Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107069/2/Br/Bk

Linz, 03.07.2000

VwSen-107069/2/Br/Bk Linz, am 3. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 22. Mai 2000, Zl: VerkR96-12986-1999 Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 1. Fall und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 400 S verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 24.11.1999 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 26.08.1999 um 22.18 Uhr in Österreich auf der A9 bei km. 40,986 in Richtung Kirchdorf/Krems lenkte.

1.2. Die Erstbehörde vertrat in ihrer Begründung im Kern die Rechtsauffassung, dass mit dem vom Berufungswerber gehaltenen Fahrzeug in Österreich eine Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen worden sei und damit die österreichische in Verfassungsrang stehende Rechtsvorschrift eine derartige Aufforderung zu Recht auch gegen einen in Deutschland wohnhaften Zulassungsbesitzer gerichtet werden dürfe und dieser letztlich auf Grund dieser Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet sei. Die Behörde erster Instanz schätzte mangels konkreter Angaben des Berufungswerbers dessen Monatseinkommen auf 15.000 S ein, ging von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit der von seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung. Darin führt er Folgendes aus:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsfreund gegen das da. Straferkenntnis VerkR 96-12986-1999 vom 22.05.2000 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Rechtsmittel der

BERUFUNG

und führe diese aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit/ Mangelhaftigkeit bekämpft und im einzelnen ausgeführt wie folgt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir angelastet als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen der BH Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 24.11.1999 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 26.08.1999 um 22.18 Uhr in Österreich auf der A 9 bei Km. 40,986 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt hat und wurde deshalb über mich eine Geldstrafe von ATS 440,-- (inkl. Verfahrenskosten) verhängt.

Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die mir angelastete Rechtsnorm des § 103 Abs. 2 in Verbindung mit 134 Abs. 1 KFG 1967 dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widersprechend/fremd ist. Einem Bürger des Bundesrepublik Deutschland - wie im konkreten Fall - ist die angelastete Gesetzesverletzung sohin überhaupt nicht nachvollziehbar bzw. widerspricht sie dessen Rechtsbewusstsein.

Insoweit der Bescheidspruch mit der Bescheidbegründung widersprechend und sohin in sich widersprüchlich ist, ist bereits aus diesem Grunde das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Der aufgezeigte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bewirkt nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die inhaltliche Rechtswidrigkeit des in Beschwer gezogenen Bescheides (Erkenntnis vom 15.06.1994, ZI. 92/03/ 0270). Bereits aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid in Ansehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Zif. 1 VwGG aufzuheben.

Es bestand in konkreter Form nicht der geringste Anlass eine Gesetzesverletzung im Sinne der angelasteten Bestimmung zu begehen, da mir bewusst war - sofern das Grunddelikt tatsächlich begangen wurde - dass es aus "wirtschaftlich einer Geldtasche" erforderlich sein wird eine allfällige Geldstrafe zu begleichen.

Als normenkonformen Rechtsbürger wäre es aber als unredlich und unrichtig erschienen einen X-beliebigen namhaft zu machen, ohne tatsächlich dessen sicher zu sein, dass derjenige der tatsächliche Fahrzeuglenker gewesen wäre.

In der konkreten Situation wäre es erforderlich entweder - wider besseres Wissen sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen - sohin anzugeben, dass man selbst der Fahrzeuglenker war - oder eine dritte Person der Lenkereigenschaft zu bezichtigen, obwohl man weiss, dass diese Person nicht der tatsächliche Fahrzeuglenker war.

