Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107086/3/Sch/Rd

Linz, 12.10.2000

VwSen-107086/3/Sch/Rd Linz, am 12. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des H vom 31. Mai 2000, gegen Faktum 10 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4. Mai 2000, VerkR96-9117-2000-Fs, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Faktum 10 bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe (Faktum 10), ds 2.600 S (entspricht 188,95 €), als diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 4. Mai 2000, VerkR96-9117-2000-Fs, über Herrn H, ua wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 22. März 2000 um 21.00 Uhr bei Dunkelheit den PKW der Marke Fiat Uno, Kennzeichen, auf der Lamprechtshausener Bundesstraße, aus Richtung Salzburg kommend in Fahrtrichtung Braunau/Inn bis zur Anhaltung beim Parkplatz des Autohauses H, gelenkt und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,66 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Faktum 10).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da bezüglich des hier gegenständlichen Faktums 10 des angefochtenen Straferkenntnisses eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung in diesem Punkt konnte Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die vom damals noch rechtsfreundlich vertreten gewesenen Berufungswerber verfasste Berufungsschrift enthält ua folgende Formulierung:

"Ich beantrage, das Straferkenntnis zu beheben. Den Großteil der mir angelasteten Verwaltungsübertretungen habe ich nicht begangen .... Ich beantrage, die Strafe erheblich herabzusetzen ...".

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) dürfen die im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für die Begründung einer Berufung nicht streng formalistisch ausgelegt werden (VwGH 30.1.1990, 88/18/0361 ua). Die Formulierung, der Berufungswerber habe den Großteil der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, reicht in diesem Sinne noch aus, um das Rechtsmittel in meritorische Behandlung zu nehmen.

Dazu ist noch ergänzend zu bemerken, dass seitens des für die übrigen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses zuständigen Einzelmitgliedes bezüglich dieser Tatvorwürfe eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt wurde, zu der aber der Berufungswerber entgegen der Ankündigung in der Eingabe vom 19. September 2000 mit der Mitteilung der Auflösung des Vertretungsverhältnisses nicht erschienen ist, sodass eine klärende Erörterung des Umfanges der Berufung nicht möglich war.

Es wird daher im Zweifel eine Berufung gegen Schuld und Strafe angenommen.

In der Sache selbst zu bemerken:

Der beim Rechtsmittelwerber festgestellte Alkoholwert der Atemluft von 0,66 mg/l wurde im Rahmen einer Alkomatuntersuchung ermittelt. Abgesehen davon, dass, wie bereits oben erläutert, die Berufung zum Sachverhalt selbst nicht substanziell Stellung bezieht, sind auch sonst keinerlei Hinweise zu Tage getreten, die Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des verwendeten Gerätes bzw am Messergebnis rechtfertigen würden.

Aber auch hinsichtlich der Strafhöhe konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die von der Strafbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 13.000 S - die Mindeststrafe beträgt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 12.000 S - hält einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG stand. So wurde beim Berufungswerber immerhin eine Alkoholkonzentration in seiner Atemluft von 0,66 mg/l festgestellt, also 10% über dem in der obzitierten Bestimmung angeführten (strafsatzändernden) Wert. Des weiteren hat der Berufungswerber bis zu seiner letztlich erfolgten Anhaltung durch einen Gendarmeriebeamten diesem unter gleichzeitiger Begehung weiterer Übertretungen mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug zu entkommen versucht, und zwar über eine Wegstrecke von mehreren Kilometern. Überdies war der Berufungswerber auch nicht im Besitze der erforderlichen Lenkberechtigung. Es war also offenkundig aufgrund seiner Alkoholbeeinträchtigung nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit gegeben.

Demgegenüber lagen Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, beim Rechtsmittelwerber nicht vor.

Auf dessen genaue persönlichen Verhältnisse konnte nicht eingegangen werden, da er trotz mehrerer bestehender Gelegenheiten diese nicht dargelegt hat. Diesbezüglich wird daher auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Zur Entscheidung über den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag auf Zahlung der Verwaltungsstrafe(n) im Ratenwege ist die Strafbehörde zuständig.

Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogenen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum