Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107104/12/Ki/Ka VwSen107105/12/Ki/Ka VwSen107106/12/Ki/Ka

Linz, 22.09.2000

VwSen-107104/12/Ki/Ka VwSen-107105/12/Ki/Ka VwSen-107106/12/Ki/Ka

Linz, am 22. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des W, vom 17.2.2000 gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14.2.2000, Zl. AZ. S 8112/ST/99, AZ. S 7920/ST/99 und AZ. S 7876/ST/99, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.9.2000 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von jeweils 1.000,00 Schilling (entspricht  72,67 Euro), insgesamt 3.000,00 Schilling (entspricht  218,02 Euro), ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat gegen den Berufungswerber (Bw) am 14.2.2000 die in der Präambel zitierten Straferkenntnisse erlassen und es wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 5.000 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 5 Tagen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von jeweils 500 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

Im Einzelnen wurde er für schuldig befunden, er habe am 13.10.1999 um 09.05 Uhr in 4400 Steyr, Kreuzung Wehrgrabengasse-Schwimmschulstraße, am 12.10.1999, um 11.45 Uhr in 4400 Steyr, Arbeiterstraße, Kreuzung mit der Glöckelstraße in Richtung Hubergutstraße, und am 7.10.1999 um 16.50 Uhr in 4400 Steyr, Kollerstraße kommend, Richtung Kaserngasse, den KKW mit dem Kz.: auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung war.

In der Begründung wurde jeweils darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt vom Meldungsleger festgestellt worden wäre. Einem Ladungsbescheid habe der Bw trotz nachweisliche Zustellung keine Folge geleistet, sodass das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchzuführen gewesen sei. Die Behörde sehe keinen Grund, am Wahrheitsgehalt der Angaben des Anzeigers Zweifel zu hegen und sehe die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen an. Erschwerende oder mildernde Umstände seien bei der Strafbemessung nicht zum Tragen gekommen.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese Straferkenntnisse am 17.2.2000 mündlich vor der BPD Steyr Berufung. In allen Fällen argumentierte er, dass er zu den angeführten Zeiten den verfahrensgegenständlichen PKW nicht gelenkt habe. Der Anzeiger müsse sich daher geirrt haben, wenn er angebe, dass es sich beim Lenker um die Person des Bw gehandelt habe.

I.3. Die BPD Steyr hat in der Folge den Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges am 27.3.2000 zeugenschaftlich einvernommen, dieser hat im Wesentlichen erklärt, dass er am 5.10.1999 gemeinsam mit seinem Sohn ca. 14 Tage in Urlaub gefahren sei und sein Sohn seiner Erzählung nach, den PKW vor dem Wohnhaus des Beschuldigten abgestellt und er diesem den Fahrzeugschlüssel übergeben habe, damit der PKW unter Aufsicht sei.

Diese Aussage wurde dem Beschuldigten vorgehalten, bei einer Einvernahme am 6.7.2000 verblieb er jedoch bei der Angabe, dass sich der Anzeiger geirrt haben müsse. Er habe den gegenständlichen PKW nicht gelenkt, dies schon deshalb, weil er in Steyr bekannt sei und es auch bekannt sei, dass er keinen Führerschein habe.

I.4. Die BPD Steyr hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.9.2000. Bei dieser Berufungsverhandlung war ein Vertreter der BPD Steyr anwesend. Der Bw ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen. Weiters wurden die Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen.

Alle drei Beamten erklärten, dass sie den Beschuldigten ausdrücklich als solchen erkannt hätten. Zwei der Meldungsleger haben den Beschuldigten von früheren Amtshandlungen her erkannt, der 3. Meldungsleger führte aus, dass ihm das Fahrzeug zunächst im Rahmen einer Schulwegsicherung aufgefallen sei. Aus Anlass einer unmittelbar darauffolgenden Amtshandlung, in welche der Beschuldigte verwickelt war, habe er dann den in der Anzeige ausgeführten Sachverhalt festgestellt.

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Alle drei Meldungsleger haben festgestellt, dass sie den Beschuldigten als solchen erkannt hätten und dass sie sich keinesfalls in der Person geirrt hätten. Die Aussagen dieser Zeugen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Außerdem ist zu bedenken, dass die Aussagen unter einer strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht getätigt wurden und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, die Meldungsleger würden den Beschuldigten willkürlich belasten.

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle erachtet die erkennende Berufungsbehörde seine Rechtfertigung jedoch als bloße Schutzbehauptung. Wohl hat er in seiner Berufung und bei einer weiteren Einvernahme vor der BPD Steyr ausgeführt, dass sich die Meldungsleger geirrt haben müssten, trotz ordnungsgemäßer Ladung ist er jedoch ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen. Dieser Umstand lässt den Schluss zu, dass es dem Beschuldigten an der Wahrheitsfindung doch nicht sehr gelegen war, weshalb auch für die erkennende Berufungsbehörde keine Bedenken bestehen, die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrunde zu legen.

I.7. Rechtlich wird durch die erkennende Berufungsbehörde Folgendes festgestellt:

Gemäß § 37 Abs.1 Führerscheingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 3 Z1 leg.cit. ist eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3.

Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5 nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Unbestritten ist für das Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eine gültige Lenkberechtigung erforderlich und es bleibt weiters unbestritten, dass der Beschuldigte eine solche Lenkberechtigung nicht besitzt.

Wie unter Punkt 1.6. festgestellt wurde, bestehen für die erkennende Berufungsbehörde keine Bedenken, die Anzeigen bzw die zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger der Entscheidung zugrunde zu legen. Demnach erachtet auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht als erwiesen und es sind, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Gründe hervorgekommen, welche den Beschuldigten diesbezüglich entlasten würden. Es wird daher festgestellt, dass die Bestrafungen des Beschuldigten zu Recht erfolgten.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass in Bezug auf die Geldstrafe in allen drei Fällen bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe (5.000 S) verhängt wurde. In Anbetracht dessen, dass auch seitens der Berufungsbehörde keinerlei Milderungsgründe festgestellt werden können, kommt jedenfalls die Bestimmung des § 20 VStG nicht zum Tragen. Eine weitere Erörterung in Bezug auf das Ausmaß der Geldstrafe wird daher für entbehrlich erachtet.

Was die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafen anbelangt, so erscheinen diese ebenfalls tat- und schuldangemessen. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens (bis zu 6 Wochen) ist das Ausmaß keinesfalls als überhöht anzusehen und überdies sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch die Schuldsprüche noch durch die Strafbemessungen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufungen als unbegründet abzuweisen waren.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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