Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107118/2/Fra/Ka

Linz, 26.07.2000

VwSen-107118/2/Fra/Ka Linz, am 26. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.6.2000, VerkR96-7008-1999/Om/Her, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.500,00 Schilling (entspricht  109,01 Euro) herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 150,00 Schilling (entspricht  10,90 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 8.9.1999 um 10.48 Uhr im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun, auf der A 25 Linzer Autobahn bei Strkm.6,700 den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h in Fahrtrichtung Suben gelenkt und dadurch die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

Die Strafbehörde stützt den spruchgemäßen Sachverhalt auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 22.9.1999, GZ.601666/1999-MO und auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Sie weist darauf hin, dass, um sicherzustellen, dass kein Fehler beim Ablesen des Kennzeichens unterlaufen ist, zum Beweis für diese Verwaltungsübertretung die Ausfertigung eines Radarlichtbildes vom Meldungsleger angefordert wurde und durch dieses beigeschaffte Radarlichtbild zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten hat, wobei bereits eine Toleranz von 6 km/h berücksichtigt wurde. Die Radarmessung sei vorschriftsgemäß und von einem geeigneten und hiezu ermächtigten sowie besonders geschulten Exekutivorgan durchgeführt worden. Weiters sei von diesem ein Eichschein für das betreffende Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät beigelegt worden, welcher bis 31.12.2000 gültig ist.

Der Bw hat sich im erstinstanzlichen Verfahren zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verschiedentlich geäußert. In seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 17.1.2000 gab er an, es sei ihm nicht erinnerlich die Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Nach Kenntnisnahme des Radarlichtbildes bestritt der Bw, an dieser Stelle gefahren zu sein. In Beantwortung der Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 teilte der Bw der Strafbehörde mit, nicht mehr zu wissen, wer zum damaligen Zeitpunkt das Auto geführt habe. Aufgrund der lange verstrichenen Zeit könne er sich daran nicht mehr erinnern.

Die Strafbehörde ging aufgrund dieser Rechtfertigungsangaben davon aus, dass der Bw als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges auch der Lenker zur Tatzeit gewesen ist. Seine Angaben wurden als Schutzbehauptungen qualifiziert.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass er sich entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu dem ihm zur Last gelegten Vorwurf nicht verschiedentlich geäußert habe. Im Einspruch gegen die Strafverfügung habe er mitgeteilt, es sei ihm nicht bekannt, dass er zu schnell gefahren sei, dh er gehe nicht davon aus, dort gefahren zu sein, darüber hinaus auch nicht mit der überhöhten Geschwindigkeit. Auch noch nach Vorlage des Radarlichtbildes habe sich an der Beweislage nichts verändert, sodass selbstverständlich weiterhin zu bestreiten war, dass er gefahren wäre. Erst auf die weitere Anfrage nach dem Fahrzeuglenker habe er mitgeteilt, dass aufgrund der langen verstrichenen Zeitspanne dies nicht mehr nachvollzogen werden könne. Der Verkehrsverstoß könne ihm daher nicht bewiesen werden. Es stehe einer Polizeibehörde frei, eben durch taugliche Maßnahmen sicherzustellen, dass man selbst nachvollziehen könne, ob man Fahrzeugführer ist, was durch eine Fotoaufnahme von vorne ja jederzeit möglich wäre. Auch sei das Foto nicht verwertbar, weil darauf nicht ersichtlich sei, ob auf den weiteren Verkehrsspuren der Autobahn Fahrzeuge vorhanden sind. Auch die Höhe der verhängten Strafe sei nicht schuld- und unrechtsangemessen. Mit seinem Einkommen und drei unterhaltsberechtigten Personen sei die Strafe erheblich zu hoch.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.5.1989, Zl.89/18/0043) befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmen strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer sei selbst der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Bw keine Angaben darüber gemacht, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe oder aus welchen plausiblen Gründen er derartige Angaben nicht machen könne. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher - wie die Strafbehörde - im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu dem im angefochtenen Schuldspruch angegebenen Ort und zur angeführten Zeit selbst gelenkt hat.

Was die Messung anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt; ferner, dass einem mit der Radarmessung betrauten Polizei- oder Gendarmeriebeamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist. Der Bw hätte zur Widerlegung des Ergebnisses der Radarmessung konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen müssen. Er hätte konkret dartun müssen, dass er die Richtigkeit der Messung aus Gründen der Aufstellung, Einstellung und Bedienung des Gerätes in Frage stellt, welche Bedienungsvorschriften auf welche Art und Weise vom Meldungsleger nicht beachtet worden sind und dass gegen das Messergebnis aus bestimmten, sich aus dem Aufstellungsort des Messgerätes ergebenden Gründen Bedenken bestünden. Die vom Bw aufgezeigten Bedenken bewegen sich jedoch im Bereich der Vermutung. Auf den Radarfotos sind auch keine weiteren Fahrzeuge ersichtlich. Bei der gegenständlichen Messung wurden auch die Verkehrsfehlergrenzen und ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor abgezogen. Weiters steht fest, dass das Gerät zur Tatzeit geeicht war. Die Geschwindigkeitsmessung ist daher beweiskräftig.

I.5. Strafbemessung:

Den Ausführungen der Strafbehörde zum Unrechtsgehalt der Übertretung ist beizupflichten. Es liegt wohl auf der Hand und muss auch einem Laien einsichtig sein, dass eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen geeignet sind, die Verkehrssicherheit in hohem Maße zu beeinträchtigen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehr bemessene Maß erfolgte deshalb, weil der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw nicht berücksichtigt wurde. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die nunmehr bemessene Strafe wurde unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r