Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107136/2/Ga/Km

Linz, 10.08.2000

VwSen-107136/2/Ga/Km Linz, am 10. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R M M, vertreten durch Dr. H W, Rechtsanwalt in W N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Juni 2000, Zl. VerkR96-8760-1999 Ga, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefoch-

tene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S (entspricht  290,69 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage, der auferlegte Kostenbeitrag auf 400 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 28. Juni 2000 wurde der Berufungs-

werber einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 1. Dezember 1999 um 07.54 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A W im Gemeindegebiet von S bei km 188.190 in Richtung S mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h gelenkt und hat dadurch die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die dagegen erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bringt mit näherer Begründung vor, es hätte zu seinen Gunsten der spruchgemäßen Anlastung - nach Abzug der Messtoleranz und Abrundung (statt Aufrundung) - als tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht 181, sondern nur 180 km/h zugrunde gelegt werden dürfen. Im übrigen begehrt er in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nachzuprüfen, ob das hier verwendete Messgerät (Radar MUVR 6F Nr. 691) tatsächlich geeicht gewesen sei und in welcher Form tatsächlich die Rundungen der gemessenen Geschwindigkeiten vollautomatisch vorgenommen werden.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten: Auf die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des generellen Verbotes, die auf Autobahnen erlaubte Höchst-

geschwindigkeit zu überschreiten bzw. auf die Rechtmäßigkeit des darauf abstellenden Schuldspruches hat das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Einfluss. Bedeutung kommt dem Ausmaß der konkreten Übertretung nur für die Strafbemessung zu. Davon aber ausgehend könnte vorliegend aus dem Umstand allein, dass - im Sinne des Berufungsvorbringens - statt 181 nur 180 km/h fest-

zustellen gewesen wären, auch für die Rechtmäßigkeit des Strafausspruches nichts gewonnen werden.

Das Berufungsbegehren, der Oö. Verwaltungssenat solle überprüfen, ob das verwendete Messgerät tatsächlich geeicht gewesen sei, wird, weil keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Nichteichung oder abgelaufene Eichung behauptet wurden und solche Anhaltspunkte auch nach der Aktenlage nicht gegeben waren, als Ansinnen eines - im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich verpönten - Erkun-

dungsbeweises bewertet, dem daher nicht zu folgen war.

In schuldseitiger Hinsicht - hier war, weil ein Ungehorsamsdelikt angelastet wurde, von der Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG auszugehen - gewinnt der Berufungswerber mit dem Einwand, es sei bei der fraglichen Fahrt der Tachometer überhaupt ausgefallen gewesen, sodass die Tachonadel auf "null" gestanden sei und überhaupt keine Geschwindigkeitsmessung mehr stattgefunden habe, nichts für sich. Da ihm dieser Defekt ja nicht verborgen geblieben ist, hätte er eben umso größere Umsicht und Vorsicht walten lassen müssen und wurde ihm der Mangel derselben zu Recht als Fahrlässigkeitsschuld zugerechnet.

Zusammenfassend war der Schuldspruch daher zu bestätigen.

Was hingegen die Strafbemessung anbelangt, hat die belangte Behörde nach der Aktenlage zu Recht die absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers ange-

nommen und diesen Umstand als mildernd im Sinne des § 34 Z2 StGB gewertet. Damit aber nicht vereinbar scheint der in der Begründung der Strafbemessung ausdrücklich berücksichtigte spezialpräventive Strafzweck ("um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten"), zumal sich aus der Aktenlage auch sonst keine Gründe für eine Betonung der persönlichen Abschreckung ergaben. Für den generalpräventiven Abschreckungszweck aber findet der Oö. Verwaltungssenat nach den Umständen des Berufungsfalles die nun festgesetzte Strafhöhe - immerhin noch fast die Hälfte der Höchststrafe von 10.000 S - für ausreichend. Einer markan-

teren Herabsetzung stand allerdings der von der belangten Behörde angesichts der hohen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht als sehr beträchtlich gewertete Un-

rechtsgehalt der Tat entgegen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Beitrag zu den Kosten des Berufungs-

verfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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