Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107088/12/Br/<< Rd>> Linz, am 21. August 2000 VwSen107088/12/Br/<< Rd>>

Linz, 21.08.2000

VwSen-107088/12/Br/<< Rd>> Linz, am 21. August 2000
VwSen-107088/12/Br/<< Rd>> Linz, am 21. August 2000

DVR.06900392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 7. Juni 2000, VerkR96-2524-1999-GG, wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 7. August 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch in Abänderung zu lauten hat: "Sie lenkten am 14.06.1999 um 11.55 Uhr einen Lastkraftwagen mit Anhänger (Lkw-Kennzeichen und Anhänger-Kennzeichen ) im Gemeindegebiet F in Fahrtrichtung T auf der Landesstraße L-1498 bis auf Höhe Strkm 22,0, wobei das Gesamtgewicht 47.700 kg betrug, wodurch die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse um 7.700 kg überschritten wurde."

Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 101 Abs.1 lit.a KFG u. § 102 Abs.1 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG zu zitieren.

Die Geldstrafe wird jedoch auf 5.000 S (entspricht 363,36 €) ermäßigt und die Ersatzfreiheitsstrafe aber bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 161/1999 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1999 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 500 S (entspricht 36,34 €). Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.





Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem Straferkenntnis vom 7. Juni 2000 wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 102 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und § 104 Abs.9 und § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt und nachfolgenden Tatvorwurf zur Last gelegt:

"Sie haben als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, sich nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen am 14.06.1999 um 11.55 Uhr im Gemeindegebiet Freistadt in Fahrtrichtung Trölsberg auf der Landesstraße L-1498 bis auf Höhe Strkm 22,0 gelenkte Kraftwagen, Kennz. , mit Anhänger, Kennz. , und die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzte Höchstgrenze von 40.000 kg um 7.700 kg überschritten wurde, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag."

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das vorliegende Messergebnis. Unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur setzte sie sich ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit solcher Verwiegungen auch noch nach Erreichen des Zielortes auseinander. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle bereits auf die umfangreiche Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung und führt aus wie folgt:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.6.2000, VerkR96-

2524-1999, zugestellt am 15.6.2000, erhebe ich innerhalb offener Frist

BERUFUNG:

Ich bekenne mich der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen für nicht schuldig.

Das zitierte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dazu Folgendes ausgeführt:

I.

Eingangs verweise ich auf mein im diesem Verfahren Vorgebrachtes und halte dieses vollinhaltlich aufrecht und halte fest, dass die von mir gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und einen weiteren Inhalt dieser Berufung darstellen.

II.

Geltend gemacht werden mangelhafte Feststellungen, mangelhafte Begründungen und unrichtige Beweiswürdigung und materielle Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

1. Ich lenkte am 14.6.1999 gegen 11.55 Uhr den Lkw der Marke Mercedes, KZ , mit dem Anhänger der Marke Rieder, KZ , beladen mit Holzstämmen zum Zielpunkt und Entladeparkplatz, dem Bahnhof Freistadt.

Dort angekommen führte die Gendarmerie mittels Radlastwaagen eine Abwaage meines

Lkws durch und stellt bei den Abwiegeversuchen eine Überladung fest.

