Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107149/29/BI/KM

Linz, 21.03.2001

VwSen-107149/29/BI/KM Linz, am 21. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H W S, vertreten durch RA Dr. M N, vom 25. Juli 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Juni 2000, VerkR96-8683-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 30. November 2000, 15. Dezember 2000 und 1. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1. Alt. und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß " ' " und "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960" eine Geldstrafe von 6.000 S (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 9. Mai 1998 um 14.56 Uhr das Motorrad auf der K Landesstraße in Richtung H gelenkt und bei km 7.056 in H die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 76 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 30. November 2000, 15. Dezember 2000 und 1. März 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs-verhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers (Bw), seines rechts-freundlichen Vertreters, RA Dr. N, der Behördenvertreterin Frau B sowie der Zeugen W Ö, H R, GI W und des technischen Amtssachverständigen Ing. R und des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI (FH) G K durchgeführt.

3. Der Bw bestreitet, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit eingehalten zu haben, und macht im Wesentlichen geltend, in der ihm zugestellten Fassung des Straf-erkenntnisses sei keine Verwaltungsvorschrift, gegen die er verstoßen haben solle, enthalten. Der Spruch sei daher nicht vollständig und nicht als solcher zu werten.

Er macht weiters geltend, es ergebe sich nicht, welche Schulung der Meldungsleger (Ml) in der Verwendung des Geschwindigkeitsmessers habe. Die Begründung des Straferkenntnisses sei teilweise eine Scheinbegründung wegen der unrichtigen Feststellung, die Angaben des Ml seien durch Sachverständige in Verwaltungsstrafverfahren geprüft worden - jede einzelne Rechtshandlung des Ml müsse überprüft werden - und teilweise aktenwidrig, weil die Bedienungsvorschriften hinsichtlich der vorgeschriebenen halbstündigen Durchführung der Geräte-funktionskontrolle nicht eingehalten worden sei - um 14.30 Uhr habe die Messung am Standort begonnen, weder für 15.00 Uhr noch für 15.30 Uhr (Messende) seien die Tests auf dem Messprotokoll ausgewiesen. Die Behörde habe auch keinen Herstellernachweis über die Zulassung bis 500 m Messentfernung eingeholt. Auch sei die Annahme der Erstinstanz, es habe sich kein weiteres Fahrzeug im Messbereich aufgehalten, unrichtig, wobei auch die Nichtdurchführung der beantragten Zeugeneinvernahme des W Ö einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.

Weiters wurde ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen verlangt, auch zur Klärung der Position der (nach der Behauptung des Bw) am 9.5.1998 dort befindlichen Werbetafel. Da die beantragten Beweise nicht eingeholt worden seien, sei die erschöpfende und gründliche Erörterung des Sachverhalts gehindert. Aus einer Entfernung von 442 m könne ein mit angeblich 181 km/h herannahendes Motorrad nicht gemessen werden; es müsse einwandfrei erkennbar sein, mit welchem Fahrzeug dieses Messergebnis verursacht worden sei. Diese Messgeräte seien bis 400 m zugelassen, nicht 500 m; der Eichschein weise nur km/h-Angaben auf, aber keine zulässige Messdistanz. Diesbezüglich seien Auskünfte des Herstellers Laser Tecnology Inc, USA, unerlässlich. Der Ml habe nur einen Teil seines Notizblockes vorgelegt, nicht seine Aufzeichnungen betreffend die angeblich sonst noch gemessenen Fahrzeuge und Amtshandlungen. Das Messprotokoll sei mit Schreibmaschine geschrieben und somit nicht am Standort des Ml verfasst worden, sondern am GP F. Somit sei nicht das Messprotokoll allein taugliche Grundlage für eine Entscheidung, sondern auch die Aufzeichnungen des Ml von 14.30 bis 15.30 Uhr. Die vom Ml angeblich in 59 Minuten durchgeführten Messungen und Amtshandlungen seien anhand einfacher arithmetischer Überprüfung geradezu denkunmöglich. Die Zeugeneinvernahme Ö sei unerlässlich. Die Glaubwürdigkeit des Ml in anderen Verfahren müsse nicht zwingend dazu führen, dass alle seine Angaben auch in diesem Verfahren als richtig gewertet würden.

Weiters wird das Strafausmaß angefochten, der Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 1998 vorgelegt - ein zu versteuerndes Einkommen von 51.973 S bedeute nicht ein Monatsnettoeinkommen von 18.000 S - und Nichtnachvollziehbarkeit der Strafzumessung geltend gemacht.

Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens, ferner die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Ladung der Zeugen W Ö, GI K W und H R sowie Beiziehung eines technischen Sachverständigen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die in der Berufung genannten Zeugen einvernommen wurden, ein Ortsaugenschein bei km 6.614 der K Landesstraße durchgeführt, ein Gutachten des technischen Amtssachverständigen eingeholt und ein Gegengutachten durch einen vom Bw mitgebrachten gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt wurde.

In der Verhandlung am 30. November 2000 wurden zunächst die Zeugen Ö und R einvernommen und ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle - allerdings nicht in Anwesenheit des Ml, der an diesem Tag verhindert war - durchgeführt, wobei der Amtssachverständige mit einer Digitalkamera Fotos des in der Anzeige angeführten Standortes des Ml - bei km 6.614, H, befindet sich (aus Richtung Schneegattern, wie damals der Bw, kommend gesehen) linksseitig der K Landesstraße eine geschotterte Zufahrtsstraße zum dortigen hinter einer parallel zu dieser Zufahrt verlaufenden Fichtenhecke gelegenen Anwesen - und außerdem in Entfernungen von 4 bis 5 m, 6 m und 12 m vom Fahrbahnrand der K Landesstraße Fotos in Richtung Messort bei km 7.056 - dazu stellte sich der Bw in die Mitte des damals von ihm befahrenen rechten Fahrstreifens - aufgenommen. Festgestellt wurde weiters, dass sich auf der linken Seite parallel zum Verlauf der K Landesstraße Strommasten befinden, die je nach Standort des Ml die Sicht auf den Messpunkt ermöglichen oder verdecken können. Vor der Zufahrtsstraße verläuft ein Bach, dessen Bett im Bereich der Einmündung der Zufahrtsstraße in die K Landesstraße mit Steinen befestigt ist und - je nach Standort des Ml - niedrigen Bewuchs aufweist. Eine Werbetafel wurde nicht vorgefunden. Der Beschuldigtenvertreter gab an, die Bewohner des dortigen Anwesens befragt zu haben, die bestätigt hätten, dass zwar zur Zeit des Vorfalls eine Werbetafel - allerdings auf der angrenzenden Parzelle und somit nicht im Messbereich - vorhanden war und das Gestrüpp im Bachbett von Leuten der Wildwasserverbauung im Frühsommer 2000 entfernt wurde.

Der Ml hat in der Verhandlung am 15. Dezember 2000 zunächst den Vorfall so geschildert, dass er vom dortigen Standort aus sicher zweimal in der Woche Lasermessungen durchführe und seit 1989 Messgeräte der Bauart LTI 20.20 verwende. Er stehe dort immer an derselben Stelle, nämlich 4 bis 5 m vom Fahrbahnrand der K Landesstraße entfernt, wobei er sich aber nicht mehr erinnern könne, ob er am Vorfallstag mit dem Gendarmeriekombi oder einem Motorrad unterwegs gewesen sei. Wenn er mit dem Motorrad unterwegs sei, stelle er dieses immer ganz an die Hecke - es sei sogar schon ein "Loch" in der Hecke zu sehen. Dort seien nämlich parallel zur K Landesstraße Strommasten und von einem Standort weiter hinten sei möglicherweise die Anvisierbarkeit des ankommenden Verkehrs durch den optisch geringer werdenden Abstand zwischen den Strommasten beeinträchtigt. Er stehe immer links vom parallel zur Fahrbahn in Fahrtrichtung H abgestellten Motorrad und habe die Laserpistole auf dem Schutzschirm, der eine verstärkte Kunststoffumrandung aufweise, aufgelegt, um Messungen nicht zu verwackeln. Er notiere die Daten der Messung bzw des Lenkers in einen Notizblock, den er auf dem Motorradsitz liegen habe. Das Messprotokoll werde nach seinen handschriftlichen Aufzeichnungen beim GP Frankenmarkt ausgefüllt. Die darin für 9. Mai 1998 angeführten Amtshandlungen seien insofern zu bewerkstelligen, als bei Abmahnungen und Organmandaten der Lenker jedenfalls angehalten werde, bei Organmandaten Formulare ausgefüllt und Papiere kontrolliert würden. Anzeigen mit Anhaltung seien zeitintensiver, hier würden ebenfalls die Papiere kontrolliert.

Laut Messprotokoll wurden am Vorfallstag zwischen 14.30 und 15.30 Uhr 5 Ab-mahnungen, 12 Organmandate und 7 Anzeigen durchgeführt, davon laut Bericht des GP Frankenmarkt 3 Personenanzeigen mit und 5 Kennzeichenanzeigen ohne Anhaltung (davon 3 Motorräder mit relativ hohen Geschwindigkeitsüber-schreitungen). Der Ml gab dazu an, dabei handle es sich um ein "mittelmäßiges" Ergebnis, das leicht zu schaffen gewesen sei, auch wenn die Amtshandlung mit dem Bw länger gedauert habe. Die schon bei der Erstinstanz vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen hat der Ml als vollständig bezeichnet und nochmals zur Einsichtnahme vorgelegt.

Die Messung schilderte der Ml so, dass dort die Sicht etwa 800 m bis zu einer Linkskurve beträgt, wobei er abschätzen könne, ob ein aus der Linkskurve kommendes Motorrad eher 100 km/h oder eher 200 km/h fahre. Er richte den Messpunkt der Visiereinrichtung auf einen ca 450 bis 500 m entfernten Punkt und warte ab, bis der Lenker in den Messpunkt hineinfahre, wobei Motorräder durch das eingeschaltete Abblendlicht leichter anzuvisieren seien. Es habe sich damals um eine schönen Tag ohne jede Sichtbehinderung gehandelt. Das Motorrad des Bw habe er zweimal gemessen, nämlich einmal auf 442 m und noch einmal auf 323 m, wobei der Lenker langsamer geworden sei, weil der Messwert bei der 1. Messung 181 km/h und bei der 2. Messung 155 km/h betragen habe. Ein anderes Motorrad habe sich nicht im Messbereich befunden und der Bw sei auch nicht augenscheinlich in Begleitung eines weiteren Motorradfahrers gewesen. Es sei auch während der Amtshandlung mit dem Bw kein weiterer Motorradfahrer aufgetaucht und es habe sich auch keiner bei der Amtshandlung dazugestellt. Er habe keinen Grund solches zu verschweigen und hätte den Motorradfahrer sicher gefragt, was er wolle. Er schloss aber nicht aus, dass während der Amtshandlung ein Motorrad vorbeigefahren sei; mit der den Bw betreffenden Messung habe das aber nichts zu tun. Dieser habe beide ihm mitgeteilten Geschwindigkeitswerte zur Kenntnis genommen und die in den Aufzeichnungen notierten Angaben gemacht. Es könne sein, dass er zum Bw damals gesagt habe, er habe das Motorrad schon am Fahrgeräusch gehört, bevor er es gesehen habe. Er habe zum Bw noch gesagt, er werde in die Anzeige hineinschreiben, dass er von sich aus langsamer geworden sei. Es sei möglich, dass er zu ihm gesagt habe, er müsse die Geschwindigkeit auch ohne Tacho beim Fahren einschätzen können; dass er zum Psychiater müsse, wenn er die Geschwindigkeit nicht einschätzen könne, habe er sicher nicht gesagt, das gehöre nicht zu seinem Sprachschatz.

Die Geschwindigkeit von 155 km/h habe er samt der Messentfernung in der Visiereinrichtung gesehen, ohne das Gerät vom Gesicht wegnehmen zu müssen. Er habe dann das Gerät auf den Sitz des Motorrades gelegt und die Anhaltung des Lenkers durchgeführt, indem er zur K Landesstraße gegangen sei, und zwar schnell, zumal ihm bewusst sei, dass bei 155 km/h ein Weg von ca 45 m/sek zurückgelegt wird. Der Lenker sei etwa auf seiner Höhe zum Stehen gekommen. Die Daten der 1. Messung (181 km/h auf 442 m) seien mit der schätzungsweise 2 Sekunden später erfolgten 2. Messung gelöscht worden; er habe sie sich aber gemerkt und dann nach der Datenaufnahme handschriftlich notiert. Er schließe aus, sich beim Ablesen dieses Wertes geirrt zu haben, insbesondere seien es nicht 131 km/h gewesen, wie vom Bw eingewendet.

Das Motorrad des Bw sei ein schweres gewesen. Der Straßenverlauf sei dort fast gerade und ca 800 m lang; es sei ihm auf 800 m schon erkennbar, ob insbesondere ein oder zwei Motorräder aus der Kurve kommen. Bis zur 1. Messung sei der Bw ca 300 bis 400 m auf dieser Geraden gefahren. Die Anhaltung sei so erfolgt, dass der Bw etwa auf seiner Höhe zum Stehen gekommen sei. Bei einer Vollbremsung wäre ein Quietschen zu hören oder Spuren auf dem Asphalt zu sehen gewesen. Der niedrige Bewuchs im Bachbett habe die Messung nicht gestört und in seinem Sichtfeld sei sicher keine Werbetafel gewesen. Das Messgerät sei auf 500 m zugelassen, wobei auch auf 800 m eine Geschwindigkeitsmessung möglich sei; allerdings würde er auf 800 m ein Motorrad eher nicht treffen. Im Messprotokoll habe er vergessen, die Uhrzeit der Gerätefunktionskontrolle einzutragen; die Kontrollen mache er schätzungsweise jede halbe Stunde, möglicherweise auch schon nach 25 Minuten.

Dem Ml wurden die vom Sachverständigen vorgelegten Lichtbilder - allerdings ohne Entfernungsangabe vom Fahrbahnrand - gezeigt und er zu seinem damaligen genauen Standort befragt. Zunächst bestätigte er den Standort in 4 bis 5 m Entfernung vom Fahrbahnrand, zeichnete diesen auf dem Lichtbild, auf dem die Zufahrtsstraße zu sehen ist, ein und gab an, er habe zwischen den 1. beiden Strommasten durchgemessen. Nach Einsichtnahme in die Fotos korrigierte der Ml schließlich seine Aussage dahingehend, er habe doch von einem Standort weiter vom Fahrbahnrand entfernt die Messungen durchgeführt, aber nicht von einem 6 m entfernten Standort - auch von dort wurde ein Foto aufgenommen - sondern noch etwa 1 bis 2 m weiter entfernt, also 7 bis 8 m vom Fahrbahnrand.

Der Bw bestritt bei seiner Einvernahme, dort überhaupt eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten zu haben, und gab an, er habe wegen des für ihn überraschenden Anhaltevorganges durch den Ml eine gefährliche Vollbremsung durchführen müssen, aber doch etwa auf dessen Höhe angehalten. Messwerte habe er nicht gesehen, auch den angeblichen 2. Messwert, der noch vorhanden gewesen sein müsse, habe ihm der Ml nicht gezeigt. Dieser habe ihm bei der Anhaltung Aussagen nahegelegt, die dann auch in die handschriftlichen Aufzeichnungen und die Anzeige aufgenommen worden seien, aber nicht von ihm stammten, so zB dass er deswegen zu schnell gefahren sei, weil die Straße so gerade sei. Der Ml habe außerdem notiert, dass der Bw von sich aus langsamer geworden sei (dieser Satz findet sich auch in der Anzeige). Er habe sich zusammen mit dem Zeugen Ö nach einem Ausflug auf der Rückfahrt nach Salzburg befunden und der Zeuge sei mit seinem Motorrad hinter ihm gefahren.

