Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107133/14/Br/Bk

Linz, 06.11.2000

VwSen-107133/14/Br/Bk Linz, am 6. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 28. Juni 2000, Zl: VerkR96-4504-1999, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach der am 5.9.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Berufung wird im Punkt 1. keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch zu lauten hat: "Sie haben am 26.11.1999 gegen 20.45 Uhr den Pkw mit dem Probefahrtkennzeichen, , im Ortsgebiet von Baumgartenberg gelenkt, obwohl an den hinteren Rückleuchten die Verglasung fehlte, sodass weißes anstatt rotes Licht ausgestrahlt wurde."
  2. Die Bestimmung des § 102 Abs.1 hat "iVm § 14 Abs.4 KFG" zu erfolgen.

    In den Punkten 2. und 3. wird der Berufung Folge gegeben; das Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 29/2000 VStG

  3. In Punkt 1. werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 200 S (20% der verhängten Geldstrafe [entspricht 14,53 €]) auferlegt.
  4. Dem Berufungswerber werden ferner die mit Bescheid des Präsidenten des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Oktober 2000, Zl: 880004/3/Li, in Höhe von S 2.604,- (entspricht 189,24 €) bestimmten und zur Auszahlung gebrachten Kosten für das Sachverständigengutachten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 Abs.1 u. 2 und 3, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber drei Geldstrafen von 1.) 1.000 S, 2.) 500 S und 3.) 1.500 S verhängt und ihm folgendes Verhalten zur Last gelegt:

Sie haben sich, wie am 26.11.1999 um 20.45 Uhr im Ortsgebiet von Baumgartenberg festgestellt wurde, vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, auf öffentlichen Straßen durch das Ortsgebiet von Baumgartenberg in Richtung B 3 Donau Straße, nicht davon überzeugt, dass der Pkw (handschriftlich und mit Bleistift hinzugefügt das Kennzeichen ) den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da

1. bei der linken Rückleuchte die Verglasung fehlte, sodass weißes Licht nach hinten ausgestrahlt wurde,

2. rechts hinten die Verglasung fehlte und die Schlussleuchte nicht funktionierte und

3. der rechte hintere Kotflügel so beschädigt war, dass dieser teilweise scharfe Kanten aufwies."

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg folgte in der Begründung des Straferkenntnisses den Angaben der Meldungsleger, welche eindeutig die Mängel feststellten, fotografisch festhielten und die vom Berufungswerber auch nicht bestritten wurden. Aus diesem Grunde sei auch den weiteren Beweisanträgen, die Einholung einer Wetterauskunft und eines ergänzenden Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen gewesen. Auf den im Akt erliegenden Fotos seien die Beschädigungen des Fahrzeuges eindeutig erkennbar. Der Behörde erster Instanz sei es eher unwahrscheinlich erschienen, dass die Ausstrahlung von weißem Licht nach hinten vom Berufungswerber auf der gesamten Fahrt nicht bemerkt worden wäre.

Somit, so die Behörde erster Instanz abschließend, habe der Berufungswerber durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Sachverhalt verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorgelegen hätten, die geeignet gewesen wären, sein gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

Strafmildernd oder straferschwerend seien keine Umstände zu werten gewesen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung. Darin wendet er gegen die Schuldvorwürfe Nachfolgendes ein:

"I.

In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde ich mit Straferkenntnis vom 28.6.2000, zugestellt an meine ausgewiesenen Vertreter am 30.6.2000, Aktenzahl VerkR96-4504-1999, schuldig erkannt, drei Übertretungen begangen zu haben, wobei ich zu einer Gesamtstrafe von ATS 3.000,00 verurteilt wurde.

II.

Binnen offener Frist erhebe ich gegen dieses Straferkenntnis der BH Perg vom 28.6.2000, Aktenzahl VerkR96-4504-1999, zugestellt am 30.6.2000, durch meine ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende

BERUFUNG

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich, als Berufungsbehörde.

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfange angefochten. Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Verfahrensmängel, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht.

III.

1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

a) Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht nicht dem § 44 a VStG, da dieser nicht hinreichend konkretisiert ist. Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat konkret zu umschreiben, wobei der den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt durch rechtserhebliche Merkmale nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden muss. Diesbezüglich ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass zwar im Straferkenntnis angeführt wurde, dass ich einen PKW gelenkt haben soll, wobei jedoch sowohl die Marke des Autos als auch das polizeiliches Kennzeichen nicht im Spruch angeführt wurde. Der objektive Tatbestand des § 102 KFG bezieht sich darauf, dass ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb genommen werden darf, wenn .... Es ist daher Verpflichtung der Behörde, im Sinne des § 44 a VStG, das Kraftfahrzeug genau zu umschreiben. Zur Identifizierung ist daher einerseits die Marke und andererseits das polizeiliche Kennzeichen notwendig. Im Hinblick darauf, dass dieser Punkt fehlt, ist daher der Spruch im Sinne des § 44 a VStG mangelhaft.

b) Die Behörde wirft mir zu Punkt 3. vor, dass der rechte hintere Kotflügel so beschädigt war, dass dieser teilweise scharfe Kanten aufwies. Der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass aus der Beschädigung des hinteren Kotflügels mit seinen teilweise scharfen Kanten nichts gewonnen werden kann, da im angefochtenen Straferkenntnis in keinster Weise festgestellt wird, ob es sich dabei um ein fahrfähiges oder um ein fahrunfähiges Fahrzeug handelt. Der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass die Fahrfähigkeit des Fahrzeuges in keinster Weise beeinträchtigt war und, dass es dadurch weder zu einem Nichthalten der Spur, noch zu einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens gekommen ist. Meinerseits wurde eine neue Hinterachse mit Bremsanlage komplett neu eingebaut und mit einem HPA-Achsmessgerät auf die Richtigkeit ihrer Lage und Räder zur Fahrbahnebene überprüft. Im übrigen ist selbst aus den Fotos heraus eine Radabdeckung (wenn auch nicht in vollem Umfang) gegeben, sodass dieser Vorwurf korrespondierend mit § 58 KFG nicht geeignet ist, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.

Im übrigen ist in keinster Weise ersichtlich, worin der Vorwurf der scharfen Kanten liegt. Es liegt nun mal in der Natur der Sache, dass vorhandene Kotflügel über Kanten verfügen, Solange diese nicht die Fahr- und Betriebssicherheit einschränken, kann auf diesem Vorwurf, dass der rechte hintere Kotflügel teilweise scharfe Kanten aufwies, jedenfalls kein Vorwurf im Sinne des § 102 Abs. 1 KFG konstruiert werden. Diesbezüglich ist aber auch der Behörde entgegenzuhalten, dass in keinster Weise der Feststellungen im Straferkenntnis getroffen werden, welche die Gefährdung bzw. Betriebssicherheit so beeinträchtigt, dass diesbezüglich eine Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG vorliegt. Die Behörde hätte im angefochtenen Straferkenntnis entsprechende Feststellungen treffen müssen, diese sie unterlassen hat. Das Gutachten, das dem Strafakt angeschlossen ist, rechtfertigt jedoch nicht die Unterlassung entsprechender Feststellungen, die den Tatvorwurf konkretisieren. So wurde beispielsweise im Führerscheinentzugsverfahren der Vorwurf erhoben, dass durch die scharfen Kanten die Reifen beschädigt wurden. Da der Vorwurf im Spruch in keinster Weise konkretisiert wurde und auch keine Begründung im Straferkenntnis zu finden ist, ist daher mangels objektiven Tatbestandes der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis zu Punkt 3. aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

c) Die belangte Behörde wirft mir im Punkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vor, dass bei der linken Rückleuchte die Verglasung fehlte, sodass weißes Licht nach hinten ausgestrahlt wurde, rechts hinten die Verglasung fehlte und die Schlussleuchte nicht funktionierte.

Diesbezüglich ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass ich mich vor Antritt der Fahrt in Kufstein (ich offerierte den PKW in einer dort ansässigen KFZ-Werkstätte) von der ordnungsgemäßen Funktion der beiden Schlussleuchten überzeugte und diese vor Fahrtantritt funktionstüchtig waren. Die Funktionsuntüchtigkeit trat aufgrund des an diesem Tag herrschenden starken Regens ein, da das Wasser in diesen Bereich eindrang. Dadurch wurde die rechte hintere Schlussleuchte funktionsuntüchtig und es kam zur Ablösung der Verglasung. Da ich mich vor Antritt der Fahrt in Kufstein von der ordnungsgemäßen Funktion der Schussleuchten überzeugt habe, ist bereits der objektive Tatbestand nicht gegeben, der das Verhalten verpönt, dass ein KFZ erst in Betrieb genommen werden kann, dass das von ihm zu lenkende KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Im Hinblick darauf, dass ich mich vor Antritt der Fahrt von der Betriebs- und Funktionsfähigkeit überzeugt habe, ist daher das Verwaltungsstrafverfahren mangels objektiven Tatbestandes einzustellen. Die Begründung der belangten Behörde im Straferkenntnis, dass es eher unwahrscheinlich erscheint, dass die Ausstrahlung vom weißen Licht nach hinten vom Lenker auf der gesamten Fahrtstrecke nicht bemerkt wird, ist daher rechtlich irrelevant, da dies einen Zustand nach Antritt der Fahrt beschreibt. Dazu kommt, dass ich mich vor Antritt der Fahrt über die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Schlussleuchte überzeugt habe. Im Hinblick darauf, dass auch der subjektive Tatbestand nicht gegeben ist, da ich mich vor Antritt der Fahrt entsprechend über die Funktionsfähigkeit der Leuchten ein Bild verschaffte.

Es ist daher der Berufung folge zu geben und das Straferkenntnis zu Punkt 1. und 2. aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2. Verfahrensmangel bei deren Einhaltung der Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen hätte werden können:

Mein ausgewiesener Vertreter hat in seinen Stellungnahmen immer wieder die Einholung von Sachverständigengutachten bzw. die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter gleichzeitiger Besichtigung des Fahrzeuges, die Einholung bzw. Ergänzung des Sachverständigengutachtens nach vorhergehender Besichtigung des PKW und die Einholung einer Wetterauskunft beantragt. Die belangte Behörde hat sich in keinster Weise mit meinem Vorbringen, dass die Funktionsuntüchtigkeit aufgrund des an diesem Tag herrschenden starken Regens eintrat, da das Wasser in diesem Bereich eindrang, auseinandergesetzt. Die Behörde hat es zu diesem wesentlichen Thema unterlassen, die beantragte Wetterauskunft von Amtswegen einzuholen. Weiters hat es die Behörde unterlassen, einen KFZ-technischen Sachverständigen zu befassen, ob es technisch möglich ist, dass eindringendes Wasser zur Ablösung der Verglasung, welche behelfsmäßig angebracht war, geben kann. Solange nämlich die Möglichkeit der Ablösung technisch möglich ist, ist daher der Vorwurf zu Punkt 1. und 2. aus technischer Sicht objektiv nicht gegeben, sodass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden muss.

Diesbezüglich rüge ich einen Verfahrensmangel. Hätte die belangte Behörde die beantragten Beweismittel aufgenommen und durchgeführt, so wäre sie zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, gekommen. Die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis, dass den gestellten Anträgen insofern nicht entsprochen werden musste, da die angezeigten Mängel von mir nicht bestritten wurden und aufgrund der Anzeige sowie aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen der Anzeigenleger als erwiesen anzusehen sind, geht insofern ins Leere, da der Beweisantrag darauf abzielt, dass vor Antritt der Fahrt ich mich von der Funktionstüchtigkeit überzeugt habe. Nachdem § 102 KFG verlangt, dass ein KFZ erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn die entsprechenden Vorschriften eingehalten worden sind, sind die gestellten Beweisanträge entgegen der Ansicht der Erstbehörde insofern entscheidungsrelevant, als sie darauf abzielen, dass bereits vor Antritt der Fahrt die Funktionstüchtigkeit gegeben war. Dass, in der Anzeige bzw. durch zeugenschaftlichen Aussagen der Anzeigenleger, die Mängel im Zeitpunkt der Anhaltung des - nicht näher im Straferkenntnis umschriebenen - PKW gegeben waren, ist zwar richtig, jedoch wird lediglich der Zustand bei Anhaltung und nicht bei Antritt der Fahrt - so wie von § 102 KFG gefordert - dokumentiert. Das Verfahren ist daher mangelhaft.

Im übrigen werde ich zur Berufungsverhandlung Zeugen bzw. Beweismittel namhaft machen, aus denen hervorgeht, dass in Kufstein jedenfalls die Verglasung ordnungsgemäß war und die Leuchten funktionierten.

3. Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen:

a) Die belangte Behörde wirft mir zu Punkt 3. des Straferkenntnisses vor, dass der rechte hintere Kotflügel so beschädigt war, dass dieser teilweise scharfe Kanten aufwies.

b) Im angefochtenen Straferkenntnis wird mir zu Punkt 1. und 2. vorgeworfen, dass bei der linken Rückleuchte die Verglasung fehlte, sodass weißes Licht nach hinten ausgestrahlt wurde, rechts hinten die Verglasung fehlte und die Schlussleuchte nicht funktionierte.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Punkt 1. c) verwiesen. Im Hinblick darauf, dass ich durch meine ausgewiesenen Vertreter vorgebracht habe, dass durch das eindringende Wasser die Funktionsuntüchtigkeit eintrat, jedoch seitens der Behörde keine wie immer gearteten Feststellungen getroffen wurde, wird daher in der Berufung ausdrücklich der Feststellungsmangel gerügt.

4. Strafberufung:

Der Verweis auf die gesamte Berufung, insbesondere auch auf Punkt 1. b), was die Beschädigung des Kotflügels anbelangt, so sind die verhängten Geldstrafen unverhältnismäßig hoch, sodass ausdrücklich die Höhe der im Straferkenntnis verhängten Strafen bekämpft werden.

IV.

Zusammenfassend stelle ich daher nachstehende

BERUFUNGSANTRÄGE:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis vom 28.6.2000, Aktenzahl VerkR96-4504-1999, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu

2. der Berufung Folge geben, das Strafverfahren einstellen und eine Ermahnung gemäß § 21 VStG aussprechen; in eventu

3. der Berufung Folge geben und das Strafausmaß reduzieren;

4. jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.

