Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240106/2/Gf/Km

Linz, 28.04.1995

VwSen-240106/2/Gf/Km Linz, am 28. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. W. M., ............, ..........., vertreten durch RA Dr. T. W., ............, ..........., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 2.

Dezember 1994, Zl. 101-6/1, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 2. Dezember 1994, Zl. 101-6/1, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer AG zu vertreten habe, daß am 1. März 1993 in einer Brauerei hinsichtlich seines Herkunftsortes falsch bezeichnetes Bier zum Verkauf bereitgehalten worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit.c i.V.m. § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 20. Dezember 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Jänner 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß es sich bei den Bezeichnungen "Schwechater Festbock" und "Brauerei Schwechat" zwar jeweils um beim Österreichischen Patentamt für das Unternehmen des Rechtsmittelwerbers registrierte Marken handle, dennoch aber eine Irreführung der Konsumenten vorliege, wenn diese im Zusammenhang mit tatsächlich in Wieselburg abgefülltem Bier verwendet werden.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß Zeichen, die ausschließlich Angaben über den Ort der Her stellung der Ware enthalten, von der Registrierung ausgeschlossen seien, sodaß die Tatsache der Markenerteilung darauf schließen lasse, daß es sich bei der Bezeichnung "Schwechater" nicht um eine bloße Ortsangabe, sondern vielmehr um eine entlokalisierte Phantasiebezeichnung handle. Außerdem sei das verfahrensgegenständliche Produkt im Auftrag und nach einer Originalrezeptur für die Brauerei Schwechat hergestellt worden. Darüber hinaus könne von einer Falschbezeichnung auch deshalb nicht die Rede sein, weil der Konsument nicht etwas schlechteres, sondern genau das erhalten habe, was er aufgrund der Produktankündigung erwarten durfte; insbesondere habe nicht im entferntesten festgestellt werden können, in welcher Beziehung sich das verfahrensgegenständliche Produkt in seiner Zusammensetzung von einem in der Brauerei Schwechat hergestellten Bier unterscheide.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. 101-6/1; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht sowie ein dementsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel, die falsch bezeichnet sind, in Verkehr bringt.

Nach § 8 lit. f LMG gelten Lebensmittel u.a. dann als falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über deren Herkunft, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung wesentlich sind, in Verkehr gebracht werden.

4.2. Der Ansicht des Berufungswerbers, daß die Verbrauchererwartung bei einem mit "Schwechater Festbock" bezeichneten Bier dahin geht, ein nach einer bestimmten Rezeptur gebrautes Bier (mit einem bestimmten Geschmack, einer bestimmten Stammwürze, einem bestimmten Alkoholgehalt, etc.) zu erhalten, ist zuzustimmen.

Daß es darüber hinaus für den Konsumenten auch auf den Ort der Abfüllung selbst ankommen soll, ist hingegen - zumindest solange dieser nicht im Ausland liegt - nicht erkennbar, sodaß es dem Inhaber einer Marke schon im Lichte der Art. 5 (Grundrecht auf Eigentum) und 6 StGG (Grundrecht der Erwerbsfreiheit) freistehen muß, sein Erzeugnis auch im Auftrag einer an einem anderen Standort gelegenen Brauerei produzieren zu lassen. Der Markeninhaber hat dabei das Risiko eines Qualitätsverlustes, das sich in der Folge in sinkenden Absatzzahlen niederschlagen würde, ohnehin selbst zu tragen.

Einen Rechtsanspruch des Verbrauchers auf die Güte eines bestimmten Produktes - derart, daß das Produkt eines bestimmten Unternehmers jedenfalls ein spezifisches Qualitätsniveau aufweisen muß, um nicht als falsch bezeichnet zu gelten normiert § 8 lit. f LMG nicht; diese Bestimmung soll ihrem klaren Wortlaut zufolge den Konsumenten vielmehr nur vor einer Irreführung über wesentliche Produkteigenschaften schützen.

Eine Irreführung liegt aber jedenfalls nicht vor, wenn in einer Brauerei ein an deren Standort erzeugtes und abgefülltes Bier einer anderen Brauerei zum Verkauf bereitgehalten wird, wenn letztere dieser Vorgangsweise nicht nur zugestimmt, sondern hiezu sogar den Auftrag erteilt hat.

Sohin fehlt es im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 74 Abs. 1 i.V.m. § 8 lit. f LMG an der Tatbestandsmäßigkeit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Handlung.

4.3. Aus diesem Grund war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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