Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107084/5/Sch/Rd

Linz, 14.08.2000

VwSen-107084/5/Sch/Rd Linz, am 14. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau H vom 24. Mai 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Mai 2000, VerkR96-1489-2000-K, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S (entspricht 145,35 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S (entspricht 14,53 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2000, VerkR96-1489-2000-K, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z.10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 26. Jänner 2000 um 11.31 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1 bei Straßenkilometer 170.000 in Fahrtrichtung Wien im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte sondern schon konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auch muss angenommen werden, dass sie einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst, zumindest bedingt vorsätzlich, begangen werden. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden Fall um immerhin 55 km/h würde an und für sich die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S rechtfertigen.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich beim tatörtlichen Bereich um eine dreispurige Richtungsfahrbahn einer Autobahn handelt, die noch dazu gerade und übersichtlich verläuft. Autobahnen gehören bekanntlich zu den Verkehrsflächen, die für höhere Fahrgeschwindigkeiten ausgerichtet sind und daher eine Geschwindigkeitsüberschreitung von der potenziellen Gefahr her nicht gleichermaßen angesehen werden kann wie etwa in einem Ortsgebiet.

Die Berufungswerberin hat sich des weiteren einsichtig gezeigt und kommt ihr zudem der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Angesichts dessen wird spezialpräventiven Erwägungen auch noch mit der nunmehr von der Berufungsbehörde festgesetzten Geldstrafe entsprochen werden können.

Dazu kommt noch, dass die persönlichen Verhältnisse der Rechtsmittelwerberin, wie diese glaubwürdig angegeben und auch belegt hat, derzeit als etwas eingeschränkt angesehen werden müssen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme hat sie höhere Auslagen bzw sind auch in der Zukunft solche zu erwarten. Solche Umstände sind bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs.2 VStG auch zu berücksichtigen.

Einer weitergehenden Herabsetzung standen allerdings die eingängigen Ausführungen zum Ausmaß der Überschreitung entgegen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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