2. Richtigerweise zitiert die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den § 102 Abs.1 1.Satz, indem sie vermeint, dass ein Kraftwagenlenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verhielt es sich jedoch vielmehr so, dass mein Lkw-Zug lediglich bis zur Hälfte mit Holzstämmen beladen war, um jegliche Spekulationen über eine Überladung hintan halten zu können. Diese Übervorsicht ließ sich zum damaligen Zeitpunkt auch aufgrund der Nässe der Baumstämme begründen. Gerade mittels dieser Mengenreduzierung wurde darauf Bedacht genommen, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht eingehalten wird und weist die Erfahrung der Belader, dass eine Überladung grundsätzlich mit einer nur halben Verwendung der gesamten Beladefläche, eine Überladung äußerst unwahrscheinlich ist und in der Praxis nicht vor kommt. Da ich bei der Beladung nicht anwesend war, habe ich gerade auf deren Erfahrung vertraut und musste ich mich auch auf sie verlassen, da sie bei Abnahme des Lkw-Zuges nicht mehr anwesend waren. Jedoch habe ich einen genauen Blick auf den beladenen Lkw geworfen und kam ich auch selbst zur Überzeugung, dass bei der geringen Menge von verladenen Baumstämmen die Möglichkeit des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes auch bei noch so akribischer Abschätzung nicht besteht. Zu den damaligen Umständen im Wald war es mir jedenfalls auch nicht zumutbar, eine Überprüfung durchzuführen, da dies an Ort und Stelle der Beladung aufgrund mangelhafter Infrastruktur gar nicht möglich gewesen wäre, sondern jeder Lkw-Chauffeur vielmehr auf die Erfahrung der Belader angewiesen ist sowie mittels der optischen Menge selbst abzuschätzen vermag, ob eine Überladung gegeben ist oder nicht. Auf Grund, wie bereits ausgeführt, der geringen Menge musste ich, wie auch jeder andere Lkw-Chauffeur in meiner Situation davon ausgehen, dass keine Überladung zu beanstanden sein werde. Des Weiteren übersieht die Bezirkshauptmannschaft Freistadt, eine rechtliche Wertung darüber zu treffen, dass mir grundsätzlich keine Anordnungsbefugnis für die Menge des aufzuladenden Holzes zukam, da ich lediglich den beladenen Lkw zum Transport übernahm und mir nicht das Recht eingeräumt wurde, die Menge der Beladung zu bestimmen. Dies war im gegenständlich Fall auch gar nicht notwendig, da die gesamte Ladekapazität des Lkws nur maximal zur Hälfte ausgeschöpft wurde und sohin sich der Gedanke einer Überladung nicht ergab. Des Weiteren verhält es sich auch so, dass bereits am Vorabend, den 13.6.1999, der Lkw mit feuchtem Holzstämmen beladen wurde, was dazu führte, dass nur die halbe Ladekapazität ausgeschöpft wurde, jedoch auf Grund der äußerst starken Regenfälle dürfte sich noch eine Erschwerung der Holzstämme ergeben haben. Dies war jedoch nicht abzusehen, da bereits die Baumstämme in einem äußerst feuchten Zustand verladen wurden und sohin nicht mit einer weiteren Gewichtserhöhung durch Wasseraufnahme gerechnet werden musste, was auch die Belader zu bestätigen vermochten.

Entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Freistadt war es mir daher jedenfalls nicht zumutbar, mich über die Überladung in Kenntnis zu setzen, da dies aufgrund der fehlenden Infrastruktur nicht möglich war und ich mich auf die professionellen Belader sowie auf meine eigenen Erfahrungen verlassen musste und hierbei übereinstimmend festgestellt wurde, dass eine Überladung auf Grund der geringen Beladung nicht möglich sein wird. Die Zumutbarkeit findet, wie der VwGH in seiner ständigen Judikatur ausführt, in der Durchführbarkeit, welche, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben war, da im Wald die Infrastruktur nur so rudimentär ausgestattet ist, dass eine penible Abwägung eines Lkws nicht durchgeführt werden kann, sondern man sich vielmehr auf die Erfahrung verlassen muss. Folglich kann mir die Überladung subjektiv nicht vorgehalten werden, da ich nicht einmal fahrlässig handelte, da ein sorgfaltsgemäßer Durchschnittsmensch in meiner Situation und mit meinen Erfahrungen mit Sicherheit auf Grund der geringen Beladung kein anderes Urteil über das Gewicht der Beladung abzugeben vermocht hätte und ebenfalls zum Ergebnis gelangt wäre, dass mit Sicherheit keine Überladung zu beanstanden sein wird, da lediglich die Hälfte der gesamten Ladekapazität ausgeschöpft wurde.

