Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107129/2/Br/Bk

Linz, 01.08.2000

VwSen-107129/2/Br/Bk Linz, am 1. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 10. Juli 2000, Zl: VerkR96-5407-1999-OJ/KB, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 191/1999 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 140 S (ds 20 % der verhängten Geldstrafe - entspricht 10,17 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 700 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von achtzehn Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.12.1999, VerkR96-5407-1999-OJ/KB, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 10.10.1999 um 13.58 Uhr gelenkt hat .

1.2. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die Aktenlage und die sich daraus ergebende Verweigerung der Lenkerbekanntgabe. Für die Strafzumessung wurde von einem Monatseinkommen von 11.000 S, von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Inhaltlich führt er im Ergebnis aus, dass er drei Personen als mögliche Lenker benennen hätte müssen. Um dies zu vermeiden habe er von der Behörde lediglich den Begehungsort genannt zu bekommen gewünscht. Nach Mitteilung eines Rechtsanwaltes sei die Benennung des Tatortes in einer Lenkeranfrage erforderlich.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen eine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage ergibt.

4. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da in der Berufung einerseits nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt wurde und andererseits auch keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, bedurfte es der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

5. Folgender Sachverhalt gilt auf Grund der mit Blick auf die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an sich unbestrittenen Aktenlage als erwiesen:

5.1. Dem Berufungswerber wurde mittels RSa-Sendung am 9.12.1999 eine mit 3.12.1999 datierte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugestellt. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr R!

Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 10.10.1999 (gemeint wohl am 10.10.1999) um 13.58 Uhr gelenkt/verwendet hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist."

5.1.1. Auf dieses Schreiben reagierte der Berufungswerber mit Schreiben vom 20.12.1999. Darin führt er aus, dass er derzeit keine Auskunft in Bezug auf den Lenker/die Lenkerin erteilen könne. Dies deshalb, weil er den Sinn des Schreibens nicht interpretieren könne. Mit dem ersten Absatz könne er unter Zugrundelegung der deutschen Sprache beim besten Willen nichts anfangen. Es müsse von der Behörde verlangt werden können, ihm ein weiteres Schreiben, welches unter der deutschen Orthographie zu subsumieren ist, zuzusenden.

Daraufhin hat die Behörde erster Instanz ein weiteres im Ergebnis inhaltsgleiches Schreiben vom 27.12.1999 übermittelt, in diesem jedoch auf dem Formularvordruck das Wort "verwendet" herausgestrichen und vor der Tatzeit das Wort "am" eingefügt.

Auch darauf reagierte der Berufungswerber mit einem Schreiben vom 10.1.2000 abermals mit dem Hinweis die Auskunft nicht erteilen zu können, weil die Ortsangabe fehle (gemeint bezogen auf den Vorfallsort).

Anlässlich seiner Rechtfertigung zum Beweisergebnis führte der Berufungswerber am 22.3.2000 abermals aus, die Auskunft nicht erteilen zu können. Mehr wolle er zur Sache nicht angeben.

5.2. Mit diesem nicht näher zu qualifizierenden Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht darzutun.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

6.1.1. Wenn der Berufungswerber darauf hinweist, dass es bei der Rechtmäßigkeit des Auskunftbegehrens nach § 103 Abs.2 KFG auch der Anführung des Begehungsortes bedürfe, unterliegt er einem Rechtsirrtum. Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 103 Abs. 2 KFG 1967 ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug "AN EINEM BESTIMMTEN ORT" gelenkt habe, nicht vorsieht. Bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde jedoch danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken (vgl. VwGH 23.06.1993, 93/03/0131 mit Hinweis auf VwGH-Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0018, mit weiterem Judikaturhinweis).

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.3. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 700 S in keiner Weise entgegengetreten werden kann. Der Tatunwert dieser Übertretung liegt insbesondere darin, dass durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates, eine Verwaltungsübertretung zu ahnden, vereitelt wird. Der gesetzliche Strafrahmen reicht bei diesem Delikt bis zu 30.000 S. Die Erstbehörde hat sich hier bei der Strafzumessung zweifelsfrei innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes bewegt. Selbst wenn dem Berufungswerber der strafmildernde Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukommt, ist die Geldstrafe in der Höhe von 700 S hier angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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