Der Zeuge Ö hat das sinngemäß bestätigt und ausgeführt, er sei mit seinem Motorrad, einem Kawasaki EN500A, mit dem er "schon einmal 150 km/h erreicht" habe - der Zulassungsschein untermauerte diese Aussage nicht, weil sich herausstellte, dass er für ein Motorrad in "unfrisiertem" Zustand ausgestellt war, mit dem eine solche Geschwindigkeit unmöglich zu erreichen wäre - etwa 50 m hinter dem des Bw, einem Kawasaki ZXT Martin mit 100 PS, gefahren und habe Schwierigkeiten bei der von diesem plötzlich wegen des auf die Fahrbahn laufenden Ml eingeleiteten Vollbremsung gehabt. Der Ml habe ihm aber kein Zeichen zum Anhalten gegeben. Jedenfalls sei er bei der Amtshandlung am Straßenrand dabeigestanden; der Ml habe ihn jedoch ignoriert, während er die Amtshandlung im Wesentlichen mitverfolgt habe. Der Bw und der Zeuge Ö haben sinngemäß übereinstimmend Teile eines Gesprächs zwischen dem Ml und dem Bw geschildert, an die sich der Ml nicht erinnern konnte oder die er konkret bestritten hat. Der Zeuge hat sich über die Aussage des Ml im erstinstanzlichen Verfahren, es sei kein weiterer Motorradfahrer anwesend gewesen, verwundert gegeben und die Kleidung des Ml, insbesondere eine "eigenartige vorne orange-farbene Weste", beschrieben - der Bw hat ein schwarzes Lederbluson beschrieben, der Ml ein orange-blaues Oberteil, vorne orange mit orange-blauen Ärmeln, bestätigt. Laut dem Zeugen Ö habe die Amtshandlung zwei Zigarettenlängen, also etwa 10 Minuten, gedauert. Der Ml habe etwas von zwei Messwerten gesagt, aber nichts von Messentfernungen. Eine Laserpistole war dem Zeugen nicht in Erinnerung - der Ml sei mit dem Bw zu seinem auf der Zufahrtsstraße abgestellten Motorrad gegangen; den Standort des Motorrades haben der Zeuge und der Bw übereinstimmend mit einer Entfernung im Ausmaß der dortigen "Fahrbahnbreite", schätzungsweise 7 m, angegeben.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist dem Zeugen Ö keine uneingeschränkte Glaubwürdigkeit zuzugestehen. Selbst wenn er bei der Fahrt in 50 m Abstand hinter dem Motorrad des Bw nachgefahren und das Messergebnis wegen der beiden im Bereich der Aufweitung des Laserstrahls, wenn auch in unterschiedlicher Entfernung vom Messgerät, befindlichen Objekte nicht eindeutig auf den Bw zu beziehen gewesen wäre, wäre damit eine Displayanzeige des Laser-VKGM von 181 km/h (bezogen auf die angebliche technische Möglichkeit, mit dem Motorrad 150 km/h zu erreichen) nicht zu erklären. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum der Ml die Anwesenheit des Zeugen ausdrücklich geleugnet haben sollte. Die in der Verhandlung vom Bw und dem Zeugen Ö nicht nur sinngemäß übereinstimmend, ja teilweise sogar mit gleichen Worten geschilderten Passagen des Gesprächs zwischen Bw und Ml und auch die diametrale Schilderung der Farbe der vom Ml getragenen Jacke erweckten eher den Eindruck der Absprache, waren aber trotz der Zeugenaussage R - dieser bestätigte, er habe den Zeugen Ölbauer und den Bw, die gemeinsam gekommen seien, zufällig in einem Lokal in Salzburg getroffen und beide hätten ihm von dem Vorfall erzählt, wobei der Zeuge Ö den Vorfall so geschildert habe, als wäre er dabei gewesen; er schätze das Motorrad des Zeugen Ö auf etwa 50 PS und kenne ihn als ruhigen Fahrer - nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Ml hinsichtlich der Schilderung, es sei kein weiteres Motorrad bei der Messung und keine weitere Person bei der Amtshandlung anwesend gewesen, zu erschüttern, zumal dem Ml beide Personen unbekannt waren und kein Anlass bestanden hat, die Anwesenheit eines schon von der Statur her nicht zu übersehenden Zeugen zu verleugnen. Es entstand auch auf Grund des Hinweises des Beschuldigtenvertreters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.1997, 96/03/0306, der Eindruck des Versuchs der Um-Konstruktion des gegenständlichen Falles derart, dass letztlich eine Zuordnung des Messergebnisses auf ein konkretes Motorrad in Frage gestellt werde. Die Aussage des Zeugen Ö, er habe mit diesem Motorrad "schon einmal 150 km/h erreicht", in Verbindung mit einem angeblichen Nachfahrabstand von "ca 50 m" war nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in jeder Hinsicht zu vage, um eine derartige Nachfahrsituation zum Zeitpunkt der 1. Messung als gesichert anzusehen.

