Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-107092/3/SR/Ri

Linz, 28.07.2000

VwSen- 107092/3/SR/Ri Linz, am 28. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des K W, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. G F-F, Gstraße, L, gegen den Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von L-L, vom 30. Mai 2000, Zl. VerkR96-3326-2000/Mr, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 1.000 S (entspricht  72,67 €), im Falle der Uneinbringlichkeit mit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz wird auf 100 S (entspricht  7,27 €) reduziert. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 29/2000- AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 164/1999- VStG

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 24.03.2000 um 02.00 Uhr im Gemeindegebiet von F auf der Bstraße vom Gasthaus "H", B , kommend ca. 200 m in Richtung Ortschaft G den PKW Kz.: L- gelenkt, wobei Sie

1. den für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ zur Überprüfung nicht ausgehändigt haben,

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 14 Abs.1 Ziff.1 Führerscheingesetz - FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

3.000,-- 5 Tage 37 Abs.1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Bw am 31. Mai 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. Juni 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Am 10. Juli 2000 teilte der Bw per FAX mit, dass sich die Berufung ausschließlich auf die Strafhöhe beziehen würde.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Strafbegründung im Wesentlichen aus, dass der Bw zu einer näheren Stellungnahme nicht verhalten werden hätte können und daher die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse behördlich geschätzt werden hätten müssen. Strafmildernd sei kein Umstand zu werten gewesen und straferschwerend hätte sich der Vorweis des verlustig gemeldeten Führerscheines ausgewirkt.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass weder aus den Akten noch aus dem Straferkenntnis ersichtlich gewesen sei, welche Übertretung er gesetzt habe. Er hätte daher darüber hinaus im guten Glauben seinen alten Führerschein mitgeführt und damit keine Verwaltungsübertretung begehen wollen. Die verhängte Strafe sei jedenfalls zu hoch.

3. Die Bezirkshauptmannschaft L als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1 Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nicht nachvollziehbar. Die angelastete Verwaltungsübertretung begeht, wer den "vorgeschriebenen Führerschein" nicht aushändigt. Unter "vorgeschriebenen Führerschein" kann kein ungültiger Führerschein im Sinne des Führerschein-gesetzes (§ 15 Abs.4 FSG) gesehen werden. Der Bw hat allenfalls dadurch, dass er den alten (ungültigen) Führerschein nicht der Behörde abgeliefert hat eine weitere Verwaltungsübertretung gesetzt (argum.: .. ist ....der Behörde abzuliefern ...). Abgesehen davon, dass die Behörde erster Instanz diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen angestellt hat, ist es unzulässig das Unterlassen des Bw pauschal als straferschwerenden Umstand zu werten.

Obwohl dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden kann, dass der Bw nicht den "vorgeschriebenen" sondern einen ungültigen Führerschein ausgehändigt hat, ist die Verwaltungsübertretung als solche unbestritten geblieben und Berufung nur gegen die Strafhöhe erhoben worden. Die Handlung des Bw - Aushändigung eines ungültigen Führerscheines - erfüllt den angelasteten Tatbestand, da damit nicht der Aufforderung, den vorgeschriebenen Führerschein auszufolgen, entsprochen wurde. Aus dem Führerscheingesetz kann nicht abgeleitet werden, dass die Aushändigung eines ungültigen Führerscheines ein qualifiziertes Delikt darstellt. Es ist somit keine Abstufung der Strafdrohung innerhalb der Deliktsfamilie gegeben und daher ist bei der Strafbemessung das Strafausmaß des § 37 Abs1 FSG der Beurteilung zu Grunde zu legen.

Mildernd ist zu werten, dass der Bw keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und da keine straferschwerenden Umstände bekannt geworden sind, war die Strafhöhe unter Bedachtnahme der zumindest fahrlässigen Unterlassung spruchgemäß festzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe standen spezial- und generalpräventive Überlegungen entgegen. Die unwidersprochen gebliebene Einschätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse fand bei der Strafbemessung Beachtung.

5. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz war auf 1.600 S (entspricht  116,28 €) zu reduzieren. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag.Stierschneider