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VwSen-107083/9/Ki/Ka

Linz, 25.09.2000

VwSen-107083/9/Ki/Ka Linz, am 25. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Z vom 21.6.2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.6.2000, VerkR96-8231-2000-Ms, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.9.2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich Faktum 1 wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 2.2.2000 um 10.45 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen, nämlich eines LKW´s, Kz.: (höchstzulässiges Gesamtgewicht von 18.000 kg), auf einer Freilandstraße, nämlich der Altheimer Bundesstraße B 148, in Richtung Altheim fahrend, zumindest bis Strkm.30,120 auf einer Strecke von ca. 500 m beim Nachfahren hinter einem solchen Fahrzeug, nämlich einem Sattelkraftfahrzeug, einen Abstand von weniger als 33 m und damit nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 50 m eingehalten."

Weiters wird als verletzte Rechtsvorschrift § 18 Abs.4 StVO 1960 festgestellt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 300,00 Schilling (entspricht 21,80 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 7.6.2000, Zl. VerkR96-8231-2000-Ms, den Berufungswerber (Bw) nachstehender Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden:

"Sie lenkten am 2.2.2000 um 10.45 Uhr den LKW, Kennzeichen (höchstzulässiges Gesamtgewicht von 18.000 kg) im Gemeindegebiet von 4963 St. Peter a.H., auf der Altheimer Bundesstraße B 148 vom Grenzübergang Braunau am Inn kommend in Richtung Altheim bis zu Anhaltung nächst Strkm. 30,050 und

1.) haben beim Fahren hinter einem Sattelzugfahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug vorschriftsmäßig plötzlich abgebremst worden wäre, zumal sie zu dem vor Ihnen fahrenden Kraftfahrzeug den vorgeschriebenen Mindestabstand von mindestens 50 Meter - betrug weniger als eine Leitpflockläne (=33 Meter) - bei weitem nicht einhielten;

2.) haben das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, nicht mitgeführt und konnte dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht vorgelegt werden."

Gemäß §§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bzw § 134 Abs.1 und 1a KFG 1967 wurden über ihn Geldstrafen bezüglich Faktum 1 in Höhe von 500 S (EFS 24 Stunden) bzw hinsichtlich Faktum 2 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 150 S (10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

In der Begründung des Straferkenntnisses führte die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn aus, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige des GP Braunau/Inn vom 9.2.2000 als erwiesen anzusehen wären.

Hinsichtlich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen von DM 2.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) Bedacht genommen worden sei. Strafmildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden. Eine niedrigere Straffestsetzung sei sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 21.6.2000 Berufung mit dem Antrag, dass nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werde.

Bemängelt wird im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht werde, da sich die Behörde erster Instanz in der Begründung darauf beschränkt habe, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Gesetz keine Deckung finde. Es sei dem gesamten Bescheid keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen. Auch seien keine Feststellungen dahingehend getroffen, hinter welchem Fahrzeug der Beschuldigte in welchem Zeitraum und über welche Strecke mit einem angeblich zu geringen Abstand gefahren sei.

Die Behörde habe auch nicht versucht, den Meldungsleger oder den Beschuldigten einvernehmen zu lassen. Sie habe sich lediglich darauf beschränkt, den Inhalt der Anzeige ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

Die Textierung der vermeintlichen Verwaltungsübertretung sei dem Beschuldigten nicht verständlich bzw bleibe unklar. Schließlich sei auch der genaue Tatort nicht ausreichend konkretisiert.

Bezüglich Strafbemessung sei nicht ausgeführt, worin die spezial- bzw generalpräventiven Überlegungen bestehen und es bleibe auch dunkel, wieso dem Beschuldigten überhaupt ein Verschulden an der angeblichen Verwaltungsübertretung zur Last legen solle. Die Behörde sei ohne nähere Begründung von einem zumindest fahrlässigen Verhalten ausgegangen. Dies sei nicht einsichtig. Der Beschuldigte habe alle ihm gebotene Sorgfalt eingehalten. Wenn überhaupt, liege das Verschulden im untersten Bereich, dies habe die erstinstanzliche Behörde bei der Straffestsetzung nicht ausreichend berücksichtigt.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Darüber hinaus wurde am 21.9.2000 im Bereich des Strkm.30,050 der B 148 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung (samt Augenschein) abgehalten. An dieser Verhandlung nahmen ein Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau teil. Der Bw selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Rev.Insp. W einvernommen.

Der Zeuge führte bei seiner Einvernahme aus, dass er seit dem Jahre 1995 ausschließlich mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betraut sei. Er könne sich an den Vorfall noch ziemlich genau erinnern, damals hat er ebenfalls im Bereich des vorgeworfenen Tatortes bzw der Anhaltung Verkehrsüberwachungsaufgaben durchgeführt. Er habe sich dabei außerhalb des Dienstfahrzeuges befunden und die Fahrbahn der B 148 in Richtung Braunau beobachtet. Dabei sei ihm der Beschuldigte bereits auf einer Entfernung von 500 m aufgefallen, dass er in einem so knappen Abstand hinter einem Gefahrenguttransporter nachgefahren ist, dass sich ein allenfalls ihn überholendes Fahrzeug nicht hätte einreihen können. Er hatte zwar kein technisches Hilfsmittel zur Verfügung, er habe jedoch die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes mit Augenmaß eindeutig feststellen können. Dies vor allem deshalb, weil die betreffenden Fahrzeuge etwas seitlich versetzt zueinander gefahren sind. Die Leitpflöcke waren zunächst natürlich durch die Fahrzeuge verdeckt, letztlich konnte er aber auch kurz vor dem Bereich der Anhaltung anhand der Leitpflöcke, welche in einem Abstand von 33 m aufgestellt sind, eindeutig feststellen, dass der Mindestabstand nicht eingehalten wurde. Der Beschuldigte habe zunächst auch zugestanden, dass er zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand einhielt, nachdem ihm ein Organmandat angeboten wurde, welches dieser jedoch ablehnte, und daraufhin eine Anzeige angekündigt wurde, habe er jedoch keine Angaben mehr gemacht.

