Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240112/2/Gf/Km

Linz, 04.05.1995

VwSen-240112/2/Gf/Km Linz, am 4. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H.

G., .............., .............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 3.

Februar 1995, Zl. 101-6/1, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 50 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 3. Februar 1995, Zl. 101-6/1, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 15. Mai 1994 auf seinem Marktstand 49 Schaumbecher weder durch Folien noch durch Schutzschilder abgedeckt habe, weshalb es durch Anhusten oder Tröpfcheninfektion zu einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung der Ware hätte kommen können; dadurch habe er eine Übertretung des § 20 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 1 Z. 3 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 15. Februar 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. Februar 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle wahrgenommen und deshalb als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Da der Rechtsmittelwerber seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben habe, seien "keine ungünstigen solchen Verhältnisse angenommen" worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß in seinen Verkaufswagen eine Plexiglasabdeckung integriert sei, um unverpackte Ware dahinterzustellen, wobei sich diese in einer Entfernung von ca. 1,20m bis 1,40m von den Kunden befinde. Potentiellen Kunden sei es daher nicht möglich, die Ware anzuhusten. Außerdem sei die Ware unmittelbar nach der Beanstandung durch das Lebensmittelaufsichtsorgan mit einem aufgeschnittenen Plastiksack abgedeckt worden.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu ein Absehen von einer Bestrafung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. 101-6/1; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 20 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dafür vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

4.2. Daraus, daß der Rechtsmittelwerber bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25. August 1994 selbst eingestanden hat, daß die von ihm mit der vorliegenden Berufung angesprochene Plexiglasscheibe lediglich eine Höhe von 10 cm aufweist und sich auch nicht gegen die Feststellung des Lebensmittelaufsichtsorganes, daß die zum Verkauf angebotenen Schaumbecher höher waren, wendet, ergibt sich offensichtlich, daß ohne zusätzliche Abdeckung kein wirksamer Schutz gegen Tröpfcheninfektion oder Anhusten durch Kunden bestand. Ein zusätzliches Abdecken mit einer Plastikfolie wäre dem Berufungswerber nach der Verkehrsauffassung auch nicht unzumutbar gewesen, weil dadurch die Ansehnlichkeit der Ware nicht in Mitleidenschaft gezogen worden wäre.

Der Berufungswerber hat somit tatbestandsmäßig und auch weil er die objektiv gebotene Sorgfalt vermissen ließ - fahrlässig und sohin schuldhaft gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.3. Wenngleich das Abdecken der Ware durch den Beschwerdeführer erst nach der Revision erfolgte und damit an der grundsätzlichen Strafbarkeit nichts ändert, so zeugt diese Handlungsweise doch von einem hohen Maß an Einsichtigkeit; sie hätte daher von der belangten Behörde im Zuge der Strafbemessung als ein weiterer und gewichtiger Milderungsgrund (vgl. § 34 Z. 15 StGB) berücksichtigt werden müssen.

Offen bleibt auch, was unter dem im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Hinweis, daß "keine ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angenommen wurden", zu verstehen ist. Verweigert der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren Angaben hiezu, so ist die Behörde berechtigt, diese von Amts wegen zu schätzen (vgl. z.B. VwGH v. 14.1.1981, Zl. 3033/80). Diese Schätzung hat die belangte Behörde aber mit der von ihr verwendeten Leerformel in Wahrheit unterlassen, sodaß diese nunmehr vom Oö.

Verwaltungssenat nachzuholen war. In diesem Sinne wird ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S, im übrigen Vermögenslosigkeit sowie das Nichtbestehen von Sorgepflichten angenommen.

Vor diesem Hintergrund erachtet es daher der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe auf 500 S und gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Stunden festzusetzen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 50 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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