Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240108/2/Gf/Km VwSen240109/2/Gf/Km VwSen240110/2/Gf/Km

Linz, 02.05.1995

VwSen-240108/2/Gf/Km VwSen-240109/2/Gf/Km VwSen-240110/2/Gf/Km Linz, am 2. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der W.

O., ............., ............, gegen drei Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 30.

Jänner 1995, alle Zl. 101-4/9, wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 10 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und werden die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf jeweils 300 S, insgesamt sohin auf 900 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit drei Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 30. Jänner 1995, alle Zl. 101-4/9, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von jeweils 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 5 Tage) verhängt, weil sie an drei Tagen im April 1994 in ihrer Wohnung in Ausübung der Prostitution jeweils mit einem Kunden gewerbsmäßig Unzucht getrieben habe, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III unterzogen zu haben; dadurch habe sie jeweils eine Übertretung des § 4 Abs. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993 (im folgenden: AIDS-G), begangen, weshalb sie gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese ihr am 3. Februar 1995 zugestellten Straferkenntnisse richtet sich die vorliegende, am 16.

Februar 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. In den angefochtenen Straferkenntnissen führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten aufgrund von Anzeigen der Bundespolizeidirektion ....., der wiederum die Wahrnehmungen von Zeugen bzw. der einschreitenden Sicherheitsorgane zugrundeliegen, als erwiesen anzusehen seien und auch von ihr im Grunde nicht bestritten werden.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Rechtsmittelwerberin seien hiebei berücksichtigt worden.

2.2. In ihrer lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung bringt die Rechtmittelwerberin vor, ohnehin kurz nach den Taten, nämlich am 13. Mai 1994, einen AIDS-Test mit negativem Ergebnis abgelegt zu haben. Da sie die Höhe der verhängten Strafe nur wiederum dazu zwinge, der Prostitution nachzugehen, wird um eine Herabsetzung der Strafe ersucht.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. 101-4/9; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein dementsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des von der Rechtsmittelwerberin ca. einen Monat nach dem Tatzeitpunkt abgelegten Testes fest, daß die ihr in den angefochtenen Straferkenntnissen zur Last gelegten Taten im Hinblick auf den Schutzzweck des AIDS-G keine konkreten Folgen nach sich gezogen haben. Da dieser für die Strafbemessung gemäß § 19 Abs. 1 VStG primär maßgebliche Faktor bisher von der belangten Behörde - auch im Wege einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG - nicht berücksichtigt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat zwingend eine Strafherabsetzung zu verfügen (während ein Absehen von der Strafe i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG aufgrund des gravierenden Verschuldens - nämlich vorsätzlicher Begehungsweise, da die Berufungewerberin als eine amtsbekannte Prostituierte um die Notwendigkeit der vorherigen Ablegung eines AIDS-Testes wissen mußte - nicht in Erwägung gezogen werden konnte).

Der Oö. Verwaltungssenat findet es daher in Anbetracht zahlreicher rechtskräftiger, wenngleich nicht einschlägiger Vormerkungen in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe jeweils mit 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation jeweils mit 10 Stunden festzusetzen.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, im übrigen diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 300 S, insgesamt sohin auf 900 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum