Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107124/11/BI/KM

Linz, 29.09.2000

VwSen-107124/11/BI/KM Linz, am 29. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W A und Dr. J B, vom 14. Juli 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Juli 1999, VerkR96-2974-1998, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 101 Abs.1 lit.a iVm 4 Abs.7a, 103 Abs.1 1. Satz und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S (6 Tagen EFS) verhängt, weil er als verantwortliche Person im Sinne des § 9 VStG der Fa. S Transport GesmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen sei, nicht dafür gesorgt habe, dass das Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da am 29. April 1998 um 23.01 Uhr am Autobahngrenzübergang S im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen gewesen sei, dass die Summe der beiden höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 6.820 kg oder 17,1 % überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw bestreitet nicht nur die Richtigkeit der Abwaage sondern auch die subjektive Tatseite, verwehrt sich gegen den Vorwurf, kein effektives Kontrollsystem eingerichtet zu haben und macht im Wesentlichen geltend, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht verantwortlich, zumal für die Erfüllung der gemäß § 9 Abs.2 VStG normierten Verpflichtungen für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei, der im Übrigen bei der BH T problemlos erfragt hätte werden können.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2000 wurde eine vom Prokuristen Ing. G S unterzeichnete Bestellungsurkunde, datiert mit 28. März 1989, vorgelegt. Er erklärt darin seine Zustimmung dazu, in Hinkunft für die Einhaltung der jeweiligen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen durch die S Transport GesmbH gemäß § 9 VStG zu fungieren. Ihm obliege in Hinkunft die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen betreffend sämtliche auf die GesmbH zugelassenen Fahrzeuge. Er erklärt ausdrücklich, dass ihm für den nunmehr in seiner Verantwortung liegenden genannten Bereich eine umfassende Anordnungsbefugnis gegenüber sämtlichen Mitarbeitern der S Transport GesmbH zugewiesen worden sei, welche zur Erfüllung der von ihm übernommenen verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen ausreiche.

Eine telefonische Nachfrage bei der BH T ergab, dass die Bestellung des Prokuristen Ing. G S zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG für kraftfahrrechtliche Angelegenheiten dort amtsbekannt sei.

In rechtlicher Hinsicht war auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus der Verantwortung entlassen ist, soweit kraftfahrrechtliche und damit in die Verantwortung des Prokuristen übertragene Angelegenheiten betroffen sind, wie im gegenständlichen Fall (vgl VwGH v 26. Mai 1999, 97/09/0111, ua).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Beiträge zu den Verfahrenskosten anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Bw ist nicht verantwortlich, weil ordnungsgemäße Bestellung des Prokuristen der GmbH zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG à Einstellung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum