Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107103/2/Fra/Ka

Linz, 11.08.2000

VwSen-107103/2/Fra/Ka Linz, am 11. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.6.2000, VerkR96-1002-2000-GG, wegen Übertretungen der StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängte Geldstrafe von 8.000,00 Schilling (entspricht  581,38 Euro) auf 5.000,00 Schilling (entspricht  363,36 Euro) und die wegen Übertretung des § 18 StVO 1960 verhängte Geldstrafe von 4.000,00 Schilling (entspricht  290,69 Euro) auf 3.000,00 Schilling (entspricht  218,02 Euro) herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unverändert. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafen, ds. 800,00 Schilling (entspricht  58,14 Euro). Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Beschuldigte keine Kostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 8 Tage) und 2.) wegen Übertretung des § 18 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 9.3.2000 um ca. 16.35 Uhr im Gemeindegebiet Engerwitzdorf, auf der Mühlkreisautobahn A 7 bei ca. Strkm.25,300 in Fahrtrichtung Freistadt den PKW, Kz.: gelenkt hat und bei dieser Fahrt 1.) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritt und 2.) hinter dem nächst vor ihm fahrenden Fahrzeug, nämlich dem PKW, Kz.: , keinen solchen Abstand eingehalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 173 km/h nur einen Abstand von etwa drei Fahrzeuglängen eingehalten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Der Bw bekennt sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig, erhebt jedoch Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafen mit der Begründung, dass es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich sei, die ausgesprochenen Strafen samt Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen, weil er derzeit bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt noch eine Ratenzahlung von 1.000 S innerhalb der nächsten drei Monate zu begleichen und zudem bei der Bank ca. 150.000 S Schulden habe. Er beabsichtige allerdings, das in seinem Vermögen stehende Auto zu verkaufen, sodass er hoffe, ab Oktober 2000 die Strafen zumindest teilweise oder zur Gänze begleichen zu können. Er verdiene ca. 13.000 S monatlich, habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Der Oö. Verwaltungssenat sah sich aufgrund der oben angeführten Umstände veranlasst, die verhängten Strafen der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw entsprechend teilweise zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung der Strafen ist jedoch aus folgenden Gründen nicht vertretbar:

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h rechtfertigt unter Berücksichtigung der gegen den Bw wiederholt verhängten einschlägigen Vorstrafen schon aus spezialpräventiven Gründen eine Geldstrafe in der Höhe der Hälfte des Höchststrafsatzes. Derartige Geschwindigkeits-überschreitungen passieren nicht versehentlich, sondern werden zumindest in Kauf genommen. Es ist daher als Verschuldensgrad Vorsatz anzunehmen. Dass durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert wird, bedarf wohl keiner näheren Erörterung und muss jedem Laien einsichtig sein. Sechs einschlägige Vormerkungen werden als erschwerend gewertet. Zudem weist das Vorstrafenregister zahlreiche weitere Übertretungen nach dem KFG und auch nach der StVO 1960 auf. Daraus kann geschlossen werden, dass der Bw eine ziemlich gleichgültige Einstellung gegen die durch die übertretenen Normen rechtlich geschützten Werte hat. Es bedarf daher einschneidender Strafen, um den Bw zu normkonformem Verhalten zu bewegen.

Was die Übertretung des § 18 StVO 1960 betrifft, weist auch diese einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt auf, zumal bei einer Geschwindigkeit von 173 km/h und einem Sicherheitsabstand von lediglich ca. 13,2 m zum vorderen Fahrzeug die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Es ist daher auch diesbezüglich eine Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu rund einem Drittel ausgeschöpft wird, dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angepasst und aus den oa Gründen aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht geändert, weil ausschließlich die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw Ursache für die Strafreduzierung war.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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