Der Bw hat bei der Verhandlung am 1. März 2001 drei von ihm selbst vom letztlich angegebenen Standort des Ml, nämlich 7 bis 8 m, dh 7,5 m, vom Fahrbahnrand der K Landesstraße entfernt aufgenommene (der Standort ist auf Foto 1 markiert) Lichtbilder vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sich genau im Messbereich der 1. Messung (mit 442 m Messentfernung) ein Strommasten befindet, der die Anvisierbarkeit eines Motorrades massiv behindere. Das werde dadurch bestätigt, dass eine Person genau in der Mitte des damals von ihm benutzten Fahrstreifens stehend fotografiert wurde (Foto 2); Foto 3 zeigt diese Person in der Fahrstreifenmitte in 323 m Entfernung (2. Messung). Foto 2 werde durch den ebenfalls vorgelegten Plan der O dokumentiert, auf dem die Strommasten eingezeichnet sind. Ziehe man vom Standort des Ml, 7,5 m vom Fahrbahnrand entfernt, eine Linie zur Mitte des rechten Fahrstreifens bei 442 m, so ergebe sich eindeutig, dass diese Linie durch einen Strommasten führe, und zwar den 4. vom Standort des Ml gerechnet.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind diese Argumente in Verbindung mit den in der Zeugenaussage des Ml auffälligen Widersprüchen nicht von der Hand zu weisen: Der Ml hat sich hinsichtlich seines Standortes mehrfach widersprochen. Er hat ausdrücklich eine Stelle als Standort bezeichnet, bei der schon "ein Loch in der Hecke" zu sehen sei. Der nunmehr angegebene Standort ist von diesem "Loch" weit entfernt. Er hat ausdrücklich angegeben, eine Messung in größerer Entfernung vom Fahrbahnrand sei wegen des optisch geringer werdenden Abstandes zwischen den dort parallel zur K Landesstraße verlaufenden Strommasten nicht ratsam, weil diese die Sicht auf das zu messende Fahrzeug und dessen Anvisierbarkeit behindern könnten. Sein nunmehr angegebener Standort hat nach seiner Aussage zu einem Messergebnis geführt, obwohl diese negativen Einflüsse nach der örtlichen Situation tatsächlich gegeben waren - die vom Bw vorgelegten Lichtbilder in Verbindung mit dem Plan der OKA zeigen deutlich, dass sogar die vom Ml beschriebene Art der Messung - nämlich Anvisieren eines Punktes in der Landschaft bei ca 450 m Entfernung und Warten, bis das Motorrad mit eingeschaltetem Schweinwerfer, auf den der rote Laserpunkt gerichtet wird, "hineinfährt" - Zweifel aufkommen lassen muss. Selbst wenn diese Art der Messung funktionieren sollte, müsste der Ml den Laserpunkt auf die Bewegung des Motorrad-Scheinwerfers einstellen - das Motorrad legt bei 181 km/h mehr als 50 m/sek zurück, was sogar auf diese große Entfernung und in diesem Winkel als Bewegung zu sehen ist, zumal gleichzeitig der Laserpunkt genau auf den Scheinwerfer gerichtet werden muss. Der Vorgang des Anvisierens bedeutet, dass der Ml den Laserpunkt in Richtung 4. Strommast, dh gemäß der Fahrtrichtung des Bw nach links, bewegen muss, wobei letztlich dieser Strommast die Sicht verstellt, was zu einer Error-Anzeige des Laser-VKGM führen müsste. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, warum der Ml, wenn er selbst massive Bedenken gegen einen solchen Standort hat, genau diesen im gegenständlichen Fall gewählt hat.

