Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107172/2/BI/KM

Linz, 29.08.2000

VwSen-107172/2/BI/KM Linz, am 29. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, vom 27. Juli 2000 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Juli 2000, VerkR96-3799-2000, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers (Bw) vom 16. Juni 2000 gegen die do wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung vom 30. Mai 2000 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Postvermerk auf dem Rückschein am 7. Juni 2000 vom Bw persönlich übernommen worden, sodass die zweiwöchige Einspruchsfrist überschritten worden sei. Dieser sei laut Poststempel erst am 23. Juni 2000 zur Post gegeben worden.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Bw führt aus, er habe am 16. Juni 2000 gegen die Strafverfügung fristgemäß Widerspruch eingelegt. Dieser sei am 17. Juni 2000 beim Postamt B, von ihm selbst eingeworfen worden. Es sei ihm unverständlich, warum der Brief erst am 23. Juni 2000 abgestempelt worden sei. Er könne für einen eventuellen Fehler der deutschen Post nicht verantwortlich gemacht werden.

Nach Auskunft der do Post sei es unwahrscheinlich, aber durchaus möglich, dass der Brief bei der Samstagentleerung hängen geblieben sei. Er ersuche, das Verfahren in den ursprünglichen Stand zurückzusetzen und seinen Widerspruch anzuerkennen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die genannte Strafverfügung am 7. Juni 2000 übernommen wurde. Der Einspruch ist mit 16. Juni 2000 datiert, der Poststempel zeigt zweifellos das Datum 23. Juni 2000. Die Erstinstanz hat den Bw mit Schreiben vom 26. Juni 2000 auf die offenbare Verspätung des Rechtsmittels aufmerksam gemacht; eine Reaktion auf das Schreiben erfolgte nicht, sodass mit 21. Juli 2000 der nunmehr angefochtene Bescheid erging.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die Rechtsmittelfrist begann im gegenständlichen Fall mit der Übernahme der Strafverfügung am 7. Juni 2000 und endete demnach am 21. Juni 2000, einem Mittwoch. Der nicht nachweislich zur Post gegebene Brief ist am 23. Juni 2000 abgestempelt.

Der Bw hat ausgeführt, er habe die Briefsendung am 17. Juni 2000, einem Samstag, selbst eingeworfen. Selbst wenn der Brief bei der Samstagentleerung hängen geblieben sein und keine Sonntagentleerung stattgefunden haben sollte, lässt sich auf diese Weise das Aufgabedatum laut Poststempel nicht erklären, weil bis zum 23. Juni 2000 noch mindestens drei Entleerungen, nämlich am Montag, dem 19. Juni 2000, am Dienstag, dem 20. Juni 2000, und am Mittwoch, dem 21. Juni 2000 - der 22. Juni 2000 war Fronleichnam - stattgefunden haben müssen.

Abgesehen davon trägt der Rechtsmittelwerber das Risiko für nicht angekommene Briefsendungen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, den Brief eingeschrieben aufzugeben, um so einen Nachweis für die fristgerechte Postaufgabe zu haben.

Dem Bw ist mit diesem Vorbringen nicht gelungen, beim unabhängigen Verwaltungssenat Zweifel hinsichtlich der offensichtlich verspäteten Postaufgabe seines Einspruchs aufkommen zu lassen.

Aus diesen Überlegungen war in der erstinstanzlichen Entscheidung keinerlei Rechtswidrigkeit festzustellen und sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet zur Post gegeben - Verantwortung bezüglich Poststempel unschlüssig à Bescheid mit dem Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, bestätigt.

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