Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107163/2/BI/Km

Linz, 07.09.2000

VwSen-107163/2/BI/Km Linz, am 7. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, vom 4. August 2000 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Juli 2000, Cst.-9.620/00, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S (entspricht 7,26 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz. , auf Verlangen der Behörde, der BPD L, ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - zugestellt am 11.5.2000 - mit Schreiben vom 23.5.2000 keine dem Gesetz entsprechende bzw. ungenügend Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 6.1.2000 um 20.32 Uhr in L, abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht geltend, die Behörde habe in all ihren Schreiben keine Angaben zu dem angeblich vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeug gemacht, sodass ihm nicht möglich gewesen sei, anzugeben, wer dieses Kfz dort abgestellt habe. Er empfinde es als ungerecht, wenn er bestraft werde, weil er mangels Angaben zum betreffenden Kfz keine Auskunft erteilen könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass der PKW HA-MST1 am 6.1.2000 um 20.32 Uhr vor dem Haus Hafnerstraße 2 in Linz abgestellt vorgefunden worden sei, obwohl an dieser Stelle ein beschildertes Halteverbot bestehe. Die Organstrafverfügung wurde nicht bezahlt. Ebenso hat der Bw gegen die daraufhin seitens der Erstinstanz wegen Übertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangenen Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 21.3.2000 erging an den Bw als Zulassungsbesitzer des Kfz die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, binnen zwei Wochen der Behörde mitzuteilen, wer dieses Kfz in L, abgestellt habe, sodass es dort am 6.1.2000 um 20.32 Uhr gestanden sei. Als Grund für die Aufforderung war der Vermerk "(Delikt: verboten gehalten)" angeführt. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Auskunft Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Wenn die verlangte Auskunft nicht erteilt werden könne, möge die Person benannt werden, welche sie erteilen könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht. Weiters wurde auf die Strafbarkeit einer Nichterteilung, unrichtigen Erteilung oder nicht fristgerechten Erteilung der verlangten Auskunft hingewiesen.

Das Schreiben wurde dem Bw laut Rückschein am 11.5.2000 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 23.5.2000 hat er mitgeteilt, es sei ihm aus den Angaben der Behörde nicht möglich, den Lenker zu benennen. Er ersuche um Bekanntgabe, welches Fahrzeug am genannten Ort zum genannten Zeitpunkt abgestellt gewesen sei.

Die daraufhin wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 ergangene Strafverfügung wurde fristgerecht mit dem Ersuchen beeinsprucht, anzugeben, um welches Fahrzeug es sich handle. Sollte Fahrzeugmarke, -type oder Farbe nicht genannt werden können, werde eventuell um ein Foto ersucht.

Seitens der Erstinstanz wurde erhoben, dass auf das Kennzeichen zum angefragten Zeitpunkt (6.1.2000) zwei Kraftfahrzeuge zugelassen waren, nämlich ein grüner BMW 324D und ein schwarzer BMW 540.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Im gegenständlichen Fall wurde in der an den Bw als Zulassungsbesitzer ergangenen Aufforderung zur Lenkerauskunft seitens der Erstinstanz danach gefragt, wer das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug so abgestellt habe, dass es zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt war. Beim angeführten Kennzeichen handelt es sich um ein zwei Kraftfahrzeugen zugewiesenes Wechselkennzeichen, zu dessen Verwendung der Bw nach seinem Gutdünken befugt ist - allerdings aus logischen Überlegungen zur selben Zeit nur auf einem PKW, so auch am 6.1.2000 um 20.32 Uhr vor dem Haus L.

Es ist wesentlich schwieriger, die Verwendung eines Wechselkennzeichens auf einem bestimmten PKW nachzuvollziehen, noch dazu, wenn verschiedene Lenker in Frage kommen. Aus dieser Überlegung heraus hat der Gesetzgeber die Führung von Aufzeichnungen durch den jederzeit zur Auskunftserteilung heranziehbaren Zulassungsbesitzer vorgesehen, mittels derer diesem die Auskunftserteilung erleichtert werden soll. Führt der Zulassungsbesitzer keine solchen Aufzeichnungen, erfüllt das für sich allein noch keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand (vgl VwGH v 22.3.2000, 99/03/0434); sehr wohl aber dann, wenn er bei einer Lenkeranfrage nicht in der Lage ist, die gewünschte Auskunft zu erteilen, weil er es verabsäumt hat, Aufzeichnungen zu führen und er ohne solche keine Auskunft erteilen kann (vgl VwGH v 26.5.1999, 99/03/0074).

Der Bw hat trotz einer gesetzesgemäßen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zweifellos die von der Erstinstanz gewünschte Auskunft nicht erteilt und somit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Da seine Verantwortung, er habe die Auskunft mangels näherer Angaben der Behörde zum angefragten PKW nicht erteilen können, nicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG tauglich ist (vgl VwGH v 26.5.1999, 99/03/0074), hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geld- bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd und nichts als straferschwerend gewertet. Der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse (10.000 S monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) hat der Bw nicht widersprochen, sodass sie auch im Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen war.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, das die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens gelegene Strafe soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten. Ein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der Strafe liegt nicht vor. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Bei Kfz mit Wechselkennzeichen reicht bei Lenkeranfrage Anführung des Kennzeichens ohne nähere Beschreibung des angefragten Kfz aus à Bestätigung

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