3. In der Anzeige vom 10.8.1999 ist lediglich das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges in der Höhe von S 47 700 kg verzeichnet, jedoch fehlen jegliche Angaben dazu, inwieweit der Lkw bzw. der Anhänger gesondert überladen waren bzw. das höchst zulässige Gesamtgewicht jeweils überschritten wurde. Jene Angaben sind bei der Abwiegung mit Radlastmesser ebenfalls erforderlich, um nachvollziehen zu können, ob die Verwendungsbestimmungen hinsichtlich der Radlastwaagen eingehalten wurden und die Abwiegungen fach- und sachgerecht durchgeführt wurden. Es ist nämlich völlig unmöglich, den gesamten Lkw-Zug samt angespanntem Anhänger abzuwiegen, sondern muss dies vielmehr gesondert geschehen. Wie aus der Anzeige hervorgeht, wurde der gesamte Lkw samt Anhänger mit angespannter Deichsel abgewogen, was jedenfalls einen unzulässigen und rechtswidrigen Abwiegevorgang darstellt, welcher nur ein dermaßen verfälschtes Ergebnis nach sich ziehen kann, welches einer Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren nicht zugrunde gelegt werden kann. Allein aus dieser Mangelhaftigkeit gründet sich die Rechtsgültigkeit des gegen mich erlassenen Straferkenntnisses.

Gerade die Einflüsse von Kräften, die durch die Anhängevorrichtung bei einem nicht abgekuppelten Anhänger übertragen werden und diese unbekannt sind, wurde in den Eichvorschriften im Rahmen der Anwendungsbestimmungen ausgeführt, dass die Kupplung zu lösen ist, um dieser Ungenauigkeit zu entgegen. Die beiden Gendarmeriebeamten haben sich nicht einmal die Mühe gemacht, sich über die von mir hingewiesenen Spannungen zu überzeugen und führten schließlich den unzulänglichen Abwiegevorgang durch (BMÖWV 26.5.1989, 170.303/2-1/7/89 und § 9 Abs. 2 Zif. 4 des Amtsblattes für das Eichwesen Nr. 8/77).

4. Vermeint die Behörde, dass zum Zeitpunkt der Abwiegung alle Parameter übereingestimmt haben, so übersieht sie Folgendes:

Entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wird mit dem erst im Laufe des Verfahrens vorgelegten Eichschein und mit der Einvernahme der Inspektoren F und S versucht, einen Konnex zu den bei der Abwiegung verwendeten Wiegeplatten herzustellen, welcher jedoch nicht nachvollziehbar ist, da in der Anzeige keinerlei Verbindung zu den nunmehr behaupteten verwendeten Wiegeplatten objektiv hergestellt werden konnte noch dieser nachvollziehbar ist und nunmehr im Nachhinein dieses rechtserhebliche Versäumnis nicht mehr korrigiert werden kann. Vielmehr verhält es sich so, dass die beiden Gendarmeriebeamten jeweils die Gerätenummern vom vorgelegten Eichschein ganz einfach ablasen und diese der Behörde bekanntgaben und diese ohne objektive Prüfung sich damit abfand und nunmehr vermeint, dass keinerlei Verfahrensmängel auf Grund des Unterlassens der Angabe der Gerätenummern vorläge. Wie daraus ein Konnex zu dem bei der Abwiegung verwendeten Wiegeplatten hergestellt werden könne, bleibt die Bezirkshauptmannschaft Freistadt jedenfalls schuldig. Von einer Identifikation der Wiegeplatten mit den entsprechenden Gerätenummern kann jedenfalls bei einer Ablesung vom Eichschein nicht gesprochen werden, da eine ldentifikation nur im Einklang mit der Anzeige durchgeführt werde hätte können, da gerade bei der Anzeige die Anführung der Gerätenummern unterlassen wurde, ist dies sohin nicht mehr möglich und geht dieser Mangel daher zu Lasten der Behörde, da aufgrund der Angaben der Gendarmen nicht der Beweis erbracht werden konnte, dass sämtliche bei der Abwiegung verwendeten Radlastwaagen zum Zeitpunkt der Abwiegung geeicht waren. Vielmehr wurden nicht geeichte bzw. defekte Radlastwaagen verwendet, um ein derart unrichtiges Abwiegeergebnis erhalten zu können.

