Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107085/6/Sch/Rd

Linz, 27.03.2001

VwSen-107085/6/Sch/Rd Linz, am 27. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 14. Juni 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2000, VerkR96-3001-2000-Hu, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. März 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 29. Mai 2000, VerkR96-3001-2000-Hu, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.2 Z7 GGBG 1998 und 2) § 7 Abs.2 Z7 GGBG 1998 Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zehn Tagen und 2) zehn Tagen verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter für die Durchführung von Gefahrenguttransporten der Firma P Transport GmbH Deutschland am 5. November 1999 mit dem Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen und, gefährliche Güter der Klasse(n) 3 Z3b ADR, UN 1993 (135 Stück à 10 kg-Kanister Dupagrundfarbe, entzündbarer flüssiger Stoff n.a.g., enthält Butylacetat und Ethylacetat) befördern habe lassen (Beförderungsart: Versandstücke), wobei

1) im Beförderungspapier folgende Eintragungen gefehlt haben: die Beschreibung der Versandstücke, RN 2002 Abs.3 lit.a ADR und die Konformitätserkärung des Absenders, RN 2002 Abs.9 ADR und

2) der 2kg Feuerlöscher nicht mitgeführt worden sei, RN 10240 Abs.1 ADR (festgestellt anlässlich der Anhaltung im Gemeindegebiet Krenglbach, Parkplatz Oberthan, A8, Fahrtrichtung Suben).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, 2000/03/0071, mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit für Verfahren wegen Übertretungen des GGBG 1998 durch den Beförderer auseinandergesetzt und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs.2 GGBG 1998 bezieht sich auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Wurde bei der im Sprengel einer bestimmten Bezirkshauptmannschaft vorgenommenen Kontrolle des Fahrzeuges der rechtswidrige Zustand festgestellt, ergibt sich daraus noch nicht gemäß § 27 Abs.1 VStG die Zuständigkeit dieser Behörde zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen.

Bei den dem Beschuldigten - als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen GmbH nach außen Berufenen - zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z5 bzw Z7 GGBG 1998 handelt es sich um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. In der Regel kann die Behörde davon ausgehen, dass die Unterlassungen am Sitze des Unternehmens stattgefunden haben.

Mit dem erwähnten Erkenntnis wurde die Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben, welches von der örtlichen Zuständigkeit jener Behörde ausgegangen war, in deren Sprengel die Beanstandung stattgefunden hatte.

Für den vorliegenden Fall hat dies zu bedeuten, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zwar die örtlich zuständige Strafbehörde im Hinblick auf den Anhalteort war, nicht aber für Handlungen, die am Sitz des Unternehmens, für welches der Berufungswerber verantwortlicher Beauftragter ist, hätten gesetzt werden müssen. Die von dieser Behörde getätigte Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG vorerst an die Bezirkshauptmannschaft Perg und dann von dieser unter nicht nachvollziehbarer Zitierung des § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers konnte damit auch nicht deren Zuständigkeit begründen. Eine "Weiterleitung" von einer Wohnsitzbehörde an die andere, wie sie die Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. März 2000 inhaltlich darstellt, ist zudem unzulässig (VwGH 11.5.1983, 82/03/0216).

Die in der Angelegenheit am 16. März 2001 abgeführte Berufungsverhandlung hat ergeben, dass die Disposition für die Unternehmen der "P-Gruppe", also auch für die P Transport GmbH Deutschland, vom Unternehmenssitz in Perg aus erfolgt (zudem hat die gegenständliche Beförderung dort ihren Ausgang genommen). Aufgrund dieser Beweislage bzw der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Perg für die gegenständlichen dem Berufungswerber als Vertreter des Beförderers zur Last gelegten Unterlassungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 auszugehen. Aus Anlass der Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde zu beheben, welcher Umstand keinen Einstellungsgrund iSd § 45 VStG darstellt.

Rein informativ ist festzuhalten, dass nach dem von der Berufungsbehörde abgeführten Beweisverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit vom Nichtmitführen des Feuerlöschers zum Vorfallszeitpunkt ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Lenker tatsächlich das Behältnis, in dem sich dieser befand, mangels Schlüssel nicht öffnen konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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