Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107101/9/BI/KM

Linz, 08.09.2000

VwSen-107101/9/BI/KM Linz, am 8. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S S, vom 10. Juli 2000 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. Juni 2000, III-S-10042/99/S, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem genannten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers (Bw) vom 20. Jänner 2000 gegen die do zur selben Zahl wegen insgesamt acht Übertretungen des KFG 1967 ergangene Strafverfügung vom 10. November 1999 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei am 18.11.1999 beim Postamt W hinterlegt und nicht behoben worden. Erst auf die seitens der Erstinstanz mit Schreiben von 11.1.2000 erfolgte Mahnung sei Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und dies damit begründet worden, diese habe wegen beruflicher Abwesenheit nicht behoben werden können. Der damalige Arbeitgeber habe eine Tour von K nach S vom 18. bis 25.11.1999 bestätigt. Die nächste Tour habe am 3.12.1999 begonnen. Dazwischen hätte die zwei Wochen zur Abholung bereitgehaltene Briefsendung behoben werden können, zumal der Bw zwischen 26.11. und 2.12.1999 an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Die Rechtsmittelfrist habe am 26.11.1999 begonnen und am 10.12.1999 geendet. Der am 20.1.2000 zur Post gegebene Einspruch sei daher als verspätet anzusehen.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafverfügung im Einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Bw beantragt die Herabsetzung der mit der genannten Strafverfügung verhängten Strafen, weil er seit 3. Juli 2000 arbeitslos sei und nur 8.200 S Arbeitslosengeld beziehe. Seine Tochter studiere Medizin und er habe einen Kredit von 3.400 S zurückzuzahlen. Er beantragt Ratenzahlung von 500 S/Monat und erklärt sich bereit, mehr zu zahlen, wenn er wieder Arbeit habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die oben genannte Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 16. und 17.11.1999 mit Beginn der Abholfrist 18.11.1999 beim Postamt W hinterlegt wurde. Die Briefsendung wurde nicht behoben und mit 6.12.1999 von der Post an die Erstinstanz zurückgesendet. Auf die Mahnung vom 11.1.2000, in der auf einen rechtskräftigen Strafbescheid vom 11.11.1999 hingewiesen wurde, reagierte der Bw mit dem Einspruch vom 20.1.2000, berief sich darauf, am 17.11.1999 beruflich im Ausland gewesen zu sein und ersuchte um nochmalige Zusendung der Briefsendung.

Am 13.3.2000 gab der Bw zur BPD W vorgeladen nach Übernahme der Strafverfügung vom 10.11.1999 an, er habe die am 18.11.1999 hinterlegte Strafverfügung nie erhalten, weil er im November 1999 als Fernfahrer in Schweden gewesen sei. Sein damaliger Arbeitgeber, die Fa H in K, sei leider nicht bereit, ihm eine Bestätigung über die Ortsabwesenheit auszustellen.

Der Geschäftsführer der H Transport GmbH J H bestätigte zeugenschaftlich vor der BH M, dass der Bw vom 8.11.1999 bis 19.12.1999 in der Fa als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen sei. Er habe vom 18. bis 25.11.1999 eine Tour nach S und retour bis S gehabt, wo der LKW von einem anderen Fahrer übernommen worden sei. Vom 26.11. bis 2.12.1999 habe er seine Freiwoche gehabt und ab 3.12.1999 die nächste Fahrt angetreten.

Der Bw hat am 16. Juni 2000 dazu ausgeführt, er sei in seiner freien Woche kurz in seiner Wohnung in der Bockberggasse gewesen, um die Post zu beheben - eine Hinterlegungsanzeige habe er nicht vorgefunden -, habe sich aber sonst in der Wohnung seiner Lebensgefährtin, F H, W, aufgehalten.

Auf das Schreiben des UVS vom 14. Juli 2000 hat der Bw erklärt, er sei damals die einwöchige Tour von S nach S bzw Norwegen und zurück nach S gefahren. Geladen worden sei in S bei der Fa S bzw Sammelgut in der Umgebung von S. Fahrtbeginn sei am 18.11.1999 zwischen 14.00 und 19.00 Uhr gewesen.

Von der H TransportGmbH wurde bestätigt, dass der Bw "vom 16. November 1999 für diese Fa von S nach S unterwegs" gewesen sei.

Der Bw hat weiters eine "Bestätigung" von G und S S, W, vom 21.7.2000 vorgelegt, wonach er vom 8. bis 25.11.1999 "zwischen S und S unterwegs" und am 26.11.199 kurz anwesend gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.1 ZustellG ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung mittels RSa-Brief an den Bw, W, abgesandt, wobei die am 16. und 17.11.1999 erfolgten Zustellversuche erfolglos waren. Mit Beginn der Abholfrist am 18.11.1999 wurde das Schriftstück hinterlegt.