Vermeint die Behörde auf Grund des vorgelegten Eichscheines, dass in diesem Zusammenhang nur die Identifikation der Wiegeplatten mit den entsprechenden Gerätenummern von Nöten sei, so ist dem entgegen zu halten, dass bereits in der Anzeige die verwendeten Eichplatten angeführt werden hätten müssen, um die tatsächlich verwendeten Platten einem Eichschein zuordnen zu können. Folglich kann nunmehr nicht behauptet werden, dass bei gegenständlicher Verwiegung nur geeichte Wiegeplatten verwendet wurden. Wie auf Grund des vorgelegten Eichscheines und der Einvernahmen der beiden Gendarmeriebeamten abgeleitet werden könne, dass bei gegenständlicher Verwiegung nur geeichte Wiegeplatten zum Einsatz gekommen wären, lässt sich jedenfalls nicht mit der Sicherheit nachvollziehen, welche für eine Bestrafung notwendig ist.

Jedenfalls ist der Versuch, im laufenden Verfahren die gravierenden Mängel der Abwiegung bzw. das Unterlassen der Anführung in der Anzeige, welche Wiegeplatten mit welchen Nummern und den dazu passenden Eichscheinen verwendet wurden, ein derartiger Verfahrensmangel, welcher jedes Verwaltungsstrafverfahren mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und keinem Schuldausspruch zugrunde gelegt werden darf.

5. Obwohl ich die beiden Gendarmeriebeamten des Öfteren darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Abwiegeplatz derart mit Rollsplitt, Steinen und vor allem Holzrinden verschmutzt ist, dass eine korrekte Abwiegung nicht möglich ist, führten sie diese durch. Diese wäre auch auf Grund des äußerst unebenen Asphalt- und Betonbelages, welcher genau am Punkt der Abwiegung vorlag, geeignet sind solche Unebenheiten zu erzeugen, die eine Abwiegung völlig unmöglich machen, nicht möglich gewesen. Nochmals möchte ich festhalten, dass ich die Beamten auf diesen Umstand aufmerksam gemacht habe und dass auf Grund eines derart unebenen Untergrundes eine Abwiegung mittels Radlastwaagen nicht möglich ist und haben diese nichts desto trotz eine Abwiegung durchgeführt, was jedenfalls darauf schließen lässt, dass diese nicht in technisch einwandfreier Weise durchgeführt wurde, auch wenn die beiden Gendarmeriebeamten die nötige Schulung haben sollten.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt stützt sich in ihrer Entscheidung einzig und allein auf die Aussagen der Gendarmeriebeamten, welche vermeinen, dass der Abwiegeplatz sauber gewesen sei und jedenfalls eine Neigung nicht nur in Fahrtrichtung, sondern auch quer zu dieser, welche größer als 4 % wäre, nicht vorhanden ist. Dies versucht die Bezirkshauptmannschaft Freistadt noch mit den vorgelegten vier Lichtbildern sowie des Umstandes, dass der Behörde der Bahnhof Freistadt bekannt ist, zu untermauern, so geht dies jedenfalls ins Leere.

Auf diese Aussagen hätte sich die Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht stützen dürfen, da es sich lediglich um laienhafte Schätzungen und Mutmaßungen handelt, welche keinerlei objektiven Beweisergebnisse zugrunde liegen. Aufgrund der fehlenden technischen Ausbildung sind Gendarmen nicht in der Lage, ein Quer- bzw. Längsgefälle, welches 4 % bzw. knapp darüber bzw. knapp darunter ist, festzustellen. Vielmehr hätte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt meinen Beweisanträgen auf Lokalaugenschein und Erstattung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens stattgeben müssen. Gerade ein Kfz-Techniker kann mit seinen technischen Einrichtungen die genauen Steigungsgrade nicht nur in Längs-, sondern auch in Querrichtung feststellen und wäre es sohin ein Leichtes gewesen, festzuhalten, dass das Quer- und Längsgefälle am Abwiegeparkplatz mehr als 4 % beträgt und sohin die Abwiegung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen rechtswidrig ist. Die Unterlassung der von mir beantragten Durchführung der Beweise des Lokalaugenscheines sowie der Erstellung eines Kfz-Sachverständigengutachtens an Ort und Stelle behaften das angefochtene Straferkenntnis mit Mangelhaftigkeit, da nur bei Durchführung dieser Beweise objektiv feststellbar gewesen wäre, dass die Quer- und Längsneigung der Fahrtrichtung größer als 4 % ist und sohin die Abwiegung rechtswidrig durchgeführt wurde. Im Zuge des Lokalaugenscheines und der Feststellung, dass die Quer- und Längsneigung größer als 4 % ist, hätte ein Sachverständiger aus dem Bereich des Eich- und Vermessungswesens mittels Gutachtens feststellen können, dass die Abwiegung rechtswidrig durchgeführt wurde und ein zu großer Druck auf der Anhängekupplung herrschte, dies auf Grund der Unebenheit, was zu einer unzulässigen Abwiegung geführt hat. Gerade die Feststellung der Quer- und Längsneigung sowie der Unebenheiten auf Grund der differierenden Straßenbeläge an Ort und Stelle durch einen Kfz-Sachverständigen wäre wesentlich für die Aufklärung meiner Unschuld gewesen.