Dies würde im konkreten Fall bedeuten einen seiner nahen Angehörigen einer verwaltungsstrafrechtlich ahndbaren Tat zu bezichtigen, obwohl man selbst weiss, dass die tatsächliche konkrete Tätereigenschaft vermutlich nicht gegeben ist. Es wird daher durch diese in Verfassungsrang stehende österr. gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG gefordert dass ein selbst normenkonformer/normengetreuer Staatsbürger/ Normadressat zur Vermeidung einer eigenen Strafbarkeit wissentlich unrichtige Behauptungen gegenüber einer Behörde tätigt, um sich selbst nicht strafbar zu machen. Die mögliche Fallkonstellation eine dritte Person zu benennen, die dann die Auskunft zu erteilen hat vermag in der konkreten Situation des Familienverbandes von mehreren Personen keine Wirkungen zu entfalten, da auch der andere Familienangehörige, der allenfalls namhaft gemacht hätte werden können, dann selbst wieder nicht in der Lage gewesen wäre anzugeben wer nunmehr konkreter Fahrzeuglenker war. Es wäre durch diese Vorgangsweise lediglich eine Weiterverlagerung des identen Problemes erfolgt, wobei schlussendlich keiner eben sagen hätte können, wer der tatsächliche Fahrzeuglenker war, womit die Strafbarkeit im Sinne der angelasteten Gesetzesbestimmung wieder unvermeidbar eingetreten wäre. Eine derartige Vorgangsweise - Bezichtigung einer anderen Person im Sinne einer allenfalls strafrechtlich relevanten Verleumdung gemäß § 297 StGB - kann von keinem normengetreuen Staatsbürger (weder Inländer noch Ausländer) gefordert noch verlangt werden.

Dies stellt eindeutig eine verfassungswidrige Notwendigkeit zur Selbstbezichtigung dar.

Bei der angelasteten Gesetzesübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. § 134 Abs. 1 KFG erklärt Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Verwaltungsübertretungen. Mit der Ordnungsvorschrift des § 103 Abs. 2 ist aber ein strafbares Verhalten im Sinne des Gesetzes nicht alleine beschrieben. Strafbar wird ein derartiges Verhalten erst in Verbindung mit einer Missachtung der Pflichten des Zulassungsbesitzers. Eine Zuwiderhandlung gegen die Pflichten wurde dem Berufungswerber allerdings nicht zum Vorwurf gemacht (VwGH 28.09.1988, 88/ 02/ 0055).

Wäre mit der Lenkererhebung auch das entsprechende Grunddelikt bereits konkretisiert und individualisiert bekanntgegeben worden, wäre eine leichtere Individualisierung des allfälligen tatsächlichen Fahrzeuglenker möglich gewesen.

Mit einem allfälligen Lichtbild der Radarübertretung wäre eine Identifizierung des Lenkers möglich. Eine Lichtbildauswertung ist jedoch nicht erfolgt und wurde auch nie zur Verfügung gestellt.

Eine derartige Vorgangsweise ohne konkrete Bekanntgabe des tatsächlich angelasteten Deliktes ist der deutschen Rechtsordnung überdies fremd/nach dieser unzulässig.

Aus dieser Formulierung ist für einen ausländischen Normadressaten nicht erkennbar wann eine ungenaue oder unvollständige Auskunft nunmehr konkret vorliegen soll, was sohin konkret als ungenau und unvollständig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu betrachten ist. Ebensowenig ist klar gelegt, was unter einem Verweigern der Auskunft zu verstehen ist. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass diese Rechtsbelehrungen keinerlei Hinweis darüber enthalten, dass man sich auch dann strafbar macht, wenn man nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung eine gesetzeskonforme Auskunft erteilt. In diesem Sinne ist das Auskunftsbegehren der Behörde als unzureichend und sohin rechtswidrig anzusehen. Es wird auch nicht gefordert den vollständigen Namen und die zustellfähige Adresse bekanntzugeben.

Für einen Bürger der BRD - und sohin auch dem Einschreiter - war sohin in keiner Art und Weise erkennbar, dass er mit seinem Schreiben einen objektiven Straftatbestand im Sinne der angelasteten gesetzlichen Bestimmungen erfüllt und sich somit strafbar macht. Gemäß § 2 VStG gilt im Verwaltungsstrafgesetz das Territorialprinzip. Die hiefür erforderlichen Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor, weshalb kein Strafanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer besteht.

Gemäß § 2 Abs. 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist. Konkret hat der Täter nicht im Inland gehandelt (sein Antwortschreiben hat er in Deutschland verfasst und abgefertigt). Er hätte auch nicht im Inland handelt sollen. Ihm wurde die Lenkererhebung ja an seine deutsche Adresse in der BRD übermittelt. Er hätte daher dort handeln und dort der Auskunftspflicht nachkommen sollen. Auch ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg nicht im Inland eingetreten. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 31.01.1996, 93/03/0156 bzw. 27.06. 1997, 97/02/0220 vertretene Rechtsansicht Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtungen sei daher der Ort an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung der richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist, ist sohin von der Rechtslage nicht gedeckt, da dem Territorialprinzip widersprechend.

