Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107099/2/BI/KM

Linz, 14.07.2000

VwSen-107099/2/BI/KM Linz, am 14. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J J S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F H, vom 17. Mai 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Mai 2000, VerkR96-6166-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach dem Wort "Verhalten" die Wortfolge "am Unfallsort" und anstelle des Wortes "dem" das Wort "der (Geschädigten)" zu treten und die Wortfolge "Polizei- oder" zu entfallen hat.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S (entspricht 7,26 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. März 2000 gegen 17.45 Uhr den PKW rückwärts aus einer Parklücke im Eingangsbereich der Fa. B in V, ausgeparkt und dabei den PKW VB-66LG beschädigt habe. Trotzdem sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er Namen und Anschrift dem Geschädigten nicht nachgewiesen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, über die seitens der Erstinstanz die Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2000 erlassen wurde. Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag des Bw wurde seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Unfallgegnerin habe nach dem Unfall unverzüglich Meldung erstattet, sodass es aus seiner Sicht vollkommen sinnlos gewesen wäre, wenn er auch noch die Gendarmerie verständigt hätte. Der Spruch des Straferkenntnisses sei unrichtig. Dass er sich kurzzeitig vom Unfallort entfernt habe, spiele überhaupt keine Rolle, weil er schon vor dem Einlangen der Gendarmerie zurückgekommen sei und die Unfallgegnerin seinen Namen und das Kennzeichen seines PKW gekannt habe. Er habe seine Gattin dringend noch vor Geschäftsschluss um 18.00 Uhr zu einem Geschäft bringen müssen. Er habe aber nach seinem Einlangen am Unfallort an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt und überhaupt sei der Unfallgegnerin daraus gar kein Schaden entstanden. Das Verlassen des Tatortes werde ihm aber gar nicht vorgeworfen.

Der Nachweis von Name und Anschrift sei nur dann erforderlich, wenn keine behördliche Meldung erfolge. Es sei sinnlos, der Unfallgegnerin die Daten bekannt zu geben, wenn einige Minuten später die Daten ohnehin von der Gendarmerie aufgenommen würden. Er sei gar nicht zum Nachweis seiner Identität verpflichtet gewesen. Er habe der Unfallgegnerin unverzüglich seine Visitenkarte ausgehändigt und das Kennzeichen sei für diese erkennbar gewesen. Dieses habe mit dem auf der Visitenkarte abgedruckten Firmennamen "K" übereingestimmt. Sie habe deshalb keinerlei Gründe gehabt, an seiner Identität zu zweifeln, zumal seine Visitenkarte dem vom VwGH geforderten Sinn und Zweck eines Lichtbildausweises entspreche. Sein Verschulden sei jedenfalls als derart geringfügig zu beurteilen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VStG zustehe.

Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht zweifelsfrei - und auch von Seiten des Bw unbestritten - hervor, dass dieser am 30. März 2000 - diesbezüglich wurde trotz Anführung des 31. März 2000 in der Anzeige bereits von der Erstinstanz eine Berichtigung gegenüber der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 19. April 2000 vorgenommen, die vom GP V auf Grund der Eintragungen des Meldungslegers im Protokollbuch des GP dem unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber bestätigt wurde - gegen 17.50 Uhr auf dem Parkplatz der B-Filiale in V beim Ausparken auf den dahinter abgestellten PKW der Zeugin D S auffuhr, obwohl diese ihn bereits mit Hupzeichen zu warnen versucht hatte. Nach dem Zusammenstoß, bei dem laut Anzeige der PKW Stadler im Bereich des linken vorderen Kotflügels und der Fahrertür beschädigt wurde, während der vom Bw gelenkte PKW keinen Schaden davontrug, kam es zu einem kurzen Streitgespräch des Bw mit der Zeugin, das damit endete, dass der Bw ankündigte, er fahre jetzt weg, komme aber wieder zurück. Zuvor wollte er der Zeugin seine Visitenkarte aushändigen, die diese aber nicht akzeptierte. Dann verließ er die Unfallstelle, worauf die Zeugin die Gendarmerie verständigte.

Beim Eintreffen des Meldungslegers Insp. K war der Bw an die Unfallstelle zurückgekehrt und erklärte, es müsse doch der Zeugin genügen, wenn er ihr seine Visitenkarte übergebe. Außerdem könne sie sich ohnehin sein Kennzeichen merken.

Diese Ansicht vertrat er auch noch bei der Erstinstanz am 2. Mai 2000, wobei er außerdem auf seinen Titel ("Kommerzialrat und Präsident der Wirtschaftskammer in L") hinwies.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem nur Sachschaden entstanden ist, vom Verkehrsunfall die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Zweck des § 4 StVO ist es, den am Unfall beteiligten Lenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird (vgl VwGH v 19. Dezember 1975, 2085/74, uva).

§ 4 Abs.5 StVO 1960 enthält keine Verpflichtung zum Nachweis der Identität, wohl aber die Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen, wenn, aus welchen Gründen immer, kein Identitätsnachweis erfolgt ist (vgl VwGH v 10. November 1982, 82/03/0220, uva).

Weder die Aushändigung einer Visitenkarte noch die Einräumung der Möglichkeit, das Kennzeichen abzulesen, sind als Identitätsnachweis anzusehen (vgl VwGH v 15. Mai 1990, 89/02/0093, v 11. Mai 1990, 90/18/0015, v 17.Oktober 1966, 59/66, uva).