Der Ml hat angegeben, er habe das Motorrad des Bw mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h auf 442 m gemessen. Dass bei entsprechender Schulung, Übung und Konzentration des Messorganes unter geeigneten örtlichen Bedingungen, insbesondere uneingeschränkte Sicht auf das zu messende Fahrzeug, grundsätzlich eine solche Messung technisch möglich ist, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angezweifelt. Es stellt sich aber die Frage, ob die gegenständliche, dem Tatvorwurf zugrunde liegende Messung unter den am Standort des Ml auf Grund der Strommasten bestehenden Sichtbedingungen einwandfrei möglich war. Abgesehen davon, dass der Ml durch die 2. Messung die Überprüfbarkeit der 1. Messung verhindert hat, weil damit Messwert und -entfernung gelöscht wurden, hat er sich auch dahingehend in Widersprüche verwickelt, aus welchem Grund er überhaupt eine - in der Praxis weitgehend unübliche - 2. Messung durchgeführt hat. Zu diesen Überlegungen hat er sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert, sondern nur auf den (von sich aus) langsamer werdenden Bw hingewiesen, indem er die in der Anzeige genannten Messwerte einander gegenübergestellt hat.

Der Bw hat aber zu Recht die Zeugenaussage des Ml vom 29. Dezember 1998 ins Treffen geführt: Damals hat der Ml ausgesagt, er habe während der 1. Messung "den Eindruck gehabt, der Lenker beschleunige das Motorrad noch". In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2000 hat er ausgeführt, er habe, weil er selbst Motorräder lenke, Erfahrung darin, Geräusche von Motorrädern aus der Entfernung schon vor Sichtkontakt zu erkennen, könne deren Geschwindigkeit schon in 800 m Entfernung einigermaßen einschätzen und auch die Intensität von Bremsungen beurteilen. Wenn daher der Ml ausgesagt hat, er habe den Eindruck gehabt, der Motorradlenker beschleunige, erklärt dies jedenfalls nicht das angebliche Messergebnis von 181 km/h. Der Ml hat zwar einen Irrtum beim Ablesen des 1. Messwertes ausgeschlossen und gesagt, auf dem Display sei jedenfalls "181 km/h" angezeigt gewesen und nicht "131 km/h". Die handschriftliche Aufzeichnung dieses Messwertes durch ihn ist aber erst im Rahmen der Amtshandlung nach der Anhaltung und nach dem Notieren der Daten des Bw erfolgt, was sich auch aus dem im Original des vom Ml vorgelegten Notizzettels ergibt. Nach dem vom GP Frankenmarkt übermittelten Bericht vom 19. Dezember 2000 sind Messwerte dieser Größenordnung in diesem Bereich der K Landesstraße keineswegs unüblich. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist aber nicht auszuschließen, dass der Ml sich entweder in seinem laut Zeugenaussage vom 29. Dezember 1998, also etwa ein halbes Jahr nach dem Vorfall und damit vielleicht in besserer Erinnerung, bestehenden Eindruck des Beschleunigungsgeräusches des Motorrades getäuscht haben könnte (laut Anzeige wurde die Geschwindigkeit "im Anfahren" gemessen, was sowohl als "in der Annäherung" als auch als "beschleunigend" zu deuten sein könnte) oder in der Erinnerung an die Displayanzeige beim handschriftlichen Vermerk einer Verwechslung erlegen sein könnte (auch am Vorfallstag erfolgten laut Aufzeichnungen bereits Messungen von Geschwindigkeiten dieser Größenordnung). Es wird auch wegen der offensichtlichen Vielzahl der von einem an der dortigen Zufahrtsstraße gelegenen Standort vom Ml durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser-VKGM bezweifelt, ob sich der Ml an einen vor mittlerweile über zweieinhalb Jahren stattgefunden habenden Vorfall so konkret erinnern kann, selbst wenn der Bw persönlich in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2000 anwesend war - was möglicherweise die Erinnerung des Ml an die Amtshandlung, nicht aber die an die Messungen aufgefrischt haben konnte.