Schon geringfügige Neigungen und Verschmutzungen lassen ein exaktes Wiegeergebnis nicht zu. Derartige Umstände führen dazu, dass das Abwiegeergebnis einer dermaßen großen Verfälschung unterliegt, welche im Sinne des Verwaltungsgerichtshofes eine dermaßen große Messunsicherheit nach sich zieht, dass sie nicht für die Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren als Grundlage herangezogen werden dürfen.

Auch die vier vorgelegten Lichtbilder können die Behauptungen der Behörde nicht unterstützen, da diese lediglich einen Überblick über das Areal des Bahnhofes Freistadt eröffnen, jedoch keine Schlüsse darüber zulassen, dass das Quer- und Längsgefälle am Abwiegeparkplatz mehr oder weniger als 4 % beträgt. Auch die Erfahrungen der Behörde über diesen Platz sind jedenfalls unzureichend, da die Behörde gar nicht genau in Kenntnis davon ist, wo tatsächlich auf welchen bestimmten Punkt am Abwiegeparkplatz die Abwiegung durchgeführt wurde, da jedenfalls fest steht, dass der Abwiegeparkplatz verschiedene Asphaltbeläge und Betonbeläge trägt und zuweilen des Öfteren äußerst stark verschmutzt ist. Gerade in diesem Sinne hätte meinen Beweisanträgen stattgegeben werden müssen. Festgehalten wird, dass es die Behörde unterlassen hat, überhaupt irgendwelche Feststellungen über den Zustand des Entladeparkplatzes zu treffen, welche einer Überprüfung zugänglich wären.

Beweise: Sachverständigengutachten aus dem Bereich Eich- und Vermessungswesen, Kfz-Sachverständigengutachten,

Lokalaugenschein,

Verwendungsbestimmungen,

PV,

wie bisher.

Gerade im Zuge eines Lokalaugenscheines hätte eruiert werden können, wie die Abwiegung tatsächlich durchgeführt wurde und hätte ein Sachverständiger aus dem Eich- und Vermessungswesen klarstellen können, ob die Art und Weise, wie die Abwiegung durchgeführt wurde, den Verwendungsbestimmungen entsprach und sohin überhaupt ein rechtsverbindliches Ergebnis zustande kommen konnte. Auch die Verspannungen und Kräfte, welche zwischen dem LKW und dem Anhänger wirkten, hätten mittels eines Sachverständigen aus dem Eich- und Vermessungswesen bzw eines kfz-technischen Sachverständigen festgestellt werden können.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung stützt sich die Behörde auf die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten unter dem Hinweis, dass aufgrund deren Zeugenwahrheit diesen jedenfalls zu folgen sei.

Gerade die Zeugenwahrheit kann jedoch nichts dazu beitragen, dass meine Angaben unreflektiert als unwahr dargestellt werden, da in gegenständlichem Fall kein Grund ersichtlich ist, warum ich nicht die Wahrheit sagen sollte. In der Beweiswürdigung kam jedenfalls nichts zum Ausdruck. Vielmehr versucht die Behörde den äußerst vagen und ungenauen Angaben, insbesondere der Anzeige, welche im Nachhinein zu vervollständigen versucht wurde, Gewicht beizumessen, welches jedenfalls nicht gegeben und abzulehnen ist.