Der Bw hat nun ausgeführt, er habe sich nicht in seiner Wohnung in der B aufgehalten, sondern bei seiner Lebensgefährtin und hat auch Erklärungen zweier Zeugen, die an seiner Adresse wohnen, vorgelegt, die zumindest eine Ortsabwesenheit von 8. bis 25.11.1999 sowie seine kurze Anwesenheit am 26.11.1999 bestätigen. Fest steht, dass die Fahrt nach S von S aus erst am 18.11.1999 angetreten wurde, wobei der Bw zuvor von W nach S fahren musste. Die Bestätigung des Arbeitgebers, die Fahrt sei schon am 16.11.1999 angetreten worden, widerlegt jedenfalls nicht die Aussage des Bw, er habe vor Fahrtantritt in S und Umgebung Ladung abholen müssen. Seine Anwesenheit in der Wohnung der Lebensgefährtin, dh an der nunmehrigen Adresse des Bw, hat diese zwar nicht bestätigt, jedoch kann in Verbindung mit der Bestätigung der Zeugen S, die logischerweise nicht jeden Schritt des Bw außerhalb seines Wohnbereichs mitverfolgen können, diese der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Aussage des Bw zumindest nicht widerlegt werden.

Eine Ortsabwesenheit iSd § 17 Zustellgesetz muss nicht notwendigerweise eine beruflich bedingte sein; maßgebend ist nur, dass der Empfänger wegen nicht nur vorübergehender (zB unter Tags mit Rückkehr am Abend) Abwesenheit von der Abgabestelle nicht in der Lage ist, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat keinen Anlass, der durch Zeugenanbot und Bestätigungen des (damaligen) Arbeitgebers belegten Darstellung des Bw keinen Glauben zu schenken. Es war daher davon auszugehen, dass der Bw an beiden Tagen der Zustellversuche nicht an seiner Adresse anwesend war.

Unbestritten vom Bw und auch von den Zeugen S belegt ist, dass der Bw am 26.11.1999 in seine Wohnung zurückgekehrt ist, nach eigenen Aussagen, um die Post zu beheben. Zu diesem Zeitpunkt waren ab der Hinterlegung gerechnet daher noch nicht die zwei Wochen gemäß § 17 Abs.1 ZustellG verstrichen, sodass gemäß dem letzten Satz des § 17 Abs.3 leg.cit. die Zustellung an dem dem Tag der Rückkehr folgenden Tag, dh der 27.11.1999, wirksam wurde.

Der Bw hat ausgeführt, er habe eine Hinterlegungsanzeige nicht in seinem Postfach vorgefunden und deshalb nichts von der Hinterlegung gewusst.

Aus dem Rückschein ergibt sich zweifelsfrei, dass anlässlich der Zustellversuche der Zusteller am 16.11.1999 die Ankündigung eines zweiten Zustellversuchs und am 17.11.1999 die Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach des Bw gelegt hat. Es war daher davon auszugehen, dass jedenfalls zwei Hinweise auf eine erfolglos versuchte Zustellung eines RSa-Briefes für den Bw bestanden haben mussten. Er selbst hat von einem Postfach gesprochen, sodass ausgeschlossen werden kann, dass die genannten Schriftstücke vom Zusteller für jedermann entnehmbar hinterlassen wurden. Der Bw hat auch nicht behauptet, jemand anderer hätte Zugang zu seinem Brieffach gehabt und die Schriftstücke entnehmen können.

Grundsätzlich ist nach der Judikatur des VwGH belanglos, ob die Hinterlegungsanzeige dem Adressat zur Kenntnis gelangt (vgl Erk v 16.10.1990, 87/05/0063, ua). Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde, der die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, solange das Gegenteil nicht erwiesen ist. Der Bw hat lediglich behauptet, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, damit aber die Unrichtigkeit der Angaben auf dem Rückschein nicht widerlegt. Aus den obigen Überlegungen ist es ihm damit aber nicht gelungen, beim unabhängigen Verwaltungssenat Zweifel entstehen zu lassen, zumal der Empfänger auch zu entsprechender Sorgfalt im Umgang mit der an ihn gerichteten Post, speziell in Verbindung mit Werbematerial, verpflichtet ist.

Damit ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates die Zustellung mit 27.11.1999 wirksam geworden, dh die Rechtsmittelfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete demnach am 11.12.1999. Innerhalb dieser Frist wurde kein Rechtsmittel eingebracht, sodass die Strafverfügung - sowohl im Schuldspruch als auch der Höhe nach - in Rechtskraft erwachsen ist. Sie ist damit vollstreckbar, was jedoch eine Vereinbarung des Bw mit der Behörde hinsichtlich der Gewährung einkommensangepasster Ratenzahlungen nicht ausschließt.

Die Zurückweisung des zweifellos als verspätet anzusehenden Einspruchs vom 20. Jänner 2000 erfolgte somit zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Bw war bei den Zustellversuchen und der Hinterlegung ortsabwesend, kam aber innerhalb der 2 Wochenfrist des § 17 ZustellG zurück, daher Zustellung wirksam mit Tag nach Rückkehr; bloße Behauptung des Bw, er habe keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, aufgrund des Rückscheines und der alleinigen Verfügung des Bw über sein Hausbrieffach unglaubwürdig à Strafverfügung mangels Einspruch rechtskräftig. Einspruch nach Mahnung verspätet à Bestätigung.

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