Vor der obig zitierten Judikatur waren sämtliche Delikte nach § 103 Abs. 2 wegen des Territorialprinzipes außerhalb der Grenzen des österr. Staatsgebietes nicht verfolgbar.

Die Judikatur entwickelte sich zur Rechtssprechung zum Wiener Parkometer Gesetz und kann auf § 103 Abs. 2 nicht umgelegt werden.

Diese Tatortjudikatur bezog sich sowohl nach dem Wiener Parkometer Gesetz als auch zum § 103 Abs. 2 KFG auf Personen, die Österreicher sind, mit Wohnsitz in Österreich und die diese Auskunft eben entweder außerhalb des Bundeslandes Wien bzw. im Ausland erteilt haben. Eine generelle Umsetzung auf Staatsbürger der BRD, die möglicherweise noch nie österr. Staatsgebiet betreten haben, ist somit unzulässig. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass laut der geannten Judikatur auch derartige ausländische Staatsbürger, welche noch nie in Österreich gewesen sind, dieser Norm unterliegen würden.

Da die obig zitierte Erfüllungsort-/Tatortjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine unzulässige Erweiterung des Territorialprinzipes darstellt, widerspricht sie auch europäischem Gemeinschaftsrecht.

Dies vor allem deshalb, da damit eine Rechtsnorm, welche der deutschen Rechtsordnung gänzlich fremd ist und in der BRD verfassungswidrig wäre, im Bundesgebiet der BRD zur Rechtsgültigkeit/Rechtswirksamkeit erhoben werden soll, was einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssetzungsautorität eines anderen EU-Mitgliedstaates darstellt.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass trotz dem zwischen Österreich und der BRD bestehenden Zwangsvollstreckungsabkommen betreffend Verwaltungsstrafdelikte von den deutschen Ländern auf § 103 Abs. 2 KFG basierende Strafbescheide nicht zwangsvollstreckt werden. Dies eben mit dem Hinweis, dass eine derartige - der deutschen Rechtsordnung gänzlich widersprechende und fremde/unbekannte - Gesetzesbestimmung auf deutsche Staatsbürger eben nicht angewendet werden kann und darf. In diesem Sinne ist die Vollziehung derartiger Gesetzesbestimmungen gegenüber ausländischen Staatsbürgern als "totes Recht" anzusehen, welches aber aufgrund der bisherigen Judikatur weiterhin praktiziert und vollzogen werden muss. Dies stellt lediglich einen unnötigen Verbrauch von Steuergeldern durch die Verwaltungsstrafverfahren dar. Einerseits gehen die vorgeschriebenen Geldstrafbeträge nicht ein, andererseits werden hochqualifizierte Verwaltungsbeamte an der Vornahme anders gearteter effektiver und für die Verwaltung notwendigen Verrichtung von Agenden gehindert.

Vor allem wird darauf verwiesen, dass das Grunddelikt (Schnellfahrdelikt) mit dem nunmehr in Verfolgung stehenden Delikt des § 103 Abs. 2 KFG in Konexität steht.

Sollte das Grunddelikt tatsächlich nicht gesetzt worden sein besteht für die öffentliche Hand auch kein Rechtschutzinteresse für die Verfolgung des § 103 Abs. 2 KFG. Dies lässt sich auch eindeutig aus dem Schutzzweck der Norm des § 103 Abs. 2 KFG ableiten, welcher darin besteht, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen einen tatsächlichen Täter eines Grunddeliktes ausforschen zu können.

Sollte dies nicht möglich sein - da eben keine gesetzeskonforme Beantwortung der Lenkererhebung erfolgt, erfolgt eben eine Umwälzung des Unrechtsgehaltes aus dem "Grunddelikt" in das Delikt des § 103 Abs. 2 KFG. In diesem Sinne auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Höhe der nach § 103 Abs. 2 zu verhängenden Geldstrafe jeweils in Anlehnung an die Höhe der Geldstrafe des "verschleierten" Grunddeliktes erfolgt, da der Unrechtsgehalt des Grunddeliktes seine Fortwirkung im Strafausmaß des § 103 Abs. 2 KFG findet.

