Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107170/2/Ga/Km

Linz, 31.08.2000

 

VwSen-107170/2/Ga/Km Linz, am 31. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W M in R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. Juli 2000, VerkR96-1918-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 200 S (entspricht 14,53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 -VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom "27. Juni 2000" (richtig: 27. Juli 2000) wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO für schuldig befunden; er habe am 16. Februar 2000 und in zeitlich und örtlich näher angege-

bener Weise einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw gelenkt und dabei auf der E Bundesstraße in Fahrtrichtung S auf der Höhe von Strkm. 0,469 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich (um 21 km/h) überschritten. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Der Berufungswerber begehrt - im Wege eines Verweises auf seine im straf-

behördlichen Verfahren abgegebene ("Einspruch" genannte) Stellungnahme vom 20. Juli 2000 - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In der Begründung hiezu wiederholt er seine Unschuldsbeteuerung, verweist auf einen von ihm behaupteten Messfehler und zeigt sich über eine Richtigstellung in der Tatortbeschreibung verwundert.

Mit diesem Vorbringen gewinnt er nichts für sich.

Der vorliegend als erwiesen angenommene Sachverhalt wurde in einem durch die Anzeige des GPK E vom 21. Februar 2000 veranlassten, mängelfreien Ermittlungsverfahren unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten vollständig geklärt und Übereinstimmung mit der Aktenlage dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Auf die Einwände des Beschuldigten ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter ausführlicher, die einschlägige Literatur und Judikatur einbeziehender Darstellung der Rechtslage eingegangen und hat die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit mit zutreffenden Ausführungen als verwirklicht angenommen.

Soweit dem der Berufungswerber nur schlichte Verneinungen und in keiner Weise konkretisierte oder bescheinigte Behauptungen entgegensetzt, ist sein Vorbringen nicht geeignet, die wesentlichen Sachverhaltsannahmen und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Straferkenntnisses zu erschüttern. Der vom Berufungswerber indirekt gerügte Fehler in der Tatortbeschreibung betraf die Strafverfügung vom 17. März 2000 (als erste Verfolgungshandlung) und erweist sich jedoch für den vorliegend angefochtenen Schuldspruch als berichtigt.

Gegen die - im angefochtenen Straferkenntnis anhand der Kriterien des § 19 VStG begründet dargestellte - Strafbemessung hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Diesbezügliche Ermessensfehler waren weder offenkundig noch sonst vom Tribunal aufzugreifen.

Zusammenfassend war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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