Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107147/6/Sch/Rd

Linz, 19.10.2000

VwSen-107147/6/Sch/Rd Linz, am 19. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dipl. Ing. D vom 10. Juli 2000, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juni 2000, VerkR96-8484-1-1999/Her, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. Oktober 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.800 S (entspricht 130,81 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkhauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. Juni 2000, VerkR96-8484-1-1999/Her, über Herrn DI D, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 3) je § 84 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von 1) bis 3) je 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) je drei Tagen verhängt, weil er als Geschäftsführer und verantwortlicher Vertreter der Firma Dr. S GesmbH verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m

1) jedenfalls am 15. Oktober 1999 in M ca. 40 bis 50 m neben der B1 Wiener Straße bei Strkm 203,0 auf der Parz.Nr. der K die Werbung "S" angebracht habe.

2) jedenfalls am 15. Oktober 1999 in M ca. 40 bis 50 m neben der B1 Wiener Straße bei Strkm 203,0 auf der Parz.Nr. der K die Werbung "H" angebracht habe.

3) jedenfalls am 15. Oktober 1999 in M ca. 40 bis 50 m neben der B1 Wiener Straße bei Strkm 203,0 auf der Parz.Nr. der K die Werbung "L" angebracht habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 900 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Die Rüge an der Form des Straferkenntnisses geht deshalb ins Leere, zumal die im Akt einliegende Ausfertigung der Erledigung (des Straferkenntnisses) eigenhändig vom genehmigenden Behördenorgan unterfertigt wurde. Zum anderen wurde vom Berufungswerber nicht behauptet, dass auf der ihm zugegangenen Ausfertigung der Beglaubigungsvermerk der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs.4 dritter Satz AVG nicht angebracht wäre. Mangels eines entsprechenden dezidierten Vorbringens wird keine Veranlassung gesehen, noch weiter hierauf einzugehen.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO sind (abgesehen von den vorliegend nicht maßgeblichen Fällen des Abs.1) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Ortsgebiet ist zufolge § 2 Abs.1 Z15 StVO das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende". Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO ergibt sich unmissverständlich, dass hiebei jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festlegte, die Werbung oder Ankündigung fällt, abzustellen ist. Eine Werbung, die sich hinsichtlich der einen Straße in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet (§ 2 Abs.1 Z 15 StVO) gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet iSd § 2 Abs.1 Z15 StVO festgelegt ist, fällt unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO. Wenn die Werbung in Ansehung von zwei oder mehreren Straßen jeweils im Bereich innerhalb von 100 m vom jeweiligen Straßenrand liegt, haben die Voraussetzungen hinsichtlich aller Straßen vorzuliegen (vgl. VwGH vom 27.6.1980, 101/78, sowie vom 6.6.1984, 84/03/0016).

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Fall befanden sich die drei relevanten Werbungen (mit ihren Werbeträgern) eindeutig und unbestrittenerweise sowohl innerhalb von einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes. Die Anwendung der eingangs erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf diesen gleichgelagerten Sachverhalt erscheint daher - nicht zuletzt auch aus Praktikabilitätsgründen - vertretbar, womit aber nicht Stellung bezogen werden soll zum wohlbegründeten Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 12. September 2000, VwSen-107107/7/Br/Bk.

Zur Verjährungseinrede des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass jede Werbung für sich zu betrachten ist, weshalb jedes unzulässigerweise angebrachte Plakat mit einem anderen Inhalt als das vorangegangene eine neue Anbringung einer Werbung bedeutet und damit auch eine neuerliche Verwaltungsübertretung begangen wird (VwGH 27.6.1980, 101/78). Es ist daher im Zusammenhang mit der Verjährung der Strafbarkeit einer konkreten Werbung ohne Bedeutung, wann der Werbeträger das erste Mal benutzt wurde.

Wenn im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt vom Berufungswerber behauptet wird, die Dr. S GesmbH sei zwar Eigentümerin der Werbeanlagen, nicht aber für die Achiffierung von Plakaten (also der "Werbung") verantwortlich, sind ihr die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des als Auskunftsperson anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung einvernommenen S entgegenzuhalten. Dieser, als zuständiger Gebietsleiter des erwähnten Unternehmens für und Salzburg, hat angegeben, dass das Werbeunternehmen Dr. S verschiedene selbständige Plakatierer zwar nicht angestellt, aber auf einer entsprechenden Vertragsbasis beschäftige. Die Plakatierer erhielten die Plakate zugeschickt mit dem genauen Auftrag, wo diese anzubringen sind. Die vom Plakatierer geleisteten Arbeiten werden dann in der Folge dem Unternehmen Dr. S in Rechnung gestellt.

Es kann also nicht davon die Rede sein, dass diese Plakatierer anstelle der Dr. S GesmbH verantwortlich wären.

Zur Strafbemessung enthält die Berufung keine Ausführungen, sodass die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Rechtsmittelwerber habe diesbezüglich nichts Entscheidendes vorzubringen.

Im Übrigen halten die verhängten Geldstrafen in der Höhe von 3.000 S pro Werbung einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand. Auch wenn die Erstbehörde den beim Berufungswerber nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht expressis verbis gewürdigt hat, vermag dies die Höhe der Geldstrafen nicht in Frage zu stellen. Angesichts der Tatsache, dass der Berufungswerber Geschäftsführer eines Werbeunternehmens ist, kann nicht mehr von einem geringen Verschulden gesprochen werden, wenn er sich nicht an die einschlägigen Bestimmungen hält, zumal verlangt werden muss, dass er in seiner Stellung auch in Kenntnis dieser Rechtsvorschriften ist; eine Übertretung derselben kann damit nicht mehr lediglich in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 23.11.2001, Zl.: 2000/02/0338-5

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