Die vom Bw bei der Erstinstanz vorgelegte Visitenkarte ließ bei der Zeugin berechtigte Zweifel hinsichtlich der Daten des Bw offen, weil zum einen zwar das darauf ersichtliche Foto (je nach dessen Alter) mit der Erscheinung des Bw übereinstimmen kann, jedoch daraus allein nicht gewährleistet ist, dass es sich beim angegebenen Namen bzw der Anschrift tatsächlich um die Daten des Bw handelte, wobei auch die, im Übrigen an Ort und Stelle nicht überprüfbare, Telefonnummer handschriftlich ausgebessert wurde.

Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat daher in der Regel durch Vorweis des Führerscheines oder sonstiger geeigneter amtlicher Unterlagen (öffentliche Urkunden) zu erfolgen. Entscheidend für die Qualifikation als öffentliche Urkunde ist, dass die beurkundende Stelle eine inländische Behörde ist (vgl VwGH v 22. Oktober 1999, 99/02/0148).

Da im gegenständlichen Fall zweifelsohne kein Identitätsnachweis erbracht wurde, wäre der Bw verpflichtet gewesen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle, dh den GP V, zu verständigen.

Die Auslegung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen (VwGH v 29. September 1974, 751/74, ua). Welcher Aufschub unnötig ist, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Die Meldung über einen Verkehrsunfall mit Sachschaden hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach dem vergeblichen Versuch eines Identitätsnachweises zu erfolgen (vgl VwGH v 12. November 1970, 1771/69).

Im gegenständlichen Fall wäre, nachdem der Identitätsnachweis durch die (berechtigte) Weigerung der Zeugin, die Visitenkarte des Bw als solchen zu nehmen, gescheitert ist und offenbar auch keine Maßnahmen zur Absicherung der Unfallfahrzeuge zur Vermeidung von Folgeschäden für andere Parkplatzbenützer zu treffen waren, die Meldung des Verkehrsunfalles vorzunehmen gewesen. Ein Aufsuchen eines anderen noch offenen Geschäftes zum Zweck des Einkaufs war aber sicher kein Grund, der als "nötiger" Aufschub anzusehen wäre.

Schon daraus, dass die Zeugin die Gendarmerie verständigte, nachdem der Bw die Unfallstelle verlassen hatte, ohne sich auszuweisen, ergibt sich, dass der Bw seine nunmehrigen Überlegungen, wozu er seine Daten bekannt geben hätte sollen, wenn diese ohnehin von der Gendarmerie bei der Unfallsaufnahme erhoben würden, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht anstellen konnte, weil er beim Verlassen des Parkplatzes von der Verständigung der Gendarmerie durch die Zeugin noch nichts wusste. Auch wenn er tatsächlich nach etwa 10 Minuten an die Unfallstelle zurückgekehrt ist und an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt hat - wozu er im Übrigen verpflichtet war - vermag ihn dies nicht zu entschuldigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf dieser Grundlage zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchabänderung erfolgte zur genaueren Konkretisierung des Tatvorwurfs gemäß der genannten Gesetzesbestimmung.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass mit dem Vorlageantrag des Bw die Berufungsvorentscheidung der Erstinstanz außer Kraft trat, und somit vom unabhängigen Verwaltungssenat die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe zu prüfen war.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG, insbesondere ein geringfügiges Verschulden, sind im gegenständlichen Fall nicht als gegeben anzusehen. Der Bw hat die Unfallstelle - nicht zum Zweck der Unfallmeldung - verlassen und die Zeugin mit ihrem beschädigten Fahrzeug stehen gelassen, obwohl ihm bewusst war, dass ein Identitätsnachweis nicht erfolgt ist, und er hatte offensichtlich gar nicht die Absicht, die Gendarmerie einzuschalten, da sich, wie dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, seine Aussagen bei der Unfallsaufnahme nur darum drehen, dass die Zeugin am nicht erfolgten Nachweis seiner Identität "selbst schuld" sei. Eine solche Vorgangsweise lässt keinesfalls eine Deutung als "geringfügiges Verschulden" im Zusammenhang mit dem Vorwurf nach § 4 Abs.5 StVO 1960 zu.

Die Erstinstanz hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung mangels entsprechender Angaben des Bw eine Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse zugrunde gelegt, die mangels Bestreitung auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wird (18.000 S netto monatlich, kein Vermögen; allerdings werden Sorgepflichten für die Gattin angenommen).

Der Bw weist eine nicht einschlägige rechtskräftige Vormerkung aus dem Jahr 1998 auf, sodass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht besteht. Sonstige mildernde oder erschwerende Umstände wurden nicht behauptet und traten auch nicht zutage. Die trotz rechtlicher Aufklärung von verschiedenen Seiten immer noch mangelnde Einsicht des Bw ist aktenkundig.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 2 Wochen vor), hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist geeignet, den Bw, der in seiner Position eine nicht unerhebliche Vorbildfunktion ausübt, von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Aufsuchen eines kurz vor 18.00 Uhr noch offenen Geschäftes ist kein "nötiger Aufschub" iSd § 4 Abs.5 StVO 1960.

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