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VwSen-107171/3/Kei/La

Linz, 20.11.2001

VwSen-107171/3/Kei/La Linz, am 20. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, Lederergasse 27, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Juli 2000, Zl. VerkR96-5002-1999-OJ/KB, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "(von-bis)" wird gesetzt "von", statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S (entspricht 14,53 €), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie haben am 20.10.1999 (von-bis) 10.10 bis 10.45 Uhr den PKW, Kennzeichen UU-, in L, S vor dem Hause Nr. 14 im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' mit der Zusatztafel 'ausgenommen Ladetätigkeit' abgestellt, obwohl diese Ausnahme für Sie nicht in Betracht kam.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.3 lit.a iVm. § 24 Abs.1 lit.a StVO.1960, BGBl.Nr. 159, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

1.000,00 Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von

(72,67 EU) 24 Stunden 99 Abs.3 lit.a

StVO. 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100,00 Schilling (7,26 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.100,00 Schilling (79,94 EU)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise):

"Der Beschuldigte erachtet sich in seinen Verfahrensrechten dadurch als beschwert, als von der Erstbehörde es unterlassen wurde, den vom Beschuldigten ausdrücklich beantragten Ortsaugenschein durchzuführen. Dadurch hätte zum einen unter Beweis gestellt werden können, dass das fragliche Verkehrszeichen Halten und Parken verboten bei einem Zustand voller Belaubung nahezu zur Gänze durch Äste und Laub verdeckt ist, andererseits in unmittelbarer Nähe jener Stelle, wo der Beschuldigte letztlich sein Fahrzeug geparkt hat, sich ein Parkscheinautomat befindet, was den Beschuldigten zur Annahme veranlasste, er würde sich in einer 'Gebührenzone' befinden und auch tatsächlich ein Parkschein vom Beschuldigten gelöst wurde.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der einschreitende Polizeibeamte natürlich gewusst hat, dass dort ein Verkehrszeichen angebracht ist und dies selbstverständlich eine andere Sicht der Dinge ergibt, als für den Beschuldigten, der mit starken Zahnschmerzen zu einem Behandlungstermin beim Zahnarzt Dr. J vorgemerkt war und natürlich schmerzbedingt keine ausführlichen Erkundigungen bezüglich der Parksituation gemacht hat, zumal ohnedies ein Parkautomat sich in unmittelbarer Nähe befunden hat und der Beschuldigte eben der Meinung war, dass er sich in einer Gebührenzone befindet, ansonsten es ja völlig unverständlich wäre, wenn er einen Parkschein löst, aus dem der Beginn der Abstellzeit ausdrücklich ersichtlich ist.

Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der Beschuldigte die angelastete Verwaltungsübertretung objektiv und subjektiv zu verantworten hat, so hätte die Erstbehörde - wie dies vom Beschuldigten auch ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 8.2.2000 beantragt wurde - lediglich das Auslangen mit dem Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG finden müssen. Dem angefochtenen Straferkenntnis ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die grundsätzliche Verantwortung des Beschuldigten, er habe wegen starker Zahnschmerzen einen Behandlungstermin beim Zahnarzt Dr. J wahrzunehmen gehabt, nicht als glaubwürdig angesehen wird. Somit liegt aber hinsichtlich der Strafzumessung zumindest als mildernd eine notstandsähnliche Situation im Sinne des § 6 VStG vor, was von der Erstbehörde entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre. Damit ist aber schon implizit, dass für die Anwendbarkeit des § 21 VStG sehr wohl von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist. Die Folgen der Übertretung sind absolut als unbedeutend anzusehen; dazu kommt noch die Unbescholtenheit des Beschuldigten und dessen grundsätzliche Einsicht im Sinne des Zugestehens der objektiven Tatseite hinsichtlich des angelasteten Deliktes. Wenn als straferschwerend seitens der Erstbehörde die Länge der Abstelldauer gewertet wird, so ist dem zu entgegnen, dass sich eben im Zuge der Behandlung beim Zahnarzt Dr. J Komplikationen ergeben haben, und dies zu einer nicht vorhersehbaren Länge an Behandlungsdauer geführt hat."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. August 2000, Zl. VerkR96-5002-1999-OJ/KB, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Schreiben vom 8. Februar 2000, das am 9. Februar 2000 bei der belangten Behörde eingelangt ist, hat der Bw u.a. ausgeführt, dass das angelastete Delikt nach § 24 (1)a StVO hinsichtlich der objektiven Tatseite zugestanden wird. Dies wurde auch in der Berufung zum Ausdruck gebracht. Deshalb und wegen der als glaubhaft beurteilten Ausführungen in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer S/B1 vom 29. Oktober 1999 und wegen der als glaubhaft beurteilten Aussagen des Revierinspektors E W (durch die Bundespolizeidirektion Linz am 28. Dezember 1999 aufgenommene Niederschrift) wird der im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z1 VStG) angeführte Sachverhalt durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt - und zwar aus den als glaubhaft beurteilten Ausführungen in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Schubertstraße/B1 vom 29. Oktober 1999 in Verbindung mit den als glaubhaft beurteilten Ausführungen des Revierinspektors E W in der am 28. Dezember 1999 durch die Bundespolizeidirektion Linz aufgenommenen Niederschrift ergibt sich, dass der Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen MD , Herr P, durch das im gegenständlichen Zusammenhang abgestellte Kraftfahrzeug am Zufahren zur Ladezone gehindert wurde und die mitgeführten Waren nicht zur Firma B liefern konnte. Deshalb werden die Folgen der gegenständlichen Übertretung, die relativ lange gedauert hat, nicht als unbedeutend iSd § 21 Abs.1 VStG qualifiziert.

Das Vorbringen des Bw im Hinblick auf eine Zahnbehandlung wird als nicht glaubhaft beurteilt. Diesbezüglich liegt bloß eine Behauptung des Bw vor, die nicht durch (ein) Beweismittel untermauert wurde.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Der Bw hat im Schreiben vom 8. Februar 2000, das am 9. Februar 2000 bei der belangten Behörde eingelangt ist, u.a. zum Ausdruck gebracht, dass das gegenständliche Verkehrszeichen weitgehend (nicht zur Gänze, Anmerkung) durch Blätter und Äste eines neben dem Verkehrszeichen befindlichen Baumes verdeckt gewesen sei.

Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Sicht auf das Verkehrszeichen weitgehend (nicht zur Gänze) verdeckt war und deshalb das Verschulden des Bw, das als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert wird, geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG wäre, so wäre eine Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG und ein Absehen von der Strafe rechtlich nicht zulässig, weil die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind und somit jedenfalls eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt - Zlen 87/10/0024 vom 16. März 1987, 90/18/0186 vom 14. Dezember 1990, 93/17/0088 vom 30. Apreil 1993 u.a.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 20.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei Kinder.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt (relativ lange Dauer des Abstellens des Fahrzeuges) und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

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