Mein Verhalten weist jedenfalls weder einen subjektiven noch einen objektiven Unrechtsgehalt auf, geschweige denn ein Verschulden und scheidet daher aus diesem Grund bereits eine Bestrafung aus.

Zusammenfassend zeigt sich daher, dass der mir von der Behörde gemachte Vorwurf in dieser Form nicht vorliegt und mangels Unrechtsgehalt bzw. Verschulden nicht vorhanden ist.

Aufgrund des oben Ausgeführten ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und unrichtig

und stelle ich daher aus all diesen Gründen nachstehenden

ANTRAG:

Die Berufungsbehörde möge meiner Berufung Folge geben, eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, das angefochtene Straferkenntnis vom 7.6.2000 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einstellen.

21.6.2000 S/ch W"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung, wie jedenfalls der Intention seiner Berufungsschrift entnommen werden musste, dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Juni 2000, Zl.: VerkR96-2524-1999-GG, sowie durch die Vernehmung der Zeugen RevInsp. F und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. August 2000, an welcher auch zwei Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahmen.

Ferner wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des im Akt erliegenden Eichscheines und in das die Verwendung des Achs- und Radlastmessers regelnde Amtsblatt für das Eichwesen, Nr. 8/77. Vom Antrag auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers schließlich Abstand (Schreiben vom 7.8.2000, hier eingelangt am 21.8.2000).

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 14. Juni 1999 um 11.55 Uhr den mit überwiegend grünem Blochholz beladenen Lkw-Zug der Firma S vom nördlichen Mühlviertel in Richtung Freistadt zum Bahnhofsverladeplatz. Knapp vor dem Ziel wurde eine Gendarmeriestreife wegen vermeintlicher Überladung auf den Lkw-Zug aufmerksam. Dieser wurde in der Folge unter Verwendung von Blaulicht überholt und auf Höhe des Bahnhofsrestaurants im Ortsgebiet von T angehalten und in weiterer Folge zum Entladeparkplatz beim Bahnhof gelotst. Anlässlich der dort vorgenommenen Verwiegung mittels sogenannter Achs- und Radlastmesser wurde eine Gesamtmasse (Gesamtgewicht) von 47.700 kg festgestellt. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Örtlichkeit, an der verwogen wurde, augenscheinlich horizontal ist und keinesfalls eine Neigung in einer Richtung von 4% aufwies (= auf 100 m ein Höhenniveauunterschied von 4 m). Ebenfalls wird von einem sachgerechten Umgang in der Bedienung der Wiegeplatten und der richtigen Feststellung des Gesamtgewichtes ausgegangen. Beim Berufungswerber handelt es sich um einen routinierten Lenker von solchen Holztransporten, sodass von ihm ein einschlägiges Wissen in der Einschätzung des Gewichtes von Holzladungen zugedacht werden kann.

5.1.1. Der Zeuge RevInsp. S legte anlässlich der Berufungsverhandlung durchaus gut nachvollziehbar und damit in glaubwürdiger Weise dar, dass die Verwiegung auf einer hiezu geeigneten, nämlich augenscheinlich horizontalen Fläche vorgenommen wurde, wobei vorher die Radlastmesser (Platten) auf "Null" gestellt wurden. Der Zeuge wies darauf hin, dass er mit diesen Vorgängen geschult, ständig betraut und demnach auch vertraut ist. Der Berufungswerber hielt inhaltlich diesem Ergebnis nichts entgegen, sondern legte anlässlich seiner Vernehmung im Ergebnis bloß die Auffassung dar, dass am Zielort nicht mehr verwogen werden hätte dürfen. Das Unterbleiben einer Nachverwiegung auf eigenen Antrieb, tat er lediglich damit ab, dass dies die Beamten nicht verlangt hätten, wobei er jedoch laut Meldungsleger glaubhaft auf diese naheliegende Möglichkeit gesondert hingewiesen wurde.

