Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107078/2/Fra/Ka

Linz, 05.07.2000

VwSen-107078/2/Fra/Ka Linz, am 5. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.4.2000, VerkR96-1263-2000-Om, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 16.2.2000, VerkR96-1263-2000-Om, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 24.2.2000 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 31.3.2000 zur Post gegeben und ist am 3.4.2000 bei der Strafbehörde eingelangt. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

4.1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zuständige Berufungsbehörde für den gegenständlichen Fall der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, ist es daher Aufgabe der Berufungsbehörde, über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

In seinem Rechtsmittel bringt der Bw vor, die angefochtene Strafverfügung sei am 24.2.2000 nicht zu eigenen Handen zugestellt worden, sondern zu Handen seiner Frau, wie an der Unterschrift auf dem Rückschein zu ersehen sei. Die Unterschrift stamme von seiner Frau. Sie habe am 1.3.2000 den Einspruch formuliert, da sie wusste, dass er zur angegeben Zeit nicht der Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Erst nach seiner Rückkehr nach Hause am 30.3.2000 habe sie ihm das Schreiben zur Unterschrift vorlegen können. Aus diesem Grunde habe der Brief erst am 31.3.2000 an die Behörde abgesandt werden können.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 10.5.2000, VerkR96-1263-2000, dem Bw mit, dass der Rückschein, welcher mittels Vermerk "Eigenhändig" an ihn zugestellt wurde, nur die Unterschrift "Adam" aufweist und somit die Behörde davon ausgehen konnte, dass er persönlich das Schriftstück übernommen habe. Laut ausgewiesenem Rückschein wurde die Strafverfügung am 24.2.2000 übernommen. Da der Bw in seinem Einspruch gegen den Zurückweisungsbescheid jedoch der Behörde mitteilte, dass es sich bei der Unterschrift am Rückschein um die seiner Frau handelt und er zum Zeitpunkt der Übernahme der Strafverfügung ortsabwesend gewesen wäre und erst am 30.3.2000 nach Hause zurückgekehrt sei, obliege es ihm nunmehr, glaubhaft zu machen, dass er vom 24.2.2000 bis einschließlich 30.3.2000 vorübergehend ortsabwesend war. Dies könne auch von seiner Gattin bestätigt werden. Als Beweis hiefür würde die Buchungsbestätigung eines Reisebüros, Fahrkarten, Hotelkarten usw geeignet sein. Der Bw wurde mit diesem Schreiben zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 23.5.2000 zugestellt.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 29.6.2000 den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit dem Hinweis vor, dass das oa Schreiben vom Beschuldigten unbeantwortet blieb.

Da bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine entsprechende Stellungnahme eingelangt ist und der Bw somit der Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht entsprochen hat, geht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass das Vorbringen des Bw, die Unterschrift am Rückschein vom 18.2.2000 mit dem Vermerk "Eigenhändig! KEINE NIEDERLEGUNG" stamme von seiner Frau, nicht der Wahrheit entspricht. Es wird als erwiesen angenommen, dass die Unterschrift auf dem Rückschein vom 18.2.2000 vom Bw stamme, was auch dadurch indiziert ist, dass die Unterschriften auf den weiteren im Akt befindlichen Rückscheinen ident sind und diesbezüglich der Bw nicht bestreitet, dass sie von ihm stammen.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wurde daher rechtmäßig erlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r