Insbesondere ist auch bei der letzten Standortangabe des Ml, nämlich 7 bis 8 m von der K Landesstraße entfernt, auf Grund des dort befindlichen 4. Strommastens (vom Ml her gezählt) wesentlich, ob der Standort nun 7 oder 8 m vom Fahrbahnrand entfernt war, zumal ein Standort bei exakt 7 m Entfernung für eine ordnungsgemäße Messung ungeeignet scheint.

Die Aussage des Bw, er hätte, selbst wenn er tatsächlich 131 km/h bei 442 m Messentfernung gefahren sein sollte und auf 155 km/h bei 323 m Entfernung beschleunigt haben sollte, ohne weiteres ca auf Höhe des die Anhaltung durchführenden Ml genauso anhalten können wie bei einem Abbremsen von 181 km/h auf 155 km/h, wurde durch die gutachterlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen DI K glaubhaft untermauert, dem in wesentlichen Bereichen letztlich auch der Amtssachverständige Ing. Raberger zustimmte, obwohl dessen Gutachten das Messergebnis in technischer Hinsicht stützte - dazu ist zu bemerken, dass die Messentfernung innerhalb der Zulassung (500 m) lag, der Laser-VKGM laut Eichschein des BEV vom 24. Juni 1997 ordnungsgemäß geeicht war und Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsuntüchtigkeit nicht auftauchten, wobei auch der vom Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Zulassung Zl 43427/92, Punkt 2.7 letzter Absatz, vorgebrachte Einwand, die Messung sei schon deshalb nicht verwertbar, weil die vorgeschriebene Wiederholung der Gerätefunktionskontrolle nicht zeitgerecht erfolgt und im Messprotokoll ausgewiesen sei, ins Leere geht: Beide Geschwindigkeitsmessungen erfolgten innerhalb der 1. halben Stunde; die Folgerung in der Zulassung, wenn die genannten Bedingungen nicht eingehalten würden, gelte der Laser-VKGM als fehlerhaft und dürfe nicht "weiter" verwendet werden, kann sich nur auf nach Unterlassung der (Wiederholungs-)Kontrolle erzielte Messwerte beziehen. In der Zulassung ist außerdem nur von "Fahrzeugen" die Rede, dh ohne Unterscheidung in ein- oder mehrspurige Fahrzeuge. Insbesondere findet sich keine Einschränkung der höchst zulässigen Messentfernung für Motorräder.

Auch wenn beide Gutachten für sich allein letztlich nicht geeignet sind, zur die Grundlage für den Tatvorwurf bildenden 1. Geschwindigkeitsmessung grundsätzliche Aussagen zu treffen, weil es weder Aufgabe eines Sachverständigen noch Inhalt eines Gutachtens sein kann, die Glaubwürdigkeit der zeugenschaftlichen Aussagen des Ml zur technischen Durchführung der Lasermessung zu analysieren oder einer gutachterlichen Wertung zu unterziehen, vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat in der Zusammenschau die Auffassung, dass aus all den oben angeführten Überlegungen, insbesondere der als eingeschränkt anzusehenden Glaubwürdigkeit des Ml diesbezüglich, letztlich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnis, das als Grundlage für den Tatvorwurf geeignet wäre, ausgegangen werden kann.

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen:

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindig-keitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144, ua).

Im gegenständlichen Fall bestehen nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates zwar keine Bedenken hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des vom Ml verwendeten geeichten Lasermessgerätes, jedoch sind im Beweisverfahren massive Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen einer als Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren geeigneten und heranziehbaren Lasermessung offenkundig geworden.

Allein der - auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund mehrerer Berufungsverfahren bekannte - Umstand, dass der Ml, ein Beamter des GP F, regelmäßig von der angeführten Zufahrtsstraße aus Lasermessungen ua auch bei Motorrädern durchführt, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass jede von ihm durchgeführte Messung fehlerfrei erfolgt sein muss. Ohne dem Ml grundsätzlich die Fähigkeit zu solchen Geschwindigkeitsmessungen in irgendeiner Weise abzusprechen, lässt die Prüfung der gegenständlichen Messung nach den - oben zusammengefassten - Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit eine Bestätigung dahingehend zu, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt haben könnte.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Alt. VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen der Lasermessung à Einstellung.

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