Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107076/5/Br/Rd

Linz, 18.08.2000

VwSen - 107076/5/Br/Rd Linz, am 18. August 2000

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Weiß, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R, betreffend die Punkte 1. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 19. April 2000, Zl. VerkR96-2213-2000, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird im Strafausspruch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 161/1999 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 6.000 S (20% der verhängten Geldstrafe - entspricht 436,03 Euro) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde in den Punkten 1. und 3. des oben bezeichneten Straferkenntnisses wegen der Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG und § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 1. Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und 19.000 S, sowie für den Nichteinbringungsfall 330 Stunden und 369 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 17. März 2000 um 00.30 Uhr im Gemeindegebiet von B, auf der G Landesstraße in Fahrtrichtung W bis Höhe L, den Pkw mit dem Kennzeichen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und

1. trotz Entzuges der Lenkberechtigung gelenkt habe und

3. er um 00.35 Uhr an dieser Örtlichkeit nach Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes und besonders geschultes Straßenaufsichtsorgan die Atemluftuntersuchung verweigerte, obwohl er auf Grund festgestellter Alkoholisierungsmerkmale (u.a. Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute) zu einer solchen verpflichtet gewesen wäre.

Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamter und die diesbezüglich vom GP Bad Schallerbach am 18.3.2000 gelegte Anzeige.

Die Erstbehörde ging bei der Strafbemessung von einem Notstandshilfebezug in der Höhe von 7.000 S monatlich, keinem Vermögen und der Sorgepflicht für ein Kind aus. Straferschwerend wertete die Behörde erster Instanz, dass der Berufungswerber bereits zweimal wegen Lenkens eines KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung und zweimal auch wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft wurde.

2. In der dagegen fristgerecht protokollarisch bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber weder die Lenkereigenschaft noch den Umstand der Verweigerung der Atemluftuntersuchung. Er führt gegenüber dem die Berufung aufnehmenden Behördenorgan lediglich aus, er könne die Strafe nicht zahlen, da er über kein Einkommen verfüge. Abschließend ersucht er, dass ihm die Strafe gänzlich erlassen werden möge, um ihm damit die Chance für einen Neuanfang zu geben.

In einem zusätzlichen Aktenvermerk hielt die Behörde erster Instanz im Hinblick auf diese Berufung auch den Umstand einer gleichzeitig erfolgten Vorsprache des Berufungswerbers beim Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen fest. Im Rahmen dieser Vorsprache sei er über die Möglichkeit eines Strafaufschubes und die Gewährung einer Ratenzahlung informiert worden. Die Stellung eines diesbezüglichen Antrages lehnte der Berufungswerber jedoch ab. Auf den Hinweis einer relativen Aussichtslosigkeit einer Berufung reagierte er lediglich mit dem Hinweis, dass ihm ohnedies alles egal sei.

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt unter gesondertem Hinweis auf die zuletzt dargelegten Umstände vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 6. Juli 2000 unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG zur Präzisierung seiner Berufung aufgefordert, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass der Oö. Verwaltungssenat den Inhalt der Berufung vorläufig als gegen das Strafausmaß gerichtet, beurteile. Ebenfalls wurde der Berufungswerber auf das Verfahrenskostenrisiko hingewiesen und ihm eine Frist von zwei Wochen zu einer Gegenäußerung eröffnet.

Auf dieses Schreiben reagierte er nicht, obwohl ihm dieses per RSb-Sendung bereits am 7.7.2000 zugestellt wurde.

4. Da im Punkt 1. und 3. je eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat in diesen Punkten durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Betreffend den Punkt 2. ergeht eine durch das Einzelmitglied zu fällende gesonderte Entscheidung. Eine Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51 Abs.3 Z2 VStG).

5. Der Berufungswerber wurde am 20.2.1997 unter der AZ: VerkR96-1326-1997 m wegen § 5 Abs.1 StVO, sowie am 1.9.1999 unter VerkR96-3804-1999 wegen § 1 Abs.3 FSG und am 23.2.2000 unter VerkR96-7309-1999 jeweils wegen § 5 Abs.2 und abermals § 1 Abs.3 FSG mit 13.000, 10.000, 16.000 und abermals 10.000 S rechtskräftig bestrafe.

6. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Von der Behörde erster Instanz wurden unter Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers nahe der gesetzlichen Mindeststrafe liegende Strafen verhängt. Obwohl der Berufungswerber bereits mehrfach einschlägig vorgemerkt ist, konnten diese Strafen offenbar den Strafzweck, nämlich den Berufungswerber von der abermaligen Begehung einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Übertretungen abzuhalten, nicht erreichen. Die Behörde ging daher milde vor. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gering bemessen, wobei diese hier angesichts der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse im Verhältnis zur Geldstrafe auch durchaus höher festgelegt werden hätte können.

Aus diesem Grunde ist die Bestrafung in der vorliegenden Höhe schon aus Gründen der Spezialprävention geboten. Hinzuweisen ist der Berufungswerber auf die Möglichkeit nach § 100 Abs.1 2. Satz StVO, wonach im Falle einer bereits zweimaligen Bestrafung nach § 99 StVO von der Behörde Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden könnten.

Eine vom Berufungswerber beantrage Strafnachsicht oder die bedingte Verhängung einer Geldstrafe ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (geringe Schuld und gleichzeitig auch bloß unbedeutender Tatfolgen) ebenso wie die Anwendung des § 20 (außerordentliches Strafmilderungsrecht) aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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