Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107070/11/Br/Bk

Linz, 01.08.2000

VwSen-107070/11/Br/Bk Linz, am 1. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 8. Juni 2000, Zl. VerkR96-999/2000/Win, nach der am 1.8.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.191/1999 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 164/1999 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurden mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wegen dreier Übertretungen kraftfahrgesetzlicher Bestimmungen Geldstrafen von 400 S, 100 S und 400 S verhängt.

Das Straferkenntnis wurde im Anschluss der mit dem Berufungswerber vor der Behörde erster Instanz durchgeführten Strafverhandlung verkündet. Dem Berufungswerber wurde eine Kopie des Straferkenntnisses ausgefolgt.

Eine Bestätigung über die Ausfolgung der Kopie wurde vom Berufungswerber jedoch nicht eingeholt.

2. Mit dem direkt an den Oö. Verwaltungssenat gerichteten Schreiben vom 26. Juni 2000 erhob der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung.

2.1. Im Ergebnis bringt er darin zum Ausdruck, dass ihm vom Referenten anlässlich der mündlichen Bescheidverkündung am 8. Juni 2000 mitgeteilt worden sei, eine Einspruchsmöglichkeit (gemeint Berufungsmöglichkeit) gegen den verkündeten Bescheid wäre nicht möglich. Im Übrigen bestritt der Berufungswerber zumindest teil- und andeutungsweise auch die Begehung der ihm zur Last gelegten Übertretungen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat über h. Anforderung den Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Bereits auf Grund des Inhaltes des Berufungsvorbringens wurde eine Berufungsverhandlung anberaumt, wobei wegen der behaupteten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und der nicht gegebenen Nachvollziehbarkeit des Zeitpunktes der Zustellung einer Kopie des Straferkenntnisses die zeugenschaftliche Anhörung des entscheidenden Organs der Behörde erster Instanz vorgesehen wurde.

3.1. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, war der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war hier angesichts der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen zur Klärung des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde angesichts der urlaubsbedingten Verhinderung des erstbehördlichen Organs an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, von diesem eine schriftliche Stellungnahme betreffend das Berufungsvorbringen - insbesondere die darin behauptete sinngemäße Mitteilung, dass eine Berufungsmöglichkeit nicht bestehe - eingeholt.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber als Partei angehört und zur vermutlich verspätet eingebrachten Berufung befragt.

4.1. Wie sich aus der Aktenlage und in Verbindung mit dem ergänzend vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Beweisverfahren ergab, wurde dem Berufungswerber bereits im Anschluss an die Strafverhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und die Bescheidverkündung auch eine Kopie des Straferkenntnisses ausgefolgt. Dieses enthielt auf Seite 4 und 5 eine vollständige und inhaltsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die Berufung wurde durch einen vom Berufungswerber zu vertretenden Umstand, er bezeichnete dies als zu langes Überlegen, ob eine Berufung erhoben werden sollte, erst nach Fristablauf erhoben.

Weder die Ausfolgung einer Kopie des Straferkenntnisses anlässlich der mündlichen Bescheidverkündung noch die Kenntnis über die Möglichkeit dagegen eine Berufung zu erheben, wurde vom Berufungswerber in Abrede gestellt.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 22. Juni 2000. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 8. Juni 2000. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 29. Juni 2000 der Post zur Beförderung übergeben und langte am 30. Juni 2000 beim Oö. Verwaltungssenat ein (Datum des Poststempels). Die entgegen der Rechtsmittelbelehrung bei der Berufungsbehörde eingebrachte Berufung hätte für den Fall der fristgerechten Erhebung der Berufung nach der o.a. Gesetzesbestimmung keine nachteilige Auswirkung für den Berufungswerber gehabt.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung - hier im Rahmen der Berufungsverhandlung - zur Kenntnis zu bringen.

Da von einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht auszugehen war, musste die Einbringung der Berufung schließlich als verspätet qualifiziert werden.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Ein Eingehen in die Sache selbst ist somit nicht mehr möglich. Der unabhängige Verwaltungssenat war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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