Wenn nunmehr aber kein Grunddelikt - wie im konkreten Fall - gesetzt wurde, besteht auch kein Strafanspruch für das Delikt nach § 103 Abs. 2 KFG - falls für dieses die objektiven Tatbestandsmerkmale dennoch erfüllt wurden. Der Vollständigkeit halber wird nochmals ausgeführt wie folgt:

Radargeräte der gegenständlichen Art sind im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufzustellen. Darüberhinaus schreibt § 15 Zif. 3 MEG vor, dass Radargeräte alle drei Jahre nachzueichen sind. Es ist dem Einschreiter nicht bekannt, ob eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Nacheichung bzw. überhaupt eine Eichung erfolgte und ob das Radargerät im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufgestellt wurde. Das fehlerhafte Messergebnis lässt aber nur den Schluss zu, dass dies nicht geschehen ist.

Aufgrund der Verwendungsbestimmungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sind nachfolgende Erfordernisse einzuhalten, deren Beweis bisher unterblieben ist:

· die Verwendungshinweise des Herstellers in dessen Bedienungsanleitung sind genauestens zu beachten;

· sämtliche Geräteteile müssten zusammengeeicht worden sein;

· Blitzgerät und Geschwindigkeitsmesser müssen je eine eigene Batterie und entsprechende Spannungswerte haben;

· die ortsfest aufgestellten Kabinen müssen geerdet sein und von autorisierten Firmen aufgestellt werden;

· es muss eine Betriebstemperatur zwischen - 10 ° bis + 50 ° C eingehalten werden;

· Verwendung nur an geraden Straßenstücken;

· die Aufstellung der Kabine darf nicht auf Dämmen, Böschungen oder Brücken erfolgen und nicht mehr als 20 cm über/ oder unter dem Fahrbahnniveau;

· es dürfen keine reflektierenden Gegenstände in der Nähe des Messgerätes aufgebracht sein;

· es muss eine Aufstellung im richtigen Kamerawinkel erfolgen;

· eine Reichweiteneinstellung hat entsprechend zu erfolgen;

· es wird in diesem Zusammenhang auf die Verwendungsbestimmungen zum Verkehrsgeschwindigkeitsmesser verwiesen, welche zu einem integrierenden Bestandteil dieser Stellungnahme gemacht wird und wobei von behördenseits das Vorliegen sämtlicher Verwendungsvoraussetzungen nachzuweisen ist.

Der Einschreiter stellt daher abschließend nachstehende

ANTRÄGE:

1) auf sofortige Einstellung des gegen ihn anhängenden Verwaltungsstrafverfahrens;

2) in eventu auf Einstellung des Verfahrens nach Durchführung der nachstehenden Beweise:

a) Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes zum Beweise dafür, dass dies nicht ordnungsgemäß erfolgte;

b) Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät bei einem technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde;

c) Beischaffung des amtlichen Eichscheines für das gegenständliche Messgerät zum Beweise dafür, dass zumindest die im Gesetz vorgeschriebene Nacheichung nicht erfolgte;

d) Vorlage der Betriebsanleitung des Messgerätes samt Radarlichtbild an einen techn. Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht das KFZ des Einschreiters betrifft bzw. von den anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde.

Konkret wies die Lenkererhebung vom 24.11.1999 nachfolgende Textierung auf:

Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems mitzuteilen, wer das Fahrzeug am 26.08.1999 um 22.18 Uhr, gelenkt/ verwendet bzw. abgestellt hat.

Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt:

Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erl. Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit

91 km/h gefahrene Geschwindigkeit *mittels Messung festgestellt.*

Tatort: St. Pankraz

Pyhrnautobahn A9, Km. 40,986 FR. Sattledt

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Angabe der Auskunftspflichtigen entbindet die Behörde nicht diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

In seinem Erkenntnis vom 15.09.1999, Zi. 99/03/0090 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Frage der Textierung der Lenkeranfrage in einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt und dabei festgestellt:

"Die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist nach dem Text der Anfrage unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden, dass dieser Lenker die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten habe. Eine Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist also notwendig damit verbunden, dass nach Auffassung des Befragten diesen Lenker dieser Tatvorwurf treffe. Eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf treffe, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Dies führt aber zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung die verlangte Auskunft zu erteilen (vergleiche dazu etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.1981, ZI. 81/03/0191)."

Im Hinblick auf die durch den Verwaltungsgerichtshof erblickte Untrennbarkeit verkannte daher die Strafbehörde erster Instanz die Rechtslage und war der Berufungswerber im konkreten Fall daher nicht gehalten die zitierte Lenkeranfrage zu beantworten.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor:

· der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

· die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

· die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

· die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

· es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

· sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;

· die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt.

