Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107175/2/Le/La

Linz, 03.10.2000

VwSen-107175/2/Le/La Linz, am 3. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F E, W Straße 384, L, gegen Spruchabschnitt 1. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.8.2000, Zl. III/S-24.588/00-1, eingeschränkt auf die Strafe, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe ohne Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages abgesehen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 21 Abs.1 24, 51 Abs.1 51 Abs.3, 51c, 51e, 64 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.8.2000 wurde im 1. Spruchabschnitt über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52a Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 23.6.2000 um 15.45 Uhr in L, Am L Z, in Richtung stadtauswärts den PKW mit dem Kennzeichen L

1) das Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen ausgenommen Anlieger und Radfahrer" missachtet.

(Im Spruchabschnitt 2.) wurde der Berufungswerber wegen einer anderen Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft. Da die dafür verhängte Geldstrafe 10.000 S übersteigt, war dafür die Zuständigkeit der Kammer gegeben. Die Entscheidung dazu ergeht daher gesondert).

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19.8.2000, mit der der Berufungswerber um Herabsetzung der Geldstrafe ersuchte. In seiner Begründung wies er darauf hin, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung zu Unrecht von einem monatlichen Einkommen von 15.000 S ausgegangen ist. Tatsache sei (und wurde vom Berufungswerber durch Vorlage eines Originalkontoauszuges auch belegt), dass sein derzeitiges Einkommen (Pension) 10.452,20 S beträgt.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und die Verwaltungsübertretung nicht bestritten wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Hinblick auf die Ankündigung des Berufungswerbers in seiner Rechtfertigung vom 29.7.2000, wonach er aus gesundheitlichen Gründen von einem neuerlichen Erwerb der Lenkberechtigung Abstand nehmen wolle, wurde bei der Erstbehörde nachgefragt, ob der Berufungswerber einen derartigen Schritt gesetzt habe. Die BPD Linz erteilt die Auskunft, dass der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben vom 29.7.2000 auf seine Lenkberechtigung verzichtet hat.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Da der Berufungswerber den Tatvorwurf der Missachtung des Verbotszeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen ausgenommen Anlieger und Radfahrer" nicht bestritten hat, ist somit der Schuldvorwurf rechtskräftig. Die Berufungsbehörde hat daher ausschließlich die Frage der Strafbemessung zu prüfen.

§ 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) lautet:

Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigen jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Das Verschulden eines Beschuldigten ist dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (siehe VwGH 27.5.1992, 92/02/0167, u.a.).

Im Hinblick auf das alkoholisierungsbedingt herabgesetzte Unrechtsbewusstsein und die eventuell damit zusammenhängende großzügigere Auslegung des Begriffs "Anlieger" war das Verschulden gerade noch als geringfügig zu werten.

Der Ausspruch einer Ermahnung erübrigte sich hingegen, weil auf Grund des Verzichtes des Berufungswerbers auf die Lenkberechtigung eine solche nicht mehr erforderlich war, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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