L, am 14.7.2000 J."

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den jeweiligen Punkten keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts der Bestreitung von Sachverhaltselementen in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte notwendig (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an der neben seinem Rechtsvertreter auch der Berufungswerber teilnahm. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz vermochte laut gesonderter Mitteilung an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen. Beweis erhoben wurde ferner durch Vorlage einer Bestätigung einer KFZ-Werkstätte aus Kufstein, wonach der Berufungswerber am Vorfallstag das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Kauf angeboten habe (Beilage 1).

Der Berufungswerber wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Beschuldigter einvernommen. Die Anzeige und das im Akt erliegende und offenbar auf Grund der im Akt erliegenden Fotos angefertigte Gutachten des Amtssachverständigen Ing. F wurde verlesen.

Zuletzt wurde über ausdrücklichen Antrag des Berufungswerbers auf Beiziehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten KFZ-Sachverständigen, Herr Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. H. S, ein Gutachten zu nachfolgenden und für die Gesamtbeurteilung erforderlich scheinenden Fragenkomplex eingeholt:

Kann aus technischer Sicht durch das auf den Bildern ersichtliche "Ausschneiden" der Karosserie von dadurch bedingten "scharfen" Kanten gesprochen werden, die bei normalem Betrieb des Fahrzeuges eine quantifizierbare Gefahr erwarten lassen?

Ist es aus verkehrstechnischer Sicht vertretbar, in der augenscheinlichen Beschaffenheit dieses Fahrzeuges - unter Annahme der sonstigen vollen Funktionsfähigkeit - im öffentlichen Verkehr eine Probefahrt zu unternehmen?

Welche Auswirkungen können aus verkehrstechnischer Sicht durch den Defekt der rechten hinteren Schlussleuchte bei gleichzeitigem Ausstrahlen weißen Lichtes durch die linke hintere Schlussleuchte erwartet werden?

Kann für eine Fahrt eine aufgeklebte rote Plastikfolie als technisch geeignetes Surrogat für eine Abdeckung der Schlussleuchten gesehen werden?

Abschließend wurde dem Berufungswerber und der Behörde erster Instanz das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 31.10.2000 verzichtete der Berufungswerber auf eine Erörterung dieses Gutachtens im Rahmen einer weiteren öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Er erklärte ferner die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten für dieses Gutachten. Die Behörde erster Instanz gab hierzu keine Stellungnahme mehr ab.

5. Nachfolgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 26.11.1999 gegen 20.45 Uhr den mit dem Probefahrtkennzeichen, versehenen Pkw im Ortsgebiet von Baumgartenberg. Er war zu diesem Zeitpunkt aus Kufstein unterwegs und stellte folglich den Pkw vor dem Gasthaus R ab. Zu diesem Zeitpunkt folgte ihm bereits nicht einsatzmäßig die Sektorenstreifenkraftwagenbesatzung (AbtInsp. F und RevInsp. A), welche am Fahrzeug einen Defekt an den Schlussleuchten feststellten. Jahreszeitbedingt ist von einer Fahrt während der Dunkelheit auszugehen. Ehe der Berufungswerber, nachdem er mit seinem Fahrzeug ohne Zutun der Gendarmeriebeamten anhielt und ohne von diesen noch einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen werden zu können, entfernte sich der Berufungswerber von den Gendarmeriebeamten im Laufschritt in den Eingang eines nahegelegenen Gasthauses. Seine Identität wurde von den Gendarmen noch erkannt. Dem Berufungswerber konnte auch noch zugerufen werden: "Halt, Gendarmerie", was dieser jedoch ignorierte.

Das Fahrzeug, an welchem das Standlicht eingeschaltet blieb, wurde in weiterer Folge von den Gendarmeriebeamten in Augenschein genommen und dabei die hier dem Verfahren zu Grunde liegenden Mängel festgestellt. Laut Anzeige sei im Fahrzeug auch Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen. Ebenfalls wurde laut der am 4.12.1999 verfassten Anzeige an den Rückleuchten das Fehlen der roten Verglasung und die Funktionsuntüchtigkeit der rechten Leuchte festgestellt. Offenbar wurden auch noch die in der Lichtbildbeilage angeschlossenen Fotos über die optische Beschaffenheit des Fahrzeuges am 26.11.1999 um 20.45 Uhr angefertigt.

Der Berufungswerber, welcher von der Gendarmerie erst am 4.12.1999 telefonisch kontaktiert wurde, gab als Grund für die "Flucht" im Anschluss an das Abstellen des Fahrzeuges die Furcht vor einem Überfall an, wobei er nicht erkannt haben wollte, dass es sich bei den Personen, die ihn zum Stehenbleiben aufforderten, um Gendarmeriebeamte handelte.

