Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107113/4/BI/KM

Linz, 02.10.2000

VwSen-107113/4/BI/KM Linz, am 2. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W J S, vom 28. Juni 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Mai 2000, VerkR96-4701-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 17. Jänner 2000 gegen 10.00 Uhr den LKW auf der Bundesstraße 154 in der Ortschaft S, Gemeinde S, aus M in Richtung S gelenkt habe, wobei er beginnend beim Haus S bis zum Ortsende S als Lenker des genannten Fahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug (PKW ) keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre: der Abstand habe etwa 1 m betragen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass das mittels RSa-Brief an den Bw ergangene Straferkenntnis nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 30. und 31. Mai 2000 mit Beginn der Abholfrist 2. Juni 2000 beim Postamt 5020 Salzburg hinterlegt wurde.

Die Berufung wurde laut Poststempel am 29. Juni 2000 eingebracht.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 wurde der Bw seitens des unabhängigen Verwaltungssenates über diese Daten in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme dahingehend abzugeben und durch entsprechende Unterlagen zu belegen, ob er am 30. und 31. Mai 2000 ortsabwesend war und gegebenenfalls, wann er an seine Adresse zurückgekehrt ist. Es wurde auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz hingewiesen und auch darauf, dass die regelmäßige Rückkehr am Abend nicht als Ortsabwesenheit anzusehen ist. Weiters wurde um Klärung hinsichtlich des Namens "W S" - mit diesem wurde die Berufung unterzeichnet - im Gegensatz zu "H S" - dieser ist in der Lenkerauskunft genannt - ersucht.

Der Bw hat daraufhin aufgeklärt, sein Name sei "W J S", er werde aber auch "H" gerufen. Er habe jedenfalls die Berufung selbst eingebracht. Im Übrigen sei er damals ortsabwesend im Sinne des Zustellgesetzes gewesen und werde bis 1. September 2000 Beweismittel dafür geltend machen.

Nunmehr ist diese Zeit verstrichen, ohne dass eine Stellungnahme bzw die angekündigten Beweismittel beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt wären. Gemäß der Ankündigung im Schreiben vom 18. Juli 2000 war daher ohne weitere Anhörung des Bw zu entscheiden.

Auf der Grundlage des Verfahrensaktes ist davon auszugehen, dass die Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgte und die Rechtswirkung der Zustellung entfaltete, zumal die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne Anbot entsprechender Beweismittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht darzutun vermag (vgl VwGH v 28. September 1995, 95/17/0072, ua). Die Zustellung erfolgte daher mit 2. Juni 2000; die Rechtsmittelfrist endete somit am 16. Juni 2000. Die am 29. Juni 2000 zur Post gegebene Berufung war daher zweifelsohne als verspätet anzusehen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Ortsabwesenheit nur behauptet à Hinterlegung = Zustellung à Berufung verspätet

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