Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107167/2/Sch/Rd

Linz, 25.09.2000

VwSen-107167/2/Sch/Rd Linz, am 25. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 9. August 2000, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. Juli 2000, III-S-170/00/S, wegen Übertretungen der EG-Verordnungen 3820/85 sowie 3821/85, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 2000, III-S-170/00/S, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 8 EG-VO 3820/85, 2) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85, 3) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 6 EG-VO 3820/85 und 4) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 1.000 S, 3) 3.000 S und 4) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden, 2) 48 Stunden, 3) 84 Stunden und 4) 48 Stunden verhängt, weil er am 19. Dezember 1999 um 12.55 Uhr in Wels, auf der Innkreisautobahn A8 Richtung Suben bei Straßenkilometer 16,242 das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, gelenkt habe, wobei anhand der mitgeführten Schaublätter festgestellt worden sei, dass er

1) die tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden vom 15. Dezember 1999 auf den 16. Dezember 1999 überschritten habe, da diese lediglich 7 Stunden 30 Minuten betragen habe;

2) das Schaublatt vom 15. Dezember 1999 auf den 16. Dezember 1999 über den dafür bestimmten Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet habe;

3) die erlaubte Tageslenkzeit vom 16. Dezember 1999 auf den 17. Dezember 1999 von maximal 10 Stunden überschritten habe, da diese 18 Stunden 5 Minuten betragen habe, und

4) das Schaublatt vom 16. Dezember 1999 auf den 17. Dezember 1999 über den dafür bestimmten Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß Art.4 Z1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/1985 bzw Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften bzw das Kontrollgerät im Straßenverkehr gelten diese Verordnungen nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5t nicht übersteigt.

Diese Bestimmungen gebieten, dass der Spruch eines Strafbescheides einen entsprechenden Hinweis darauf zu enthalten hat, dass das verwendete Fahrzeug die erwähnte Gewichtsgrenze überschritten hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH in einem nahezu gleichgelagerten Sachverhalt vom 14. Mai 1997, 97/03/0018).

Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde den Spruch des Straferkenntnisses nicht in diesem Sinne abgefasst, auch liegen keine hinreichenden Verfolgungshandlungen vor, die es der Berufungsbehörde ermöglichen würden, allenfalls eine Ergänzung des Bescheidspruches in Erwägung zu ziehen. Der Berufung hatte daher aus diesen formellen Erwägungen heraus Erfolg beschieden zu sein.

Unbeschadet dessen wird noch Folgendes bemerkt:

Nach der hier gegebenen Beweislage wird das Vorbringen des Berufungswerbers, nämlich die ihm zur Last gelegten Übertretungen der oa EWG-Verordnungen außerhalb des EU-Raumes begangen zu haben, nicht zu widerlegen sein. Die hiesige Rechtsansicht in dieser Frage ist im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Jänner 2000, VwSen-106666/3/Fra/Ka, ausgeführt, auf welches hiemit verwiesen wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n