Aus der Anzeige lässt sich unter der Darstellung e) "Angaben des Verdächtigen" ableiten, dass es sich seitens des Berufungswerbers offenbar um eine unhöfliche und für die Gendarmerie nicht zufriedenstellende Unterhaltung gehandelt haben dürfte.

Vorerst wurde gegen den Berufungswerber wegen der identen Mängel mittels Strafverfügung vom 14.1.2000 eine einzige Geldstrafe im Ausmaß von 3.000 S ausgesprochen und zur Last gelegt, der Pkw habe wegen der angeführten Mängel nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen.

Dagegen erhob der Berufungswerber Einspruch.

Offenbar auf Grund des wegen dieses Tatvorwurfes zwischenzeitig eingeleiteten Entzugsverfahrens der Lenkberechtigung, wurde hinsichtlich einer allenfalls durch diese Mängel bedingten Betriebsgefahr, im Wege der Abteilung BauME-Kraftfahrwesen, ein Amtssachverständigengutachten eingeholt.

Als Tenor des Gutachtens wurde eine "gravierende Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit durch den Betrieb dieses Fahrzeuges bei Dunkelheit und daher Gefahr in Verzug", sachverständig schlussgefolgert.

Dabei fällt auf, dass das Gutachten mit dem oben dargelegten Tenor bereits kurz nach dem 16. Dezember 1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg einlangte. Dennoch wurde noch die oben bezeichnete Strafverfügung erlassen. Offenbar im Zuge des Entzugsverfahrens erfolgte dann mit 25. Jänner 2000 eine Gutachtensergänzung, wobei der o.a. Tenor des Gutachtens aufrecht erhalten wurde.

Dieses Beweisergebnis wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht, worin dieser im Ergebnis jeglichen Mangel einer Verkehrstauglichkeit am Fahrzeug von sich wies und die ergänzende Einholung eines SV-Gutachtens nach vorhergehender Besichtigung des Pkw und die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragte.

Die nachfolgend von der Bezirkshauptmannschaft Perg durchgeführten zeugenschaftlichen Vernehmungen der Meldungsleger nehmen im Ergebnis lediglich auf die schon in der Anzeige genannten Lichtdefekte und den Schaden am Fahrzeugheck Bezug.

In einer abschließenden Stellungnahme verweist der Berufungswerber abermals auf sein bisheriges Vorbringen und regt die Einholung eines meteorologischen Gutachtens zum Beweis dafür an, dass die aufgeklebte rote Folie wegen des damals herrschenden Regens weggewaschen worden sein könnte.

5.1.1. Die vom Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung am 5.9.2000 vorgelegte Bestätigung einer Autohandelsfirma aus Kufstein hat zum Inhalt, dass er den gegenständlichen Pkw (Audi TT) am 26.11.1999 in Kufstein zwecks Kaufanbot präsentierte und dieses Fahrzeug dabei einen leichten Schaden aufgewiesen haben dürfte und ein Rücklicht mit Folie abgedeckt gewesen sei, während das andere Rücklicht einen Sprung aufgewiesen haben soll. Diese Angabe beruhte auf einer angeblich "ungefähren Erinnerung", der auf Firmenstempel mit unleserlicher Unterschrift zeichnenden Person.

Der Berufungswerber legte anlässlich der Berufungsverhandlung die Umstände der Reise nach Kufstein am Vorfallstag dar, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, dass der Lichtdefekt auf dieser, ohne Unterbrechung erfolgten Rückfahrt, aufgetreten sein müsste. Dabei könnte wegen teilweisen Regens während der Rückfahrt auch die als Ersatz für die Abdeckungen angebrachte Folie abgelöst worden sein. Inhaltlich stellte der Berufungswerber dar, dass an diesem Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt weder ein die Fahrfähigkeit noch ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Zustand vorgelegen habe. Insbesondere wurde eine Gefährdung durch vorspringende Kanten und Teile bestritten. Er habe im rechten Hinterradbereich vorstehende und flatternde Teile weggeschnitten um diese Fahrt nach Kufstein vornehmen zu können.

Da im Gutachten des Amtssachverständigen gegensätzliche Schlussfolgerungen gezogen wurden, wurde entsprechend dem Antrag des Berufungswerbers anlässlich der Berufungsverhandlung zwecks Klärung dieser strittigen Frage ein gerichtlich beeideter Sachverständiger bestellt.

5.2. Der gerichtlich beeidete Sachverständige führte zu dem ihm vorgelegten Fragenkatalog in seinem am 29. September 2000 schriftlich erstatteten Gutachten inhaltlich Folgendes aus:

"Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 26.11.1999 gegen 20.45 Uhr im Ortsgebiet von Baumgartenberg wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers angehalten und kontrolliert.

Hiebei wurde festgestellt, dass das Fahrzeug im Bereich des rechten hinteren Ecks einen Kollisionsschaden aufwies.