Abschließend werden gestellt nachfolgende

ANTRÄGE:

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems, VerkR 96-12986-1999 vom 22.05.2000 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

G, am 06.06.2000 R"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen eine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage ergibt.

4. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da in der Berufung einerseits nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt wurde und andererseits auch keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hätte es abgesehen von der hier zu treffenden aufhebenden Entscheidung, unabhängig von dem offenbar willkürlich gestellten Antrag, der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung dennoch nicht bedurft (§ 51e Abs. 1 Z1 2. Fall u. Abs.3 Z3 VStG).

5. Folgender Sachverhalt ist auf Grund der mit Blick auf die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an sich unbestrittenen Aktenlage als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber ist laut Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes (Flensburg) vom 11.10.1999 zum o.a. Zeitpunkt Halter des Pkw mit dem Kennzeichen . Diese Mitteilung erging an die Behörde erster Instanz über Anfrage auf Grund einer nach dem Kennzeichen bestimmten Anzeige gegen den Lenker dieses Kraftfahrzeuges vom 23.9.1999. Dieser Anzeige lag letztlich eine auf Radarmessung beruhende Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22.9.1999 um 22.18 Uhr auf der A9 bei Km 40.986 in Fahrtrichtung Sattledt zu Grunde.

Mit Schreiben der Behörde erster Instanz an den Berufungswerber vom 24.11.1999 wurde dieser aufgefordert, als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das o.a. KFZ am 26.8.1999 um 22.18 Uhr gelenkt/verwendet bzw. abgestellt habe.

Auf der gleichen Seite dieses Schreibens (Aufforderung) wurde ein weiterer Absatz angefügt, dass folgende Verwaltungsübertretung dem Lenker zur Last gelegt wird:

Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" (erl. Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit

91 km/h gefahrene Geschwindigkeit *mittels Messung festgest.*

Tatort: St. Pankraz

Pyhrnautobahn A9, km. 40,986

FR. Sattledt

Es wird darauf hingewiesen, daß das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Mit freundlichen Grüßen!

Für den Bezirkshauptmann (S)."

5.1.1. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 2.12.1999 im Postweg zugestellt. Darauf reagierte er lediglich mit einem Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 17.12.1999 das I. den Hinweis auf Vollmachtsbekanntgabe trägt und II. mit dem Hinweis "Einspruch/Anträge" versehen ist.

Gleich vorsorglich wird im Text dieses Schreibens auch Einspruch erhoben und die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens sowie Akteneinsicht begehrt.

Der Lenker wurde vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang nicht bekannt gegeben.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

6.1.1. Der Berufungswerber ist jedoch bereits darin mit seinem Vorbringen im Recht, wenn er in seinem umfangreichen und teils gänzlich eines Sachbezuges entbehrenden Vorbringen auf VwGH v. 15.9.1999, Zl. 99/03/0090 verweist. Demnach

erweist sich ein mit dem Anfragetext untrennbar verbundener Tatvorwurf, dass der Lenker dieses Fahrzeuges eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, als gesetzwidrig; eine Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist also notwendig damit verbunden, dass nach Auffassung des Befragten diesen Lenker dieser Tatvorwurf treffe. Eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf treffe, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies führt aber zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen (vgl. dazu den Hinweis auf VwGH vom 9. Dezember 1981, Zl. 81/03/0191).

Im Hinblick auf die oben angesprochene Untrennbarkeit verkannte daher die Behörde erster Instanz mit ihrem zusätzlichen Hinweis in der Lenkeranfrage die Rechtslage, wenn sie hinsichtlich des Halbsatzes "und die Geschwindigkeit um ...überschritten hat" die Auffassung zu vertreten scheint, es handle sich bei diesem Zusatz nur um ein "Sachverhaltselement", das für die Anfrage nicht vorgesehen sei, die im Übrigen gesetzlich gedeckte Lenkeranfrage dadurch (aber) nicht rechtswidrig werde. Offenbar versuchte die Behörde mit diesem Zusatz gleichzeitig im Rahmen des Administrativverfahrens eine Verfolgungshandlung zu setzen. Dies ist unzulässig.

