild ergibt.

Zur Behauptung des Bw, dass es sich an der gegenständlichen Stelle nicht um Ortsgebiet handelt, gab der Meldungsleger an, dass diese Behauptung nicht richtig ist. Das Ortsende ist ca. 400 m vom Messort entfernt.

Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund der oa detaillierten Aussagen des Meldungslegers der Überzeugung, dass das Radargerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient wurde und dass die Messung korrekt erfolgt ist. Das Radargerät war zur Tatzeit auch ordnungsgemäß geeicht, was sich aus dem beigeschafften Eichschein ergibt. Der diesbezügliche Einwand des Bw, dass der vorgelegte Eichschein nicht das seinerzeit konkret in Verwendung gestandene Radarmessgerät betraf, entbehrt jeder Substanz. Der Bw hat keine konkreten Umstände vorgebracht, die die Richtigkeit der Radarmessung in Frage stellen würde. Insbesondere hat er nicht dargetan, welche Bedienungsvorschriften auf welche Art und Weise vom Meldungsleger nicht beachtet worden seien. Zu den Anträgen auf Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät ist festzustellen, dass durch die Vorlage der maßgebenden Bedienungsvorschriften nicht unmittelbar Beweis dafür erbracht werden könnte, dass eben diese Bedienungsvorschriften (nicht) eingehalten worden sind. Die gestellten Eventualanträge betreffen Erkundungsbeweise und werden daher abgelehnt. Sie würden nur zu einer unnötigen Aufblähung des Verfahrens führen, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt - siehe oben - ausreichend geklärt ist.

Umstände, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG entkräften würden, hat der Bw nicht vorgebracht. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

I.5. Strafbemessung:

Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Bw eine Verwaltungsvormerkung aufweist. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sind nicht bekannt, da dieser diesbezüglich keine Angaben machte. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von geringen Einkommensverhältnissen, weiters davon aus, dass der Bw für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist.

Die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde gegenständlich um rund ein Drittel überschritten. Dieser Übertretung liegt daher ein nicht unbeträchtlicher Unrechts- und Schuldgehalt zugrunde. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft. Die verhängte Strafe ist somit tat- und schuldangemessen und auch den geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Eine Herabsetzung der Strafe ist aus den oa Gründen sowie aus spezialpräventiven Überlegungen nicht vertretbar. Das Verschulden ist nicht geringfügig, eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG scheidet daher aus. Die Anwendung des § 20 VStG kommt deshalb nicht in Betracht, weil der gegenständliche gesetzliche Strafrahmen keine Mindeststrafe vorsieht.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r