Beim Fahrzeug des Berufungswerbers handelt es sich um einen Audi TT und dieser im Heck folgende Beschädigungen auf:

Die Hauptanprallstelle lag im Bereich des rechten hinteren Ecks und wurden hiebei die Heckleuchten vollständig zerbrochen. Der hintere Kotflügel wurde stark nach innen gedellt, die hintere Stoßstange wurde teilweise weggerissen. Es ist auch ersichtlich, dass die ganze hintere Stoßstange relativ stark nach links verschoben wurde; - dies in einem Ausmaß von zirka 5 cm. So waren zum Teil die Rücklichter auch linksseitig durch die hintere Stoßstange abgedeckt. Außerdem kam es zu einem Kontakt zwischen dem Auspuffendrohr und der Kunststoffverkleidung.

Beschädigungen an der Achse sind soweit aus den Lichtbildern nicht ersichtlich.

GUTACHTEN

Hinsichtlich der Verkehrssicherheit dieses Fahrzeuges kann Folgendes festgehalten werden:

Geht man zunächst davon aus, dass die Rücklichter rechtsseitig zerbrochen waren, und zwar relativ großflächig, so ergibt sich, dass dies zunächst bei einem Betrieb des Fahrzeuges am Tag keine wesentliche Erhöhung der Betriebsgefahr bedeutet.

Bei einem Betrieb dieses Fahrzeuges in der Nacht oder auch beim Durchfahren eines Tunnels ist jedoch von einer relativ großen Erhöhung der Betriebsgefahr auszugehen. Dies aus folgenden Gründen:

So ist bei Nacht selbst auf kurze Entfernung für ein hinter dem mit weißem Rücklicht fahrenden Fahrzeug des Berufungswerbers nachfahrendes Fahrzeug nicht zu erkennen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen vorausfahrenden PKW handelt. Vielmehr würde ein von hinten aufschließendes Fahrzeuges eher auf einen am rechten Fahrbahnrand fahrenden Gegenverkehr schließen.

Für allfällig hinter dem so beschädigten Fahrzeug nachfahrende Fahrzeuge kann sehr leicht eine Konfliktsituation insofern entstehen, nämlich dass ein weißes Licht rechts von einem roten Licht sich befindet. Eine derartige Situation ergibt sich im Rahmen des Straßenverkehrs nur dann, wenn ein Fahrzeug seitlich von einer Straße hereinfährt.

Auch die Farbe des Blinkzeichens ginge hiebei verloren.

Die Verwendung des rechten Blinkers kann hiebei bei Nacht durchaus fehlinterpretiert werden.

Hinsichtlich des Überklebens der Rücklichter mit roter Farbfolie kann Folgendes angegeben werden:

Sofern es sich bei den Farbfolien um Folien handelt, deren Lichtdurchlässigkeit und auch Farbschattierung in etwa der entspricht, die auch dem linken Rücklicht entspricht, so kann als provisorische Abdeckung die Verwendung derartiger Folien durchaus als mögliches Hilfsmittel herangezogen werden.

Es ist hiebei darauf zu achten, dass die Folie so angebracht wird, dass sie großflächig die gesamte Lampe abdeckt.

Ein Ausdringen von weißem Licht muss hiebei durch eine geeignete Abklebung verhindert werden. Im vorliegenden Fall wären hiebei die Rücklichter noch zu erkennen gewesen.

Der Blinker müsste hiebei durch eine geeignete gelbe Folie abgedeckt werden.

Aus den beiden Lichtbildern ist ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine derartige Abdeckung bzw. ein Verkleben durch Folien nicht vorlag. Dies zumindest zu jenem Zeitpunkt, als die Lichtbilder angefertigt wurden.

Hinsichtlich des Nichtfunktionierens der rechten Rücklichter kann nur auf die Zeugenaussage des erhebenden Beamten verwiesen werden.

Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht zu klären, ob die Schlussleuchte funktionierte oder nicht.

Aus technischer Sicht ist es durchaus möglich, dass bei der vorliegenden Beschädigung im Heckbereich die Rücklichter, also zumindest die Glühbirnen noch funktionierten.

Ein Fahrzeug, bei dem auf einer Seite die Rücklichter nicht funktionieren, entspricht in jedem Fall aus technischer Sicht sicher nicht der Verkehrssicherheit.

Hinsichtlich des Vorliegens scharfer Kanten kann Folgendes angegeben werden:

So sind zunächst im Oberteil des Kotflügels keine scharfen Kanten ersichtlich. Die Verformung der Blechteile erfolgte am Fahrzeug so, dass zunächst keine scharfen Kanten auftraten. Lediglich im Bereich der hinteren Stoßstange, die allerdings aus Kunststoff ausgeführt ist, sind scharfe Kanten erkennbar. Dies dürfte durch ein Abtrennen der Stoßstange verursacht worden sein.

Aufgrund der Tatsache, dass am vorliegenden Fahrzeug der Schaden im Heckbereich lag, ist zunächst die Gefahr für Fußgänger, für die ja scharfe Kanten ein besonders hohes Risiko darstellen, nicht vorhanden.