Das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche habe der Bw ebenfalls nicht vorweisen können.

Der Augenschein an Ort und Stelle hat ergeben, dass zwar im Falle des Passierens von Fahrzeugen, insbesondere solchen mit längeren Abmessungen, die Sicht auf die Leitpflöcke zunächst verdeckt ist, dass jedoch vom gegenständlichen Ort der Anhaltung in Richtung Braunau gesehen die Sicht durchwegs ca. 500 m beträgt. Im Bereich kurz vor der Anhaltung ist die Sicht auf die Leitpflöcke auch trotz Passierens von Fahrzeugen gegeben.

I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass keine Bedenken bestehen, die Aussagen des Meldungslegers bzw seine Anzeige den gegenständlichen Tatvorwürfen zugrunde zu legen. Beim Zeugen handelt es sich um einen hinsichtlich Verkehrsüberwachung erfahrenen Gendarmeriebeamten, von welchem durchaus erwartet werden kann, dass er ein wahrgenommenes Geschehen realistisch wiedergibt. Dass ihm zur Bestimmung des Abstandes kein technisches Hilfsmittel zur Verfügung stand, ist im vorliegenden konkreten Falle nicht wesentlich. Der Beamte konnte bereits auf eine Entfernung von ca. 500 m hin feststellen, dass der Beschuldigte den gesetzlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat, dies wurde ihm durch die Sicht auf die Leitpflöcke im Bereich vor der Anhaltung, wie auch beim Augenschein ersichtlich wurde, bestätigt. Auch hat der Beschuldigte, und dies blieb in der Berufung unwidersprochen, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zunächst im Zuge der Amtshandlung nach der Anhaltung eingestanden. Auch ist nicht hervorgekommen, dass der Beschuldigte durch ein Fahrmanöver eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes genötigt worden wäre.

Der einvernommene Zeuge wirkte bei seiner Einvernahme überdies sehr kompetent und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass dieser den Beschuldigten willkürlich belasten würde. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war.

Der Beschuldigte seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle wirkt jedoch der Zeuge glaubwürdiger. Im Übrigen wurden die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht ausdrücklich bestritten.

I.6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u.dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

Gemäß § 102 Abs.1 3. Satz KFG 1967 hat der Lenker eines Lastkraftwagens und Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, mitzuführen.

Aufgrund der in Punkt 1.5. dargelegten freien Beweiswürdigung gelangt auch die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die den Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sind.

Was die subjektive Tatseite (§ 5) anbelangt, so vermag der Beschuldigte mit seiner Argumentation nichts zu gewinnen. Von einem mit rechtlich verbundenen Werten, sorgfältigen, Kraftwagenlenker ist zu erwarten, dass er mit den nötigen rechtlichen Vorschriften vertraut ist. Wenn der Beschuldigte auch offensichtlich nicht österreichischer Staatsbürger ist, so hat er sich dennoch vor der Einreise in das Gebiet der Republik Österreich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, dies insbesondere als Lenker eines Schwerfahrzeuges. Aus diesem Grunde vermag den Rechtsmittelwerber ein allfälliger Rechtsirrtum in keiner Weise zu entlasten bzw wäre ein solcher auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. Weitere Umstände, welche den Beschuldigten allenfalls in subjektiver Hinsicht entlasten würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Die Abänderung des Spruches hinsichtlich Faktum 1 war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes, insbesondere der Tatstrecke, sowie der der Bestrafung zugrunde liegenden Rechtsvorschrift erforderlich. Nachdem hinsichtlich des Tatortes eine hinreichende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen wurde, war die Berufungsbehörde dazu berechtigt bzw verpflichtet.

Was die Straffestsetzung (§ 19) anbelangt, so wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Sie hat dargelegt, inwieweit auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen wurde, dies wurde nicht bestritten. Weiters wurde die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet.

In Anbetracht der vorgesehenen Strafrahmen (hinsichtlich Faktum 1 Geldstrafe bis zu 10.000 S, hinsichtlich Faktum 2 Geldstrafe bis zu 30.000 S) wurden die Geld- und auch die Ersatzfreiheitsstrafen im untersten Bereich festgelegt und die bloße Ordnungswidrigkeit geahndet.

Auch die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die ausgesprochenen Strafen sowohl aus spezialpräventiven Gründen, als auch aus generalpräventiven Gründen unbedingt erforderlich waren und eine Herabsetzung nicht vertretbar ist.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber weder durch die Schuldsprüche noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes für Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen

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