Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107143/3/WEI/Bk

Linz, 02.04.2001

VwSen-107143/3/WEI/Bk Linz, am 2. April 2001 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des Dr. P gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Februar 2000, Zl. II/S 2894/99 V1S SE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 iVm § 99 Abs 2 lit a) StVO 1960 beschlossen:

Aus Anlass der Berufung wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 iVm § 24 AVG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es am 17.9.1999 um 10.30 Uhr in L als Lenker des PKW es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde den § 4 Abs 5 StVO als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte auf Grundlage des § 99 Abs 2 lit a) StVO als Strafnorm eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG S 300,-- vorgeschrieben.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 4. April 2000 hinterlegt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich verfasste Berufung vom 28. April 2000 mit Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Dazu wird vorgebracht, dass sich der Bw in der Zeit vom 2. bis 16. April 2000 im Hotel P auf Kuraufenthalt befand, und werden entsprechende Belege über Heilbehandlungen und Zahlungsnachweise in Kopie vorgelegt. Mit Bescheid vom 22. Mai 2000, Zl. S 32894/99 V1S, hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung im Hinblick auf die rechtswidrige Hinterlegung in Abwesenheit des Bw bzw mangels versäumter Berufungsfrist zurückgewiesen. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher mit der belangten Behörde von der Rechtzeitigkeit der am 28. April 2000 zur Post gegebenen Berufung aus, mit der wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass eine Berufungsvorentscheidung nach Plausibilitätsprüfung nicht in Erwägung gezogen wurde.

3. Mit einem beim Oö. Verwaltungssenat am 13. Februar 2001 eingelangten Schreiben teilte der Rechtsvertreter des Bw zum anhängigen Berufungsverfahren mit, dass sein Mandant am 20. Jänner 2001 verstorben wäre. Eine telefonische Anfrage des Oö. Verwaltungssenates beim Standesamt Linz, Sterbebuch, bestätigte diese Tatsache.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Tatsache, dass der Bw während des - wenn auch im Berufungsstadium anhängigen - Strafverfahrens verstorben ist, muss als Umstand iSd § 45 Abs 1 Z 3 VStG gewertet werden, der die (weitere) Verfolgung und damit auch die Erlassung einer verurteilenden Berufungsentscheidung ausschließt (vgl auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 918). Es war daher im Rahmen des Berufungsverfahrens auf die Sache nicht mehr einzugehen, sondern aus Anlass der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren im Grunde des § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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