Eine geringfügige Erhöhung der Gefahr ergibt sich lediglich aufgrund der Möglichkeit, dass ein allfällig nachfahrendes Motorrad im Heckbereich gegen das vorbeschädigte Heck stoßen könnte.

Soweit ersichtlich, waren jedoch die harten Trägerstrukturen am Fahrzeug nach wie vor abgedeckt. Scharfe Stoßkanten aus Metallteilen sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Bei der in den Lichtbildern ersichtlichen schwarzen bzw. dunklen rechteckigen Querschnittsfläche dürfte es sich um eine Luftansaugung aus Kunststoff handelt.

Somit geht von dieser keine wesentliche Verletzungsgefahr aus.

Hinsichtlich der Tatsache, dass das rechte Hinterrad praktisch völlig frei lief, sei darauf hingewiesen, dass bei KleinLKWs der Reifen auch lediglich durch eine Gummispritzschutzmatte oder eine leichte Kunststoffverkleidung abgedeckt wird. Sicherheitstechnisch ergibt sich hier lediglich ein wesentlicher Unterschied bei Fahrten im Regen bzw. auf nasser Fahrbahn als Folge des fehlenden Spritzwasserschutzes.

ZUSAMMENFASSEND

kann somit Folgendes angegeben werden:

Durch die Blechkanten ergab sich keine wesentliche Änderung der Verkehrssicherheit. Dies, da keine auffällig scharfkantigen Blechteile bzw. Kanten ersichtlich sind.

Die Beschädigung im Heckbereich war so, dass damit eine Fußgängerkollision im normalen Betrieb praktisch an dieser Stelle ausgeschlossen werden kann.

Hinsichtlich des Fehlens der Lichter bzw. des Bruchs des Glases kann nur angegeben werden, dass ohne ein Abkleben der Scheinwerfer mit roter bzw. gelber Folie, und zwar mit geeigneter Folie, eine wesentliche Verringerung der Verkehrssicherheit gegeben ist. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Schlussleuchte selbst nicht funktionsfähig war. Diese Verringerung lag jedoch nur bei Nacht vor.

Durch die fehlende Abdeckung des Hinterrades im Heckbereich war insbesondere bei Regen eine wesentliche Erhöhung des Spritzwassers gegeben und ist hiebei ebenfalls von einer wesentlichen Reduktion der Betriebsgefahr auszugehen, wenn das Fahrzeug auf nasser Fahrbahn bewegt wurde" (mit Rundsiegel des SV).

5.3. Der Oö. Verwaltungssenat folgt hinsichtlich des Punktes 3.) den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. S, welcher zusammenfassend vermeint, dass durch die vorliegenden Schäden bzw. Mängel am Fahrzeug und dessen Beleuchtung keine wesentliche Auswirkung auf die Verkehrssicherheit gegeben war. Hinsichtlich des Defektes der Leuchten ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass diese während der Fahrt ausgefallen sind und auch die angebracht gewesene Folie sich erst während der Fahrt von Kufstein nach Baumgartenberg ablöste, bzw das schadhafte Glas des Rücklichtes auf dieser Fahrt verloren ging. Als praxisfremd erweist sich diesbezüglich die Auffassung der Behörde erster Instanz, dass diese Mängel auf dem Weg von Kufstein bis Baumgartenberg hätten auffallen müssen. Geht man davon aus, dass dem Berufungswerber in seinem Fahrzeug eine entsprechende Kontrollleuchte nicht zur Verfügung stand und er die Fahrt ohne Unterbrechung ausführte, konnte ihm der Ausfall des Rücklichtes(!) typischer Weise gerade nicht auffallen. Für einen Ausfall während der Fahrt lässt sich hier vielmehr noch der Umstand ins Treffen führen, dass nach dem Ablösen der offenbar nicht hinreichend tauglich angebrachten Folie als Abdeckung für die Leuchten sowie des schadhaften Glases, die dadurch bedingte eindringende Feuchtigkeit und damit allenfalls einhergehende Spannungsschwankungen, zu dieser Fehlfunktion geführt haben könnte.

Dem Berufungswerber kann jedoch darin nicht gefolgt werden, dass es ihm als KFZ-Mechaniker nicht zumutbar gewesen wäre, die Lichtabdeckungen zumindest so zu gestalten, dass es selbst bei Regen zu keinem Ablösen der Folie kommen hätte können und damit eine "Fehlbeleuchtung" durch Ausstrahlung weißen Lichtes nach hinten nicht möglich gewesen wäre. Auf einer Fahrtstrecke von Kufstein bis Baumgartenberg musste im November mit einer realistischen Wahrscheinlichkeit wohl auch mit Regen gerechnet werden.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Nach § 14 Abs.4 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht). Die Schlussleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

Im Hinblick auf die Fehlbeleuchtung ist dem Berufungswerber - im Gegensatz zu seiner Verantwortung - zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er hat im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht darzutun vermocht, worin er überfordert gewesen wäre, diesen Mangel zu unterbinden bzw. diesbezüglich in technischer Hinsicht entsprechend vorzubeugen.