Auch der Juniorchef der Firma S, Herr R, brachte anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung nur allgemeine Bedenken hinsichtlich der Eignung dieser Verwiegungsmethode mittels Achs- und Radlastmesser zum Ausdruck. Seine Angaben, die überwiegend unzutreffende rechtliche Betrachtungen im Inhalt hatten und in der Sache von deutlichen Widersprüchen begleitet waren, vermochten in keiner Weise überzeugen. Eine kurzfristig aufgestellte Behauptung, unter einer Wiegeplatte hätte sich ein ca. 3/4 m langes Rindenstück befunden, musste er schließlich mit dem Hinweis zurücknehmen, dass er Derartiges nicht beobachtet habe. Konkrete Mängel bei der Vermessung vermochte letztlich der Zeuge trotz diesbezüglicher anfänglicher Behauptung nicht aufrecht erhalten.

Im Ergebnis konnte daher weder der Beschuldigte noch der zu seiner Entlastung geführte Arbeitgeber einen Hinweis auf einen möglichen Fehler bei der Verwiegung dartun. Es wäre ferner unerfindlich, dass seitens des Berufungswerbers im Falle einer tatsächlichen Überzeugung einer nicht vorliegenden Überladung nicht so viel Eigeninitiative ergriffen worden wäre, eine in unmittelbarer Nähe gelegene Brückwaage (beim Lagerhaus oder im eigenen Betrieb) anzufahren und das Gewicht dadurch zu dokumentieren. Die bloße Bestreitung unter Aufstellen von gänzlich unbelegt bleibenden Behauptungen und das nicht schon vor Ort, sondern erst im Zuge des Verfahrens, ist jedenfalls nicht geeignet, eine anerkannte Messmethode im Einzelfall in Frage zu stellen.

Der Hinweis, nur halb beladen und daher keinesfalls überladen gewesen zu sein, wurde bereits durch die Angabe des Meldungslegers in der Anzeige hinsichtlich der augenscheinlich zu vermutenden Überladung widerlegt. Auch der Einwand, dass die Anhängevorrichtung während der Verwiegung unter nennenswerter Belastung gestanden wäre, erweist sich schon mit Blick auf die augenscheinlich horizontale Abstellfläche als unlogisch. Diesbezüglich wäre ein allfälliger Mangel dem Meldungsleger bereits im Zuge des Befahrens der "Platten" evident geworden. Bei einem Befahren der Radlastmesser mit einer Geschwindigkeit von unter 5 km/h ergibt sich bereits aus laienhafter Sicht und unter Anwendung logischer Überlegungen, dass lediglich eine vertikale Kraft auf die Räder wirkt, während horizontale Kräfte allenfalls noch durch eine geringfügig notwendig werdende Bremsung zum Tragen kommen können. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des im Akt erliegenden Amtsblattes für Eichwesen Nr. 8/77 zu verweisen.

Wenn der Berufungswerber und insbesondere der Zeuge S die Messung dadurch in Frage stellen zu können vermeinte, dass man sich dann an sich Brückenwaagen ersparen könnte, wenn bereits eine solche Waage ein hinreichendes Ergebnis zu erbringen vermag, ist diesbezüglich auf die gültige Eichung des hier verwendeten Achs- und Radlastmessers, Eichschein Nr. 900207 in Verbindung mit den Verwendungsrichtlinien (o.a. Amtsblatt), hinzuweisen.

Dem gesamten bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers kann daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugedacht werden, wobei der Eindruck entstand, dass man zumindest vor Ort das Ergebnis des festgestellten Gesamtgewichtes aus gutem Grund nicht in Frage zu stellen gedachte. Der Berufungswerber wurde seitens der Gendarmeriebeamten ausdrücklich darauf hingewiesen, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ausführte, dass er auf eine Waage fahren könne, falls er das Ergebnis der Verwiegung nicht glauben wolle.

Den im umfangreichen Berufungsvorbringen nicht näher ausgeführten Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Messtechnik, erhielt der Berufungswerber letztlich selbst nicht mehr aufrecht, sodass angesichts des unzweifelhaften Beweisergebnisses eine weitere Klärung des Sachverhaltes auch von einem Sachverständigen nicht zu erwarten gewesen wäre.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Eine Übertretung nach § 102 Abs.1 ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof wohl davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen.