Zum weiteren teils nicht sachbezogenen Vorbringen des Berufungswerbers (etwa bezogen auf Geschwindigkeitsmessung), was hier jedoch bereits auf sich bewenden könnte, scheinen zwecks Klarstellung einer weitgehend verfehlten Rechtsauffassung dennoch nachfolgende Ausführungen geboten.

Auch der Oö. Verwaltungssenat übersieht nicht, dass der deutschen Rechtsordnung eine hier vergleichbare Verpflichtung fremd ist und eine solche dort als grundrechtswidrig erachtet wird. Dem entgegenstehende österreichische Strafaussprüche werden in Deutschland offenbar auch nicht vollstreckt.

Dennoch gilt es hier aus nachfolgenden Gründen österreichisches Recht anzuwenden.

6.2. Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des (österreichischen) Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch durchaus kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den dadurch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.]. Dem Berufungswerber mag daher durchaus gefolgt werden, wenn er das grundsätzlich geltende Zeugnisverweigerungsrecht hier potenziell durchbrochen erblickt, wenngleich, wie oben dargelegt, die Benennung des Lenkers noch nicht im Rahmen eines Strafverfahrens geschieht. Dennoch bildet eine derartige Benennung letztlich die Basis für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, sodass im Ergebnis schon mit der Benennung des Lenkers dem Prinzip sich weder selbst beschuldigen (nemo tenetur-Grundsatz) und auch einem nahen Angehörigen nicht aktiv einer strafrechtlichen Anklage aussetzen zu müssen, vergleichbare Rechtswirkungen.

Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers eine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren zumindest noch nicht unmittelbar erfolgt und jedenfalls damit ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen die namhaft gemachte Person nicht präjudiziert wird, scheinen mit dieser Verpflichtung zumindest vordergründig keine Gegensätze zu Grundsätzen der EMRK gegeben. Ein Widerspruch zur EMRK ist im Lichte des VfGH-Erk. v. 29.09.1988, Zl. G72/88 aus innerstaatlicher Sicht zumindest nicht unmittelbar zu erblicken. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191). Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner ständigen Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Bürger von Mitgliedsländer der EU und Ausländer) einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508).

Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) - nicht der Ort, an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern - als Tatort gilt - der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156). Auch wenn sich dieses Erkenntnis auf das Wiener Parkometer-Gesetz bezog, ist es auf Fälle nach § 103 Abs.2 KFG inhaltsgleich umzusetzen. Die vom Berufungswerber geübte Verweigerung ist sohin als im Inland begangen zu erachten. Im Lichte der auf den Tatort bezogenen geänderten Rechtsprechung liegt daher nunmehr die hier zum Vorwurf gemachte Tat nicht (mehr) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes, weil eben der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob die geschuldete Handlung hier vom Ausland zu initialisieren gewesen wäre oder dies bei einem österreichischen Zulassungsbesitzer in aller Regel vom Inland aus geschieht.

6.2.1. Wenn sich der Berufungswerber letztlich auch nicht an die spezifische Aufforderung einer österreichischen Behörde nicht gebunden erachten und sich auf "allgemein verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich" und sich damit auf die Begrenzung des staatlichen Gebotsbereiches auf das Territorium des Staatsgebietes (Territorialitätsprinzip) berufen zu wollen scheint, ist dies rechtlich verfehlt. Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Als Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung dessen Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich und die aus dieser Verwendung des Kraftfahrzeuges - hier ausgelöst durch eine damit einhergehende Normverletzung mit diesem Kraftfahrzeug - und den damit begründeten Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung erfordert - wie im Ergebnis schon dargelegt - einerseits die obzitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88), andererseits impliziert das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begründete Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfassten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet.

Ebenfalls könnte sich der Berufungswerber angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe schon in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

Im Übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als nicht rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991 Nr. 23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist wie oben schon dargetan insofern gegeben, als das auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung - ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung - Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl. VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 u.a.). Zum EG-Recht ergibt sich aus h. Sicht keinerlei rechtsrelevante Beziehung.

6.3. Da sich aber, wie eingangs ausgeführt, die von der Behörde erster Instanz gestellte Anfrage als rechtswidrig erweist, vermochte die Nichtbefolgung des darin zum Ausdruck gelangenden Begehrens eine Strafbarkeit nicht begründen. Das Straferkenntnis war demnach zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Auskunftsbegehren, Verfolgungshandlung