6.1.1. Der hier an zwei Leuchten inhaltsgleich auftretende Mangel ist als eine tateinheitliche Begehungsweise zu qualifizieren. Es ist verfehlt, in jedem fehlenden, aber einen identen Schutzzweck zuzuordnenden Einzelteil, ein selbständiges Delikt zu erblicken. Diesbezüglich ist auf zutreffende Beurteilung dieser Rechtsfrage im Rahmen der Erlassung der Strafverfügung hinzuweisen.

Im Ausfall des Lichtes während der Fahrt kann auf ein Verschulden des Lenkers nicht zwingend geschlossen werden. Diesbezüglich ist zumindest im Zweifel von einem fehlenden Verschulden auszugehen.

6.2. Nach § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

§ 132 KFG (Übergangsbestimmungen) besagt, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, bis 31. Dezember 1971 in diesem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden; sie müssen jedoch ab 1. Jänner 1969 den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 dritter Satz über das Verbot vorspringender Teile, Kanten oder Vorrichtungen, sofern sich diese vorne am Fahrzeug befinden, und den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und des § 16 Abs. 2 über die seitlichen Rückstrahler, ab 1. Jänner 1970 den Bestimmungen des § 4 Abs.3 über die Funkentstörung entsprechen.

Gemäß § 1a Abs.1 KDV werden als vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen (§ 4 Abs. 2 dritter und vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967) dahingehend umschrieben, durch die die Gefahr schwerer Verletzungen oder der Grad von schweren Verletzungen erhöht wird.

Das im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen lässt diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben erachten. Somit erweist sich der Vorwurf wegen einer Übertretung des § 102 Abs.1 "und § 4 Abs. 2 KFG iVm § 1a Abs.1 KDV" als verfehlt.

Die jeweilige materielle Rechtsvorschrift ist jeweils in Verbindung mit den an den Lenker gerichteten Vorschriften des § 102 Abs.1 KFG zu zitieren.

Es kann dahingestellt sein, inwieweit hier im Sinne des § 44a Z1 VStG das im Spruch nur sehr diffus umschriebene Tatbild (teilweise scharfe Kanten - was immer darunter konkret gemeint war, ließ die Behörde gänzlich unausgesprochen) den Formerfordernissen gerecht gewesen und allenfalls einer weitgehenden Präzisierung bedurft hätte. Der Berufungswerber wäre wohl durch eine entsprechend genauere Umschreibung kaum in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr dadurch einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen. Eine Einstellung im Sinne des § 45 Abs.1 Z3 VStG bereits im Vorfeld schien aus diesen Überlegungen nicht indiziert.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Lenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;

Gegen diese Vorschrift wird jedoch insbesondere auch dann verstoßen, wenn eine solche Inbetriebnahme mit dem Wissen oder der billigenden Inkaufnahme eines solchen Mangels erfolgt, wobei das "Sichüberzeugenmüssen" nicht als Tatbestandselement anzusehen ist.

Der Spruch war daher im obigen Sinne zu korrigieren.

6.2.1. Gemäß § 64 Abs.3 erster Halbsatz VStG ist dem Bestraften, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Dabei dürfen dem Beschuldigten keine unnötigen Kosten aufgebürdet werden. Da der Berufungswerber die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragte und die Bereitschaft zur Übernahme der dadurch erwachsenden zusätzlichen Kosten erklärte, waren ihm diese einerseits zur Kenntnis zu bringen und schließlich die geringfügig niedriger bestimmten Kosten aufzuerlegen. Gegen die Höhe der Kostennote des Sachverständigen sprach sich der Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs nicht aus, sondern erklärte sich vielmehr zu deren Übernahme bereit.

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.2. Wenn hier die Behörde erster Instanz für das Fehlen einer Verglasung am Rücklicht eine Geldstrafe von 1.000 S verhängte, kann in diesem Strafausmaß angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Der Berufungswerber ist von Beruf Mechanikermeister, sodass zumindest von einem durchschnittlichen Einkommen im Bereich von 18.000 S netto monatlich ausgegangen werden kann. Der Berufungswerber machte diesbezüglich keine Angaben. Ferner ist zu berücksichtigen gewesen, dass ihm auf Grund mehrfacher verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen - teilweise auch wegen Übertretungen des KFG - ein strafmildernder Umstand nicht mehr zu Gute kommen konnte. Vielmehr lässt der Umstand dieser Vormerkungen auf eine zumindest nachlässige Verbundenheit mit den durch das Kraftfahrgesetz geschützten öffentlichen Interessen zu.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r