Mit seinem Hinweis auf eine fehlende Abschätzbarkeit des Gewichtes des geladenen Blochholzes vermochte der Berufungswerber sein fehlendes Verschulden nicht darzutun. Im Hinblick auf die Gewichtsschwankungen, denen Holz unterliegt, ist ein mit solchen Transporten befasster Kraftfahrer verpflichtet, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die hiefür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw. sich allenfalls auch der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur solch eine Menge an Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro fm das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (VwGH 19.10.1994, 94/03/0222 mit Hinweis auf VwGH vom 4.7.1997, 97/03/0030 mit Hinweis auf VwGH 22. 2. 1995, Zl. 95/03/0001).

Insbesondere vermochte der Berufungswerber hier nicht mit der bloß behaupteten, jedoch gänzlich unbelegt gebliebenen, Vermutung einer unrichtigen Abwaage oder einer Fehlfunktion der Waage die Übertretung nicht von sich weisen. Wenn bereits dem Meldungsleger die offenkundige Überladung augenscheinlich war, ist dies vielmehr ein unübersehbares Indiz, dass dieser Umstand dem fachlich erfahrenen Berufungswerber zumindest als möglich bis wahrscheinlich erscheinen hätte müssen.

Mit Rücksicht auf das beträchtliche Ausmaß der festgestellten Überladung (7.700 kg) ist die Heranziehung einer geeichten Radlastwaage auf einer augenscheinlich horizontalen Fläche und ein darauffußendes Messergebnis als hinreichender Tatbeweis zu erachten (vgl. VwGH v. 18.12.1998, 98/02/0285 mit Hinweis auf VwGH vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0258). Hinsichtlich der Eignung der Messmethode als solche ist weiter auf die einschlägige Judikatur zu verweisen (VwGH 22.3.1995, 94/03/0028 u.a.m.).

6.2. Die Spruchpräzisierung erfolgte der besseren Übersicht des Tatvorwurfes wegen und mit Blick auf den Umstand, dass "ein sich Überzeugen über das Vorliegen der gesetzlichen Vorschriften" nicht Tatbestandselement ist. Im Falle bewusster Inkaufnahme eines ungesetzlichen Zustandes eines Kraftfahrzeuges, was bei einer Überladung sehr häufig der Fall ist und wovon auch hier ausgegangen wird, ist eben auf die Tathandlung als Faktum abzustellen, und ein sich Überzeugen von einem ohnedies bekannten Umstand entbehrt daher als Tatbestandselement der inhaltlichen Substanz.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen in dem hier vorliegenden Ausmaß geht gemäß einer Studie der Universität München eine überproportionale Abnützung der Straße einher. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches (Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes, zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf als beträchtlich einzustufen.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits den Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

Die Bestrafung in der Höhe von 5.000 S kann jedoch angesichts der höchstens als durchschnittlich zu bezeichnenden Einkommensverhältnisse bei Bedachtnahme des Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Vormerkung als schuldangemessen erachtet werden. Der Berufungswerber verfügt über einen monatlichen Nettobezug von 15.000 S, und er ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Angesichts dieser Umstände handelt es sich auch bei einer Geldstrafe im Ausmaß von 5.000 S um eine spürbare finanzielle Belastung, die geeignet scheint, dem Berufungswerber das Unerlaubte und Schädliche seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftighin von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Einen mildernden Umstand vermochte er für sich wohl nicht geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang wäre es auch nicht schuldmildernd, wenn der Berufungswerber geneigt gewesen sein sollte, im Sinne wirtschaftlicher Überlegungen seines Arbeitgebers zu handeln und damit eine derartige Übertretung in Kauf zu nehmen.

Die unverändert belassene Ersatzfreiheitsstrafe steht nunmehr im Verhältnis zum Ausmaß der verhängten Geldstrafe, wobei dieses Verhältnis konkret auf das durchschnittliche Einkommen zu beziehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:



Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r




Beschlagwortung:

Radlastwaage, Eichung, Beweismittel

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