Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107125/2/SR/Ri

Linz, 21.09.2000

VwSen-107125/2/SR/Ri Linz, am 21. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der H L, R., L, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt L, Zl.: S-11840/00 V1P vom 10. Juli 2000 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des § 23 Zi. 24 StVO der"§ 53 Abs. 1 Ziffer 24 StVO" zu treten hat.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 200 S (entspricht  14,53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Ziffer 3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 6.4.2000 um 16.48 Uhr in L auf d. Busspur der R., aus Ri. Hstr. kommend, in Ri. Lstr. bis in dem Bereich der Krzg. Rstr. - S ein Damenfahrrad, CFS Taifun fiftythree gelenkt und dabei einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen benützt, für dessen Benützung die Bestimmungen des § 23 Zi.24 StVO sinngemäß gelten.

Übertretene Rechtsvorschrift: § 53/1 Z.25 StVO

Strafnorm: § 99/3/a StVO

verhängte Geldstrafe: S 1.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 100,--

Gesamtbetrag: S 1.100,-- (€ 79,94)

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses der Bw am 12. Juli 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Juli 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Strafberufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestanden sei und die Bw die Tat eingestanden hätte. Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG hinreichend Bedacht genommen worden und es wären weder mildernde noch erschwerende Umstände hervorgekommen. Das monatliche Einkommen wäre auf 10.000 S geschätzt worden.

2.2. Dagegen bringt die Bw im Wesentlichen vor, dass die "anderen Schuld seien und sie nie in der Busspur gefahren wäre". Die Übertretung sei ihr nur angedichtet worden, weil sie "da oben" schon zweimal einen Unfall gehabt hätte. Ergänzend führte die Bw aus, dass sie 13.000 S monatlich an Pension beziehen und über kein Vermögen und keine Sorgepflichten verfügen würde.

3. Die Bundespolizeidirektion L hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat, wurde von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen.

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Die Bw hat am 6. April 2000, um 16.48 Uhr, ihr Damenfahrrad, CFS Taifun fiftythree, in L, auf der Busspur der Rstraße, aus Richtung Hstraße kommend, in Richtung Lstraße bis in den Bereich der Kreuzung Rstraße - S gelenkt und dabei einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen benützt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 53 Abs. 25 StVO "Fahrstreifen für Omnibusse"

Dieses Zeichen zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z.24 sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.

Gemäß § 99 Abs.3 a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

  1. wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist,...

4.2. Auf Grund der übereinstimmenden Zeugenaussagen (Y Y Niederschrift vom 10. April 2000, BPD L; S H, Niederschrift vom 12. April 2000, BPD L; R J, Niederschrift vom 12. April 2000, BPD L) und der Aussage der Bw (niederschriftliche Befragung am 16. Mai 2000 im Strafamt der Bundespolizeidirektion L im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens) ist der festgestellte Sachverhalt erwiesen. Das Vorbringen am 30. Juni 2000 und die Behauptung in der Berufung am 13. Juli 2000, die Busspur nicht befahren zu haben wird als Schutzbehauptung abgetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass Vorbringen, die einen kürzeren zeitlichen Abstand zur Tat vorweisen, mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist als Aussagen, die beispielsweise erst im Berufungsverfahren getätigt werden (siehe hiezu VwGH vom 15.3.1994, 92/11/0278 ua). Die Bw hat tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH vom 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Die Übertretung der Bw stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Trotzdem sie die Berufung bei der Behörde mündlich eingebracht und eine entsprechende Manuduktion erhalten hat, ihre Angaben in Form einer Niederschrift aufgenommen worden sind, ist der Berufung kein geeignetes Tatsachenvorbringen zu entnehmen. Die allgemeingehaltene Behauptung, dass "die anderen Schuld sind" und das apodiktische Leugnen - "ich bin nie in der Busspur gefahren" reichen für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.

Mangels entsprechender Behauptungen ist davon auszugehen, dass die Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist die Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen.

Schon aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um die Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten der Beschuldigten keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

4.4. Der Schreibfehler im Spruch war, da er offenbar auf einem Versehen beruhte, zu berichtigen.

5. Bei diesem Ergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 200 S (entspricht  14,53 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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