Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107127/2/BI/KM

Linz, 11.08.2000

VwSen-107127/2/BI/KM Linz, am 11. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. R S, vom "25. Juni 2000" gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juli 2000, VerkR96-4208-2000/Bru, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den vom Rechtsmittelwerber (Bw) gegen die von ihr erlassene Strafverfügung vom 20. April 2000 erhobenen Einspruch vom 9. Juni 2000 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung laut Rückschein am 2. Mai 2000 ordnungsgemäß beim Postamt W hinterlegt wurde, sohin die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels dagegen mit 16. Mai 2000 endete, jedoch der Einspruch laut Poststempel tatsächlich erst am 14. Juni 2000 zur Post gegeben wurde.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Bw führt aus, es sei ihm wegen eines beruflichen Auslandsaufenthaltes nicht möglich gewesen, rechtzeitig Einspruch zu erheben. Er sei seit längerer Zeit selbständig am Aufbau eines Unternehmens beteiligt, das inzwischen 11 Personen einen Arbeitsplatz biete. Es solle aber nicht so sein, dass jene, die hart arbeiten und für Arbeitsplätze sorgen, bestraft würden. Er ersuche daher um Nachsicht bezüglich der vorgegebenen Fristen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die in Rede stehende Strafverfügung am 2. Mai 2000 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 28. April 2000 und am 2. Mai 2000 beim Postamt W hinterlegt wurde.

Der Bw hat im mit 9. Juni 2000 datierten und am 14. Juni 2000 zur Post gegebenen Einspruch auf einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt verwiesen, ohne für diese Behauptung entsprechende Beweise anzubieten.

Laut Auskunft des Postamtes Wattens wurde die Strafverfügung vom Bw am 19. Mai 2000 persönlich behoben; es wurde auch die Kopie der vom Bw unterschriebenen Empfangsbestätigung übermittelt.

Es war daher davon auszugehen, dass der Bw jedenfalls am 19. Mai 2000 nicht im Ausland war, sodass seine pauschale Behauptung eines Auslandsaufenthaltes einer genaueren Prüfung nicht standhält. Er hat auch bisher keine seine Behauptung untermauernden Beweise vorgelegt oder angeboten.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, jedoch wird die Zustellung an dem der Rückkehr folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Den Bw trifft hier zwar keine Beweispflicht, jedoch eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl Erk v 22. 11. 1994, 94/11/0290, uva).

Die Erstinstanz ist - nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates völlig zurecht - davon ausgegangen, dass die behauptete Ortsabwesenheit nicht bestanden hat, somit die Rechtsmittelfrist mit der Hinterlegung der Strafverfügung am 2. Mai 2000 begann und mit 16. Mai 2000 endete. Der am 14. Juni 2000 zur Post gegebene Einspruch war daher jedenfalls als verspätet anzusehen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der behauptete Auslandsaufenthalt des Bw tatsächlich bestanden aber vor dem 19. Mai 2000 geendet hat - davon ist auf Grund der persönlichen Abholung der Strafverfügung beim Postamt W durch den Bw zweifellos auszugehen -, so ist gemäß § 7 Zustellgesetz ("Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.") mit einer Zustellung der Strafverfügung am 19. Mai 2000 auszugehen. Die Rechtsmittelfrist endete in diesem Fall am 2. Juni 2000, sodass auch hier der mit 14. Juni 2000 zur Post gegebene Einspruch als verspätet anzusehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass dem Argument des Bw, man solle jemanden der Arbeitsplätze schaffe, nicht bestrafen, weshalb er um Nachsicht bezüglich der Fristen ersuche, schon deshalb nicht zu folgen ist, weil die Bestimmungen des Zustellgesetzes ausnahmslos auf Zustellungen "der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke" anzuwenden sind (§ 1 Abs.1 Zustellgesetz).

Der sinngemäß zum Ausdruck gekommenen Ansicht des Bw, dass Unternehmer, die Arbeitsplätze schafften, grundsätzlich straffrei bleiben sollten, vermag sich der unabhängige Verwaltungssenat schon deshalb nicht anzuschließen, weil Sinn und Zweck der Straßenverkehrsordnung - die Strafverfügung betraf eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 36 km/h - nicht die rigorose Hereinbringung von Strafgeldern ist, sondern die Befolgung der straßenpolizeilichen Bestimmungen zum Schutz aller Straßenverkehrsteilnehmer gewährleistet werden soll.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Beweise für den behaupteten Auslandsaufenthalt wurden nicht angeboten, außerdem wurde Schriftstück bei der Post in dieser Zeit persönlich abgeholt. Selbst unter Berücksichtigung, dass erst der Abholtag den Beginn der RM-Frist darstellt, war Einspruch verspätet - Zurückweisung bestätigt.

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