Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107116/13/Sch/Rd

Linz, 15.11.2000

VwSen-107116/13/Sch/Rd Linz, am 15. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des H vom 5. Juli 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Juni 2000, VerkR96-7304-1999-Fs, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7. November 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 3.200 S (entspricht 232,55 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 8. Juni 2000, VerkR96-7304-1999-Fs, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 22. Dezember 1999 um 22.25 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in Braunau/Inn auf der B 147 bei Strkm. 35,220 gelenkt und sich am 22. Dezember 1999 um 23.51 Uhr auf dem GPK Braunau/Inn gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, trotz Aufforderung geweigert habe, seine Atemluft mittels Atemalkoholmessgerät auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, zumal er infolge unzureichender Beatmung einen ungültigen Test herbeigeführt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, ihm sei eine ausreichende Beatmung des Alkomaten aufgrund seines "Leidenszustandes" nicht möglich gewesen. Konkret leide er unter Atemnot, welche sich in außergewöhnlichen Stresssituationen erheblich verstärke. Durch den vor-angegangenen Verkehrsunfall und die dadurch bedingte Aufregung sei es zu einer starken Atemflussbehinderung gekommen, weshalb ihm eine hinreichende Beatmung des Alkomaten nicht möglich gewesen sei.

Das Vorbringen wird auf einen Befund und eine damit verbundene "Beurteilung" des Zustandes des Berufungswerbers durch Lungenfacharzt Dr. K gestützt sowie auf einen anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung vorgelegten Bescheid des Landesinvalidenamtes für vom 6. Juni 1980, welcher dem Rechtsmittelwerber aufgrund einer chronischen Bronchitis eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % zubilligt.

Zu der fachärztlichen Beurteilung ist zu bemerken, dass demgemäß - zum Untersuchungszeitpunkt - beim Berufungswerber ein hyperreagibles Bronchialsystem vorgelegen sei, derzeit bestünde kein Hinweis auf nennenswerte manifeste Obstruktion, die Vitalkapazität betrage 2,99 l.

Im Zuge der Berufungsverhandlung wurde die gutachtliche Stellungnahme einer medizinischen Amtssachverständigen hiezu bzw zu weiteren einschlägigen Fragen eingeholt. Die Amtssachverständige ist zu dem begründeten Schluss gekommen, dass beim Berufungswerber die Minimalanforderungen für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Blasergebnisses gegeben sind. Weder der Befund von Dr. K noch der eingangs erwähnte Bescheid mit der Diagnose "chronische Bronchitis" stünden demgemäß dieser Annahme entgegen.

Diese Aussagen der Sachverständigen sind schlüssig begründet, sodass für den Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung besteht, hieran zu zweifeln.

Es wird nicht verkannt, dass auch behauptete Sachverhalte den Tatsachen entsprechen können, die nicht lebensnah bzw allenfalls auch sachverständig nicht (gänzlich) erklärlich sind. Die sich für den Oö. Verwaltungssenat für seine Entscheidung darlegende Beweissituation stützt aber das Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der behaupteten Unmöglichkeit zur Beatmung des Alkomaten nicht, also sprechen weder die Beurteilung Dris. K, der vorgelegte Bescheid des Invalidenamtes noch die fachliche Beurteilung durch die Amtssachverständige für das Berufungsvorbringen. Alleine die theoretische Möglichkeit, dass beim Berufungswerber in Stresssituationen Atemprobleme auftreten könnten, kann nicht ausreichen, sein Vorbringen überzeugend erscheinen zu lassen; wie die Amtssachverständige überzeugend und der Lebenserfahrung entsprechend ausgeführt hat, können bei verschiedenen Menschen in Stresssituationen naturgemäß auch verschiedene Symptome auftreten, die sogar bis zum Herzinfarkt führen können. Ohne allerdings beim Berufungswerber von diesbezüglich wesentlich konkreteren Anhaltspunkten ausgehen zu können, kann auch eine Berufungsentscheidung nicht auf solche Allgemeinaussagen gestützt werden (zudem wird in der Gendarmerieanzeige das Benehmen des Berufungswerbers als "beherrscht" bezeichnet).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde auch der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Er hatte aber an den konkreten Vorfall kein Erinnerungsvermögen mehr. Bei einem besonders geschulten und ermächtigten Organ zur Durchführung von Alkomatuntersuchungen kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Meldungsleger den Berufungswerber zu einem Arzt verbracht hätte, wenn gesundheitliche Probleme geäußert worden wären, die einer Beatmung des Gerätes entgegenstanden. Solches war aber nicht der Fall, sodass auch keine ärztliche Untersuchung zu erfolgen hatte.

Für den Oö. Verwaltungssenat ergibt sich somit angesichts dieses Beweisergebnisses als einzige Annahme, die auch schlüssig begründet werden kann, die, dass das Nichtzustandekommen eines Ergebnisses der Alkomatuntersuchung nicht im mangelnden Können des Berufungswerbers, sondern im mangelnden Wollen begründet war.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.

Die von der Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe von 16.000 S stellt sohin die gesetzliche Untergrenze dar, die grundsätzlich - von einer allfälligen Anwendbarkeit des § 20 VStG abgesehen - nicht unterschritten werden darf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/02/0280, die Kriterien für eine Anwendung dieser Bestimmung bei Alkoholdelikten festgelegt. Demgemäß wären völlige Unbescholtenheit, die geringe Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes sowie keine nachteiligen Folgen der Tat die einschlägigen Voraussetzungen. Wenngleich das eine Merkmal, nämlich der lediglich geringen Überschreitung des Grenzwertes, bei Verweigerungen der Alkomatuntersuchung naturgemäß nicht herangezogen werden kann, so liegt unbeschadet dessen nach hiesigem Dafürhalten eine Voraussetzung jedenfalls nicht vor, nämlich das Fehlen von nachteiligen Folgen der Tat. Immerhin war der Berufungswerber in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei lebensnah nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine bei ihm vorgelegene - allfällige - Alkoholbeeinträchtigung Mitursache des Verkehrsunfalles war. Es wäre sohin ein beträchtliches Interesse daran bestanden, diesbezüglich eine eindeutige Klärung herbeizuführen, welchem Zweck die vorgesehene Alkomatuntersuchung gedient hätte. Diesem hat der Berufungswerber aber durch sein Verhalten grundlegend entgegengewirkt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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